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Übermässige Exponierung von Kindern im Internet (Sharenting und kommerzielle Nutzung von Bildern). Für eine garantierte Achtung des Rechts am Bild und des Arbeitsrechts

Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Es liegt Ihnen ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission und der Bundesrat beantragen die Ablehnung der Motion.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Die vorliegende Motion thematisiert das Phänomen des kommerziellen Sharenting. Sharenting ist ein Zusammenzug aus "parenting" und "sharing", bedeutet also, dass Eltern Bilder ihrer Kinder im Internet teilen. Und kommerziell wird es, wenn die Eltern diese Bilder nutzen, um selber entgeltlich als Influencer zu agieren oder ihre Kinder als Influencer einzusetzen. Die Motionärin möchte deswegen einerseits das Arbeitsrecht verschärfen und andererseits das Problem mit einer interdepartementalen Vision angehen.

Der Bundesrat entgegnet, dass im Verhältnis Eltern-Kind nicht das Arbeitsrecht relevant und somit auch nicht zu verschärfen sei, sondern das Familienrecht und das Persönlichkeitsrecht. Er verweist darauf, dass auch Kinder ein Recht am eigenen Bild haben. Die Eltern können dieses zwar ausüben, aber immer nur im Rahmen des Kindeswohls und auch nur, bis das Kind selber urteilsfähig ist. Eltern, welche diese Grenzen überschreiten, verletzen ihre Erziehungspflichten und die Persönlichkeitsrechte ihres Kindes. In solchen Fällen ist es an der Kesb, die nötigen Massnahmen zu ergreifen.

Der Bundesrat verweist neben diesem gesetzlichen Rahmen auch darauf, dass die nationale Plattform "Jugend und Medien", die online einfach verfügbar sei, das Thema Sharenting bereits schwerpunktmässig behandle. Die Strategie Digitale Schweiz hingegen sei der falsche Ort für solche Massnahmen, da sie sich mit allgemeinen Themen befasse.

Zusammengefasst hält der Bundesrat also fest, dass der Rechtsrahmen und die Aufklärungsmassnahmen schon bestünden, derweil die vorgeschlagenen Anpassungen am Problem vorbeizielten.

Ihre Kommission schliesst sich dem Bundesrat an. Zwar wurde betont, wie problematisch es ist, wenn Eltern im Internet verantwortungslos mit Bildern ihrer Kinder umgehen, doch gehen die vorgeschlagenen Massnahmen, namentlich im Arbeitsrecht, am Problem vorbei. Die Antwort auf das Problem liegt vielmehr im bestehenden Familien- und Persönlichkeitsrecht. Dieses gibt den Eltern klare Handlungsanweisungen. Namentlich darf bei solchen Posts nur das Kindeswohl im Zentrum stehen, niemals das blosse Geltungsbedürfnis oder gar die kommerzielle Absicht der Eltern. Zudem darf man Bilder von urteilsfähigen Kindern ohne deren Zustimmung ohnehin nicht erstellen oder gar öffentlich posten. Und wer das nicht respektiert, der ist, wie es auch der Bundesrat festhält, ein Fall für den Kindesschutz.

Ihrer Kommission lag noch ein Änderungsantrag vor, mit dem die Motion in einen Prüfauftrag umgewandelt worden wäre. Ihre Kommission nahm diesen zwar mit 5 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen an, verwarf die geänderte Motion aber anschliessend mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung.

Entsprechend beantrage ich Ihnen namens Ihrer Kommission - bei allem Verständnis für die Sorge um das Thema - die Ablehnung der Motion.

Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Bundesrat · Jura

Nous évoluons dans un environnement numérique où les frontières entre la vie privée, les activités économiques ou la sphère familiale sont de plus en plus floues, et les images publiées aujourd'hui peuvent entraîner des conséquences immédiates, mais surtout sur le long terme, pour les enfants concernés, et bien au-delà des intentions initiales des parents.

Néanmoins, la motion demande concrètement une adaptation de l'ordonnance 5 relative à la loi sur le travail pour mieux protéger les enfants, justement, dont les images seraient utilisées à des fins commerciales en ligne par leurs parents. Or, et cela a été mentionné, les dispositions de l'ordonnance sur la protection des jeunes travailleurs sont valables uniquement dans le cadre d'un rapport de travail, et cela selon la loi sur le travail.

Le code civil prévoit quant à lui que toute personne victime d'une atteinte illicite à son droit sur sa propre image peut agir en justice pour sa protection et stipule également que les parents ne peuvent représenter leur enfant et, donc, décider de l'utilisation des images de ceux-ci que dans la mesure où ils respectent et où ils agissent pour le bien-être de l'enfant. C'est l'article 301 alinéa 1 du code civil. Si les parents devaient dépasser les limites de leur droit de représentation légale ou de leur devoir d'éducation, il est possible de demander l'intervention de l'autorité de protection de l'enfant.

Vu ce qui précède, j'aimerais indiquer que différentes organisations actives dans le domaine mènent également un important travail de sensibilisation. Nous l'avons mentionné, et le rapporteur l'a dit, le Conseil fédéral serait prêt à réaliser une analyse s'il devait y avoir une acceptation, mais il considère qu'on peut tout à fait renoncer à cette motion pour agir de manière cohérente.

Dès lors, je vous remercie de suivre la majorité de la commission.

Engler Stefan · P-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Abgelehnt - Rejeté