26.022

Loi fédérale sur le soutien aux victimes de l'incendie de Crans-Montana du 1er janvier 2026

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

3. Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026

3. Loi fédérale sur le soutien en faveur des victimes de l'incendie de Crans-Montana du 1er janvier 2026

Detailberatung - Discussion par article

Antrag der Mehrheit

Titel

3. Bundesgesetz über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026. Änderung vom ...

Ingress

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2026, beschliesst:

Ziff. I Einleitung

Das Bundesgesetz vom 20. März 2026 über die Unterstützung der Opfer der Brandkatastrophe in Crans-Montana vom 1. Januar 2026 wird wie folgt geändert:

Ziff. I Art. 5

... Sie bedeutet keine Anerkennung von Haftung und hat keine Präjudizwirkung für strafrechtliche Vorverfahren und für sämtliche Gerichtsverfahren.

Ziff. I Art. 5a Titel

Subsidiäre Beteiligung des Bundes an Vergleichslösungen

Ziff. I Art. 5a Abs. 1

Der Bund kann sich mit einem Betrag von insgesamt höchstens 20 Millionen Franken an Vergleichen beteiligen, die aus dem Austausch am runden Tisch hervorgehen.

Ziff. I Art. 5a Abs. 1bis

Über die Beteiligung entscheidet der Bundesrat. Dabei berücksichtigt er insbesondere die folgenden Grundsätze:

Ziff. I Art. 5a Abs. 1bis Bst. a

a. die Beteiligung des Bundes steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Vergleichsbeiträgen der betroffenen Versicherungsunternehmen und weiterer leistungspflichtiger Personen;

Ziff. I Art. 5a Abs. 1bis Bst. b

b. verbleibende Entschädigungslücken der Opfer oder ihrer Angehörigen werden berücksichtigt;

Ziff. I Art. 5a Abs. 1bis Bst. c

c. die Gleichbehandlung der Opfer oder ihrer Angehörigen ist gewährleistet;

Ziff. I Art. 5a Abs. 1bis Bst. d

d. der Vergleich wird von einer Mehrheit der Opfer oder ihrer Angehörigen getragen;

Ziff. I Art. 5a Abs. 1bis Bst. e

e. die Beteiligung des Bundes erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht;

Ziff. I Art. 5a Abs. 1bis Bst. f

f. für Streitigkeiten ist die Gerichtsbarkeit in der Schweiz gegeben.

Ziff. I Art. 5a Abs. 1ter

Bei mehreren Teilvergleichen gelten die Grundsätze nach den Buchstaben a-f sinngemäss.

Ziff. I Art. 6 Titel

Leitung, Verfahren und Kosten

Ziff. I Art. 6 Abs. 1bis

Die Leitung definiert nach Konsultation der am runden Tisch Teilnehmenden die Organisations- und Verfahrensregeln.

Ziff. I Art. 6a Titel

Berichterstattung

Ziff. I Art. 6a Text

Der Bundesrat erstattet dem Parlament Bericht über die Ergebnisse des runden Tisches und die Art und den Umfang der erfolgten Bundesbeteiligung.

Ziff. II Abs. 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Ziff. II Abs. 2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten

Antrag der Minderheit

(Rieder, Crevoisier Crelier, Fivaz Fabien, Jositsch)

Ziff. I Art. 5a Abs. 1

... am runden Tisch hervorgehen. Über die Beteiligung entscheidet der Bundesrat.

Ziff. I Art. 5a Abs. 1bis, 1ter

Streichen

Antrag Chassot

Ziff. I Art. 5a Abs. 1bis Bst. d

Streichen

Proposition de la majorité

Titre

3. Loi fédérale sur le soutien en faveur des victimes de l'incendie de Crans-Montana du 1er janvier 2026. Modification du ...

Préambule

L'Assemblée fédérale de la Confédération suisse, vu le message du Conseil fédéral du 25 février 2026, arrête :

Ch. I introduction

La Loi fédérale sur le soutien en faveur des victimes de l'incendie de Crans-Montana du 1er janvier 2026 du 20 mars 2026 est modifiée comme suit :

Ch. I art. 5

... Elle n'implique aucune reconnaissance de responsabilité et n'a pas d'effet préjudiciel sur les procédures préliminaires pénales et toutes les procédures judiciaires.

Ch. I art. 5a titre

Participation subsidiaire de la Confédération à des transactions

Ch. I art. 5a al. 1

La Confédération peut participer aux transactions issues de la table ronde ; le montant de sa participation est de 20 millions de francs au maximum.

Ch. I art. 5a al. 1bis

Le Conseil fédéral décide de la participation. Il tient notamment compte des principes suivants :

Ch. I art. 5a al. 1bis let. a

a. la participation de la Confédération est proportionnée aux contributions aux transactions des entreprises d'assurance concernées et des autres personnes éventuellement tenues de verser des prestations ;

Ch. I art. 5a al. 1bis let. b

b. les lacunes subsistant dans l'indemnisation des victimes ou de leurs proches sont prises en compte ;

Ch. I art. 5a al. 1bis let. c

c. l'égalité de traitement entre les victimes ou leurs proches est garantie ;

Ch. I art. 5a al. 1bis let. d

d. la transaction est approuvée par une majorité des victimes ou de leurs proches ;

Ch. I art. 5a al. 1bis let. e

e. la participation de la Confédération n'implique aucune reconnaissance de responsabilité ;

Ch. I art. 5a al. 1bis let. f

f. en cas de litige, les tribunaux suisses sont compétents.

Ch. I art. 5a al. 1ter

S'il y a plusieurs transactions partielles, les principes visés aux lettres a à f s'appliquent par analogie.

Ch. I art. 6 titre

Présidence, procédure et coûts

Ch. I art. 6 al. 1bis

La présidence définit, après avoir consulté les participants à la table ronde, les règles d'organisation et de procédure.

Ch. I art. 6a titre

Rapport

Ch. I art. 6a texte

Le Conseil fédéral présente au Parlement un rapport sur les résultats de la table ronde ainsi que sur le type et le volume de la participation que la Confédération a versée.

Ch. II al. 1

La présente loi est sujette au référendum.

Ch. II al. 2

Le Conseil fédéral fixe la date de l'entrée en matière.

Proposition de la minorité

(Rieder, Crevoisier Crelier, Fivaz Fabien, Jositsch)

Ch. I art. 5a al. 1

... est de 20 millions de francs au maximum. Le Conseil fédéral décide de la participation.

Ch. I art. 5a al. 1bis, 1ter

Biffer

Proposition Chassot

Ch. I art. 5a al. 1bis let. d

Biffer

Michel Matthias · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe libéral-radical

Bevor wir zu den Grundsätzen und Eckwerten kommen, noch ein Gedanke zur Gesamtsumme von 20 Millionen Franken: Wie der Bundesrat gesagt hat, waren diese 20 Millionen Franken nicht mehr bestritten. Einfach zuhanden des Amtlichen Bulletins: Die Überlegung war auch, dass man ohnehin nicht warten kann oder soll, bis alle Schadenssummen bekannt sind. Es geht bei diesem Betrag nicht darum, dass der Bund die Lücken vollständig schliesst, sondern es ist, wie erwähnt, ein Anreiz, Gesamtvergleiche zu ermöglichen - und das kann man jetzt tun. 20 Millionen Franken sind eine Abschätzung, eine Art politischer Preis, ein Anreiz mit Symbolfunktion. Es gibt keine Rechnung, weshalb 1 oder 2 Millionen Franken mehr oder weniger besser oder weniger gut wären. Deshalb haben wir das so stehenlassen.

Eine zweite, vielleicht auch noch wichtige Bemerkung, das hat uns die Verwaltung ausgeführt: Es ist denkbar oder sogar geplant, dass man nicht wartet, bis der letzte Fall bekannt ist. Gerade bei Schwerverletzten ist die Komplexität hoch, wenn es darum geht, die Schadenssumme zu berechnen. Es kann durchaus sein, dass man in Kategorien Teilvergleiche anstrebt. Ich denke da zum Beispiel an eine Kategorie der von Todesfällen betroffenen Familien, an eine Kategorie, bei der die Schadensberechnung komplexer ist, oder an eine Kategorie von Schwerstverletzten, bei denen es vielleicht länger geht, bis man zu einem Vergleich kommt. Diese 20 Millionen Franken stehen auch für Teilvergleiche zur Verfügung. Es ist nicht unbedingt gesagt, dass es am Schluss einen grossen Vergleich gibt. Ich glaube, das ist noch wichtig.

Jetzt zur Hauptdiskussion: Sollen wir dem Bundesrat, den Verhandlern am runden Tisch gewisse Eckwerte mitgeben oder nicht? Die Kommission hat das mit Stichentscheid des Präsidenten bejaht. Wir haben uns diese Grundsätze von der Verwaltung geben lassen. Wir haben danach gefragt, und sie haben gesagt, anhand der Fälle Überlingen und Luxor könne man solche allgemeinen Grundsätze festlegen, immer mit dem Vorbehalt, der auch von Bundesrat Jans geäussert wurde. Es soll die Ergebnisoffenheit nicht beeinträchtigen. Es sind allgemeine Leitlinien, von denen man sagen kann, dass sie ohnehin schon ein bisschen gelten. Sie sollen hier aber nochmals klar aufgeführt werden.

Zum einen wollen wir den runden Tisch öffnen. Wir haben keine Einschränkungen gemacht, das soll der runde Tisch entscheiden. Auch die Summe haben wir jetzt einmal nach Gutdünken bemessen. Aber gewisse rechtsstaatliche Grundsätze erachten wir für die Bemessung des Bundesbeitrags im Einzelfall als wichtig. Vielleicht noch eine Klammerbemerkung: Eine Alternative wäre gewesen, dass man der Finanzdelegation die Kontrolle über den Einsatz dieser Bundesmittel übertragen hätte. Aber das wäre aufs Gleiche hinausgelaufen. Die FinDel müsste ja auch wieder Grundsätze haben, wie man den Einsatz dieser Bundesmittel kontrolliert. Wir haben deshalb gesagt: Wenn schon, schreiben wir das ins Gesetz hinein. Es soll auch ein Zeichen sein. Es wird leider auch in Zukunft irgendwann wieder Momente geben, in denen vom Bund ein Engagement dieser Art gefordert wird. Die Grundsätze sollen zeigen, dass es nicht einfach ein Freipass ist. Es gibt Leitlinien, an denen man sich orientieren muss, wenn es um die Verwendung von Steuergeldern geht - denn es sind Steuergelder.

Im Unterschied zur individuellen Entschädigung - ich komme gleich auf den Einzelantrag Chassot zu reden -, diesem Pauschalbetrag von 50 000 Franken, der jedem Einzelnen, jeder Einzelnen zusteht, unabhängig von allem anderen, geht es hier darum, eine möglichst kollektive Vergleichslösung zu finden. So kann man es auch legitimieren, dass wir Steuergelder einsetzen, nämlich zur Vermeidung langwieriger Verfahren. Es reicht also nicht, dass eine einzelne Person zu einem Vergleich bereit ist und alle anderen 99 prozessieren. Die Idee ist, dass es eine kollektive Aktion ist, ein kollektiver Vergleich. Deshalb haben wir uns erlaubt, den Grundsatz des Erfordernisses einer Mehrheit hineinzuschreiben: Der Vergleich oder ein Teilvergleich muss durch eine Mehrheit der davon Betroffenen getragen werden. Eine Klammerbemerkung: Im Fall Luxor hat man die Schwelle in den Verhandlungen sogar bei zwei Dritteln angesetzt, man war also relativ streng. Wir sind jetzt mal bei einer Mehrheit geblieben.

