25.027

Code pénal (réforme de la peine privative de liberté à vie). Modification

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Code pénal suisse

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Antrag der Einigungskonferenz

Die Bestimmungen zur Prüfung der bedingten Entlassung (Art. 64 Abs. 3 erster Satz, Art. 64c Abs. 6 zweiter Satz und Art. 86 Abs. 5) sind in Abweichung der Regelung nach Artikel 388 Absatz 3 StGB nicht anwendbar auf den Vollzug von Urteilen, bei denen die verurteilte Person beim Inkrafttreten der Änderung vom ... mehr als 10 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüsst hat.

Disposition transitoire relative à la modification du ...

Proposition de la conférence de conciliation

En dérogation à l'article 388 alinéa 3 CP, les dispositions relatives à l'examen de la libération conditionnelle (art. 64 al. 3 1re phrase, art. 64c al. 6 2e phrase et art. 86 al. 5) ne s'appliquent pas à l'exécution des jugements sur la base desquels la personne condamnée a purgé plus de 10 ans de peine privative de liberté à vie lors de l'entrée en vigueur de la modification du ...

Jositsch Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe socialiste

Wir haben ja verschiedentlich über das Thema gesprochen; es geht immer noch um die Frage, in welchen Fällen die neuen Bestimmungen bezüglich Überprüfung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe gewissermassen in Kraft treten sollen. Sie erinnern sich: Die grundsätzliche Entscheidung, dass die Überprüfung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe erst nach 17 und nicht bereits nach 15 Jahren, wie es heute geltendes Recht ist, erfolgen soll, haben wir schon längst gefällt. Aber die Frage ist, ob das mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung für alle gelten soll, auch für diejenigen, die jetzt im Strafvollzug sind, oder ob das nur für diejenigen gelten soll, die nach Inkrafttreten des Gesetzes verurteilt werden. Wir im Ständerat wollten keine unterschiedlichen Fristen; das soll also direkt für alle in Kraft gesetzt werden. Der Nationalrat wollte eine Übergangsbestimmung, wonach es jetzt nur für die neu Verurteilten in Kraft gesetzt wird.

Wir haben nun in der Einigungskonferenz einen Kompromiss gefunden, der für beide Seiten nicht ganz überzeugend ist, was aber in der Natur der Sache liegt bei einem Kompromiss. Es ist eine Übergangsbestimmung vorgesehen, die diejenigen ausnimmt von der neuen Regelung, die nur noch fünf Jahre vor dem Termin der Überprüfung stehen. Wir nehmen damit das Argument auf, das auch hier im Ständerat vorgebracht worden ist, wonach es für diejenigen, die schon relativ nahe an diesem Termin sind, etwas schwierig wird, wenn das jetzt wieder um zwei weitere Jahre hinausgezögert wird. Auf diese Gruppe geht man nun ein. Für diejenigen, die noch länger im Strafvollzug sind bis zur Überprüfung, betrachten wir die Verlängerung als erträglich.

Deshalb beantragt Ihnen die Einigungskonferenz, hier diesen Kompromiss, den Sie auf der Fahne sehen, anzunehmen.

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Herr Bundesrat Jans verzichtet auf ein Votum. Die Abstimmung über den Antrag der Einigungskonferenz muss zwingend erfolgen. Der Antrag der Einigungskonferenz kann nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden. Lehnt ihn ein Rat ab, ist das Geschäft erledigt.

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Einigungskonferenz ... 37 Stimmen

Dagegen ... 1 Stimme

(3 Enthaltungen)

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat.