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Encadrer et plafonner les frais des sociétés de recouvrement

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Es liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission und der Bundesrat beantragen die Ablehnung der Motion.

Michel Matthias · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe libéral-radical

Die vorliegende Motion beauftragt den Bundesrat, "einen Regelungsentwurf vorzulegen, um die Kosten von Inkassounternehmen zu regeln und zu begrenzen". In der Begründung wird dann diese Regelung skizziert, indem etwa die von den Inkassounternehmen einforderbaren Gebühren gedeckelt werden sollen, und zwar abgestuft, zum Beispiel in Prozenten nach Höhe der Forderung.

Ihre Kommission lehnt die Motion ab. Wir verurteilen aber das Gebaren gewisser Inkassounternehmen, die zum Teil ungebührliche Gebühren erheben, welche den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen. Diese werden als Verzugsschäden, Inkassogebühren oder Bonitätsprüfungskosten deklariert und gehen jeweils über den gesetzlich zulässigen Rahmen des Obligationenrechtes hinaus. Das sind, wenn Sie mir dieses Wortspiel erlauben, ungebührliche Gebühren.

Mit einer solchen Praxis versuchen gewisse Unternehmen, Schuldner und Schuldnerinnen zu nicht geschuldeten Zahlungen zu veranlassen, die diese dann aus Unachtsamkeit, Unkenntnis der Rechtslage oder aus Angst vor weiteren Gebühren halt bezahlen.

Zu dieser Problemlage hat die Kommission auch den Bericht des Bundesrates vom 22. März 2017 in Erfüllung des Postulates Comte 12.3641, "Rahmenbedingungen für die Praktiken von Inkassounternehmen", eingesehen. Aus diesem doch schon älteren Bericht geht hervor, dass die Rechtslage für die von Inkassounternehmen geforderten Gebühren teilweise unklar ist. Eine neue, ergänzende gesetzliche Regelung, wie sie die Motion verlangt und die hier Klarheit oder Fortschritte bringen würde, haben wir jedoch nicht gefunden.

Die vom Motionär in der Begründung der Motion vorgeschlagene Begrenzung der Gebühren in Form einer prozentualen Deckelung ist auf keinen Fall zielführend. Eine solche Deckelung könnte dazu führen, dass Gebühren legalisiert werden, die weit über dem Verzugsschaden liegen. Dies würde den generellen Vorschriften des OR widersprechen.

Der Motionstext fand deshalb keine Unterstützung. In der Kommission unterlag er mit 12 zu 0 Stimmen einem Antrag auf Änderung des Motionstextes. Ich erläutere kurz, worum es geht: Gemäss dieser Änderung wäre ein Regelungsentwurf vorzulegen, mit dem die Voraussetzungen für einen den Verzugszins übersteigenden Verspätungsschaden im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 OR sowie die Kriterien für dessen Bemessung im Gesetz festgelegt werden. Man hätte also hineingeschrieben, was überhaupt als Verspätungsschaden noch möglich wäre, um dies zu begrenzen. Doch auch diese Formulierung befriedigte die Kommissionsmehrheit nicht, was schliesslich in der Ablehnung der abgeänderten Motion mit 7 zu 5 Stimmen zum Ausdruck kam.

Heute liegt nur der Originaltext vor, welcher, wie gesagt, keine Unterstützung in der Kommission fand. Deshalb liegt auch kein Minderheitsantrag vor.

Zusammengefasst erachtet die Kommission eine Spezifizierung der Bestimmungen im OR für eine bestimmte Branche, wie beispielsweise Inkassounternehmen, oder für ein bestimmtes Geschäftsgebaren als ungeeignet, vor allem dann, wenn mit diesen zusätzlichen Regelungen vom allgemeinen OR abgewichen werden sollte. Wenn die kritisierte Praxis von einigen Inkassounternehmen das Gesetz bereits heute verletzt, würden genau dieselben Inkassounternehmen neue gesetzliche Regelungen umso weniger beachten. Ich glaube, das Problem liegt nicht in der Rechtsetzung, sondern in der Rechtsdurchsetzung.

Abschliessend: Vielleicht haben Sie gestern auch ein Schreiben der Stiftung für Konsumentenschutz erhalten. Man würde ja erwarten, dass die Stiftung für Konsumentenschutz per se ein Anliegen unterstützt, das sich für die Konsumenten einsetzt, und die Motion zur Annahme empfehlen würde. Die Stiftung für Konsumentenschutz empfiehlt jedoch, diese Motion abzulehnen, auch wenn sie das Problem erkennt. Inhaltlich geht aus dem Schreiben der Stiftung für Konsumentenschutz hervor, dass gewisse Geschäftspraktiken legalisiert würden, wenn Gebühren über den Schaden hinaus erlaubt würden. Das sei nicht wirksam. Auch die Stiftung für Konsumentenschutz empfiehlt die Ablehnung und unterstützt somit die einstimmige Kommission betreffend den Originaltext. Ich habe erwähnt, dass ein Antrag auf Annahme der abgeänderten Motion mit 7 zu 5 Stimmen abgelehnt wurde.

Deshalb bitte ich Sie, der Kommission zu folgen.

Jans Beat · BR-M · Conseil fédéral · Bâle-Ville

Das Problem dieser hohen Gebühren von Inkassounternehmen ist uns allen bekannt. Die Motion verlangt nun eine Einschränkung dieser Gebühren bei Inkassounternehmen, wenn sie Forderungen eintreiben. Hierzu wird eine stufenweise Deckelung je nach Höhe der Forderung vorgeschlagen.

Die Inkassounternehmen berufen sich bei der kritisierten Praxis ihrer Gebührenerhebung auf Artikel 106 des Obligationenrechts. Gemäss dieser Regelung können Gläubiger einen höheren Schaden geltend machen, als sie durch den üblichen Verzugszins erhalten.

Wie der Bundesrat wiederholt dargelegt hat, können die Kosten für den Beizug eines Inkassounternehmens in der Regel aber gar nicht als Schadenposten gemäss Artikel 106 des Obligationenrechtes gelten. Inkassogebühren können nur dann als sogenannter Verspätungsschaden geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall effektiv ein Schaden entstanden ist, der den Verzugszins übersteigt und der konkret nachgewiesen werden kann. Der zeitliche Aufwand für Inkassotätigkeiten führt aber regelmässig nicht zu einer unfreiwilligen Vermögensverminderung, die konkret einzelnen Schuldnerinnen und Schuldnern zugerechnet werden kann. Damit liegt kein Schaden im Sinne dieser Bestimmung vor. Die Schuldnerinnen und Schuldner können deshalb die Bezahlung von Inkassogebühren als Schadenposten nach geltendem Recht mit guten Gründen verweigern.

Würde man nun, wie es die Motion verlangt, fixe Inkassogebühren einführen, würde damit die in der Motion kritisierte Praxis allgemein legitimiert. Es würde eine Grundlage dafür geschaffen werden, dass solche Inkassogebühren bis zu einer gewissen Höhe eingefordert werden können. Man würde damit gerade das Gegenteil dessen erreichen, was die Motion bezweckt.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die bestehende Regelung von Artikel 106 des Obligationenrechtes für die Erhebung von Gebühren sinnvoll ist. Sie erlaubt die Geltendmachung von Gebühren durch Inkassounternehmen dann, wenn es die Komplexität der Forderung rechtfertigt und im Einzelfall ein nachweisbarer Aufwand entsteht. In den alltäglichen Standardfällen sind Inkassogebühren nicht als Verzugsschaden geschuldet. Diese Regelung ist nuanciert, den Umständen angepasst, und eine Anpassung ist nicht angezeigt.

Im Namen des Bundesrates beantrage ich Ihnen daher, diese Motion abzulehnen, wie das auch Ihre Kommission beantragt.

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Abgelehnt - Rejeté