Es ist auch ein Zeichen an die Personen am runden Tisch, dass es nicht einfach um bedingungslose Ansprüche geht, sondern um eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen verbundene mögliche Beteiligung des Bundes. Damit ist es auch ein gewisser Schutz des Bundes am runden Tisch.

Noch eine Bemerkung: Wir haben die Buchstaben a bis f en bloc beraten und sie mit 4 zu 4 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidiums gutgeheissen. Wir haben die einzelnen Punkte nicht herausgenommen, es gab auch keine Anträge. Deshalb wurde auch der Einzelantrag Chassot als solcher in der Kommission nicht beraten. Ich vertrete jetzt mal das ganze Paket. Man kann es auch durchaus dem Zweitrat überlassen, es vielleicht noch zu ziselieren und in der Diskussion für die Endfassung noch Justierungen anzubringen.

Deshalb bin ich im Namen der Kommission aus den genannten Gründen für dieses Gesamtpaket.

Rieder Beat · Mit-M · Conseil des Etats · Valais · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Der Präsident unseres Rates hat in seinem soeben gehaltenen Grusswort an die Delegation des Parlamentes des Kantons Schwyz auf der Galerie eine kleine Reminiszenz vergessen: Der Kanton Schwyz hat, gleich wie der Kanton Wallis, alle Bundesverfassungen an der Urne abgelehnt. Trotzdem sollten wir uns eigentlich an die Bundesverfassung halten.

Damit nun ernsthaft zur Diskussion und zum Antrag der Minderheit: Die Minderheit schlägt Ihnen vor, dem Bundesrat und dem Verhandlungsleiter keine Bedingungen vorzugeben, unter welchen er die Vergleichsverhandlungen führen soll. Die Verantwortung für den runden Tisch liegt beim Bundesrat; die Verantwortung für die Vergleichsverhandlungen liegt beim Verhandlungsleiter und beim Bundesrat, und jede Einschränkung dieser Verhandlungen ist ein Schritt hin zum Misserfolg. Das heisst: Wenn Sie gemäss Artikel 5a Absatz 1bis Bedingungen stellen, dann werden Sie die Möglichkeit eines erfolgreichen Verhandlungsabschlusses mit jeder Bedingung vermindern, insbesondere mit der Bedingung in Absatz 1bis Buchstabe d, welche für den Abschluss eines Vergleichs eine Mehrheit der Opfer oder ihrer Angehörigen verlangt.

Ich begründe wie folgt: In Artikel 6 Absatz 1bis haben wir der Leitung der Verhandlungen durchaus die Kompetenz gegeben, Organisations- und Verfahrensregeln aufzustellen. Der Verhandlungsleiter wird, wenn er klug ist, all die Bedingungen, die jetzt in Artikel 5a Absatz 1bis stehen, aufnehmen und sie entsprechend seinen Möglichkeiten berücksichtigen. Es kann aber sein, dass sich die Verhandlungen in eine Richtung entwickeln, die jetzt noch nicht vorhersehbar ist.

Erstens ist die Teilnahme an den Verhandlungen freiwillig. Daher gehe ich davon aus, dass auch der Austritt aus dem runden Tisch freiwillig ist und dass daher der Verhandlungsleiter gar nicht die Möglichkeit hat, diese Bedingungen alle einzuhalten.

Zweitens gehe ich davon aus, dass diese Bedingungen - insbesondere das Erfordernis einer Mehrheit - aufgrund der Vorstellung entstanden sind, dass der Verhandlungsleiter ein Druckmittel hätte, um eine Mehrheit am runden Tisch zu einem Vergleich zu zwingen. Das ist natürlich nicht der Fall. Das wäre analog zur Class-Action-Formalität in den USA, wo der Richter sagen kann, dass entweder eine Mehrheit zustimmt oder er entscheidet. Damit hat er ein Druckmittel, mit dem er eine Mehrheit zu einem Vergleich bewegen kann. Das hier ist eine völlig freiwillige Übung. Der Vergleichsleiter hat nur ein Zückerchen: Er kann den Opfern, den Angehörigen und den Gesamtbeteiligten durch diesen finanziellen Beitrag einen Vergleich erleichtern. Er hat aber keine Zwangsmittel, und daher ist es auch nicht so, dass er am Ende des Tages mit dem Hammer eine Mehrheit erzwingen könnte.

Das dritte Element, das Sie berücksichtigen müssen: Sie haben ganz unterschiedliche Interessenlagen. Sie haben die Interessenlage der Angehörigen der Verstorbenen, der Angehörigen von 41 Personen; Sie haben die Interessenlagen der Opfer, die Schwerstverletzungen haben; und Sie haben vielleicht Interessenlagen von Opfern, die mit leichteren Verletzungen davongekommen sind. Diese Interessen unter einen Hut zu bringen, wird unmöglich sein. Sie kennen den berühmten Spruch: zwei Juristen, drei Meinungen. Hier haben Sie 150 oder mehr Juristen mit mindestens doppelt so vielen Meinungen, und daher ist es wirklich schwierig für den Verhandlungsleiter, wenn Sie ihn zwingen, dass er für einen Vergleich eine Mehrheit auf eine Seite bringen muss. Das wird er nicht schaffen.

Jetzt stellen Sie die Frage, wo denn der Vorteil des Ganzen liege, wenn wir keine Mehrheit haben. Der Vorteil des Ganzen liegt darin, dass es schon einen riesigen Erfolg darstellt, wenn es dem Verhandlungsleiter gelingt, nur schon 20, 30 oder 40 Fälle mittels Vergleich zu erledigen. Dann hat er schon 20, 30 oder 40 Angehörigen oder Opfern die Zukunft erleichtert, und er hat auch der Justiz und den für die Verfahren verantwortlichen Organen sehr viel Arbeit und Zeit abgenommen. Das heisst: Auch ein Vergleich über eine Zahl von Fällen, die sehr viel tiefer wäre als 50, wäre ein grosser Erfolg.

Darum ist auch der Vergleich mit Luxor völlig falsch. Im Fall Luxor gab es 36 Verstorbene, es brauchte eine Zwei-Drittel-Mehrheit für den Vergleich. Dort war aber die Interessenlage identisch. Es gab keinen Verursacher, den man hätte haftbar machen können. Es gab keinen Staat, den man hätte einklagen können. Es gab 36 Tote infolge eines Terroranschlages in Ägypten. Dort war eine Zwei-Drittel-Mehrheit einfacher zu erreichen als in diesem Fall.

Wenn Sie die Fälle anschauen, sehen Sie bereits jetzt, dass die Positionen der Angehörigen und Opfer ganz unterschiedlich sind. Bereits jetzt gehen einzelne Anwälte von Angehörigen in Verfahrensfragen vor Bundesgericht. Sie können sich vorstellen, dass es für den Verhandlungsleiter in den Verhandlungen enorm schwierig wird, wenn er hier auch bei Teilvergleichen eine Mehrheit erzielen muss.

Ich bin froh, wenn Sie diese Bedingungen fallenlassen, dem Antrag der Minderheit zustimmen und den Verhandlungsleiter sowie den Bundesrat diese Bedingungen über Artikel 6 Absatz 1bis regeln lassen. Wenn Sie den runden Tisch nicht komplett gefährden wollen, müssen Sie zumindest dem Einzelantrag Chassot zustimmen, gemäss dem wenigstens Buchstabe d von Artikel 5a Absatz 1bis gestrichen werden soll.

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Herr Ständerat Rieder, obwohl der Kanton Wallis offenbar die Bundesverfassung abgelehnt hat, sind wir - und, so nehme ich an, auch die Walliserinnen und Walliser - froh darüber, dass der Kanton Wallis zum Gesamtkunstwerk unseres Bundesstaates dazugehört.

Chassot Isabelle · Mit-F · Conseil des Etats · Fribourg · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Monsieur le président, je voulais reprendre vos termes pour dire que je pars de l'idée que le canton du Valais est content de pouvoir compter sur la solidarité confédérale dans le dossier qui nous occupe maintenant.

Je sais qu'il est inusuel de déposer une proposition lorsqu'on est membre de la commission. Si je l'ai fait, c'est parce qu'en préparant les débats sur le projet issu des travaux de la commission, j'ai eu le souci que la proposition de la majorité, si elle était acceptée telle qu'elle, pourrait avoir pour conséquence d'empêcher une ou des transactions dans le cadre de la table ronde et qu'elle pourrait contraindre les victimes qui s'y seraient pourtant ralliées à devoir faire valoir leurs droits au cours d'une longue procédure judiciaire. Or, et nous avons déjà eu l'occasion de le dire dans ce conseil lors des débats sur la première partie de cette loi, notre optique doit être l'intérêt et les perspectives des victimes. Nous avons en particulier salué l'organisation de la table ronde, car elle permet un processus structuré sous la responsabilité de la Confédération, avec l'objectif de faciliter et d'encourager l'élaboration de transactions extrajudiciaires. Le chef du DFJP l'a rappelé dans l'entrée en matière.

Lors des travaux de la commission, la possibilité pour la Confédération de participer à titre subsidiaire et à hauteur maximale de 20 millions de francs aux accords à l'amiable n'a pas suscité de divergence sur le principe, étant considérée comme un point important du dispositif. En revanche, et comme l'a indiqué le rapporteur de la commission, la divergence entre majorité et minorité a porté sur l'encadrement du versement de cette participation.

La question a été : faut-il ou non énoncer dans la loi des principes pour guider et encadrer la décision du Conseil fédéral de participer aux transactions issues de la table ronde ? La majorité est d'avis que oui, et qu'il est important de les fixer dans la loi. Ce sont les alinéas 1bis et 1ter de l'article 5. La minorité est d'avis que non, et souhaite laisser cette compétence exclusive au Conseil fédéral. Avec la majorité, je suis d'avis qu'il est opportun d'énoncer dans la loi de tels principes. Si vous les lisez, vous constaterez que ce sont des principes cardinaux : garantir l'égalité de traitement des victimes, prendre en compte les lacunes d'indemnisation qu'elles pourraient subir ou rappeler la nécessité d'une proportionnalité entre soutien de la Confédération et contribution des personnes responsables ou des assurances, sans oublier l'importance de fixer le for d'un tel accord en Suisse. Je vous rappelle qu'une partie des victimes vit à l'étranger. L'inscription dans la loi de tels principes assure dès lors la transparence de la procédure et donne un cadre à l'action de l'État.

La volonté de rechercher un consensus et de le favoriser ne peut justifier à lui seul de renoncer à l'inscription de ces principes. Au cours de la discussion qui a eu lieu au sein de la commission, nous étions d'accord qu'il ne pouvait en aucun cas s'agir de critères d'exclusion dépendant de décisions externes à la Confédération, qui auraient pour conséquence d'empêcher une solution transactionnelle. Pressée par le temps et sans doute trop rapidement, la majorité a adopté l'alinéa 1bis in globo, sans examiner en détail chacune des lettres. Or, en reprenant le catalogue de cet alinéa, je suis d'avis que la lettre d n'y a pas sa place. Cette lettre d constitue en effet un critère d'exclusion qui fait dépendre la décision du Conseil fédéral d'octroyer une participation, à la suite des travaux de la table ronde, de l'approbation d'une majorité des victimes. Le nombre élevé de victimes - 156 - et la diversité de leur situation et des intérêts en présence pourraient empêcher toute solution si une majorité d'entre elles ne pouvait être acquise. Il ne resterait alors aux victimes qui se seraient pourtant ralliées à la solution qu'à saisir la justice. Or, l'objectif de la table ronde est justement de trouver des solutions sans passer par des procédures judiciaires très longues. La lettre c garantit en plus l'égalité de traitement. Elle suffit à mon sens à assurer aux victimes la prise en compte des particularités de la situation de négociation, tout en permettant des solutions adaptées aux circonstances concrètes. Les lettres c et d peuvent paraître contradictoires, et le sont.

C'est pourquoi je vous propose d'abandonner la lettre d dans les principes à même de guider le Conseil fédéral et de cadrer sa décision, ce qui aura d'ailleurs pour conséquence de devoir modifier l'énumération des lettres à l'alinéa suivant.

Le travail de la table ronde sera difficile et son issue incertaine. La nomination, le 22 avril, de l'ancien conseiller d'État neuchâtelois Laurent Kurth comme président de la table ronde constitue un signal positif. Aidons-le en évitant d'ajouter dans la loi un principe qui pourrait se révéler un critère d'exclusion d'une solution longuement négociée, et qui réduirait à néant le résultat, si la table ronde y parvient, d'une transaction longuement élaborée. Maintenons cependant les principes de transparence et de l'état de droit.

Je vous remercie de votre soutien.

Schwander Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Nachdem das Parlament den Entwurf 1 angenommen hat, habe ich die Vorlage nicht nochmals mit einem Nichteintretensantrag belastet. Trotzdem bin ich der Meinung, dass wir mit dieser Vorlage auf dem falschen Weg sind. Die Vorlage schafft unterschiedliche Kategorien von Opfern; ich habe das schon beim Entwurf 1 gesagt. Aber vor allem - und das kränkt mich, weil ich nach wie vor Opfer aus vergangenen Katastrophen betreue - ist die Vorlage ein Dolchstoss mitten ins Herz aller Nicht-Crans-Montana-Opfer, die in den vergangenen Jahrzehnten in ebenso grossen Katastrophen Leid ertragen mussten und die bis heute durch ihr Leid physisch und psychisch gezeichnet sind.

Dies gesagt, erwarte ich, dass der Bundesrat in der Verantwortung ist und bleibt und noch mehr Verantwortung übernimmt, als ursprünglich vorgesehen war. Ich erwarte, dass er dies bei Artikel 5a Absatz 1bis tut, wo es darum geht, wenigstens die Opfer und die Angehörigen gleich zu behandeln. Ich erwarte, dass der Bundesrat gegenüber dem Parlament, gegenüber der Bevölkerung, gegenüber den Nicht-Crans-Montana-Opfern die Gewähr gibt, dass hier wenigstens die Opfer und die Angehörigen gleich behandelt werden. Das liegt meines Erachtens in der Verantwortung des Bundesrates.

Hinzu kommt Folgendes: Es geht auch darum, dass der Höchstbetrag von 20 Millionen Franken eingehalten wird - das erwarte ich persönlich - und dass dieser Betrag nicht später aufgestockt wird. Ich kann Ihnen jetzt schon sagen, dass es ein zweiter und dritter Dolchstoss mitten ins Herz aller Nicht-Crans-Montana-Opfer wäre, wenn ein Antrag für eine Aufstockung eingereicht würde.

Ich bitte Sie daher, bei Artikel 5a Absatz 1bis der Mehrheit zu folgen bzw. den Einzelantrag Chassot zu unterstützen.

Fässler Daniel · Mit-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Int. · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Die Frage, ob ein runder Tisch einberufen werden soll, steht nicht mehr zur Diskussion. Mit dem geltenden Recht haben wir den runden Tisch bereits beschlossen. Wir müssen heute nur noch beraten, welches die Modalitäten sind, die wir im Gesetz für den runden Tisch allenfalls festlegen wollen.

Wer schon einmal mit mehreren Parteien Vergleichsverhandlungen geführt hat, weiss, dass dies eine riesige Herausforderung darstellt. Ich muss Ihnen sagen: Ich kann mir ehrlich gesagt fast nicht vorstellen, dass mit so vielen Beteiligten, mit 150 Parteien, Vergleichsverhandlungen geführt werden können, die dann auch effektiv zu einem Ergebnis führen. Dieser Versuch soll aber unternommen werden.

Ich gehöre der Mehrheit der Kommission an. Ich bin der Auffassung, dass wir dem Verhandlungsleiter gewisse Leitplanken geben sollten. Wenn ich mir im strittigen Absatz 1bis die Buchstaben a, b, c, e und f anschaue, stelle ich fest: Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich der Verhandlungsleiter nicht an diese Buchstaben halten möchte und halten will. Dass die Beteiligung des Bundes in Höhe von maximal 20 Millionen Franken in einem angemessenen Verhältnis zu den Vergleichsbeiträgen der betroffenen Versicherungsunternehmen und weiterer leistungspflichtiger Personen stehen soll, ist für mich selbstverständlich. Ebenso selbstverständlich ist, dass verbleibende Entschädigungslücken der Opfer oder ihrer Angehörigen zu berücksichtigen sind. Absolut zentral ist Buchstabe c, in dem festgeschrieben wird, dass die Gleichbehandlung der Opfer oder ihrer Angehörigen zu gewährleisten ist. Buchstabe e, wonach die Beteiligung des Bundes ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, wird nicht bestreitbar sein. Man wird wohl auch nichts dagegen haben, dass wir festlegen, dass für Streitigkeiten die Gerichtsbarkeit in der Schweiz gegeben ist. In diesem Sinne steht für mich nur infrage, ob wir Buchstabe d in Absatz 1bis belassen oder gemäss Einzelantrag Chassot streichen sollen.

Ich werde den Einzelantrag Chassot unterstützen, weil wir damit mehr Möglichkeiten und mehr Spielraum für Vergleichslösungen schaffen - zumal auch unklar ist, was unter dem Begriff "Mehrheit der Opfer" zu verstehen ist. Ist das die Mehrheit aller Opfer? Oder ist das die Mehrheit der Opfer, die sich an den Verfahren in den Vergleichsverhandlungen beteiligen? Ich glaube, der Grundsatz, der in Buchstabe c festgelegt ist, dass die Opfer oder ihre Angehörigen gleich zu behandeln sind, ist die zentrale Bestimmung.

In diesem Sinne bitte ich Sie, im Grundsatz mit der Mehrheit zu stimmen, aber den Einzelantrag Chassot zu unterstützen und Buchstabe d zu streichen.

Fivaz Fabien · Mit-M · Conseil des Etats · Neuchâtel · Groupe des VERT-E-S

Énormément de choses ont été dites, en particulier par M. Rieder et Mme Chassot, en faveur du fait qu'on n'inscrive pas ces principes dans la loi. J'aimerais vous donner un argument supplémentaire, celui du timing. Le Conseil des États se prononcera lors de cette session sur la loi, ensuite le Conseil national le fera au mois de septembre. Le délai référendaire, lui, courra jusqu'au début de l'année 2027. La table ronde, cela a été dit plusieurs fois, a aujourd'hui été mise en place. La direction nomme les participantes et participants et travaille déjà avec les différentes actrices et acteurs de ce dossier, mais la loi fixerait des principes seulement au début de l'année prochaine. Dans ce sens, à part pour ce qui concerne le fait que la transaction doit être approuvée par une majorité, sur les autres principes, sur le fond, je peux être d'accord, mais on a un problème de timing. C'est pour cela que j'ai soutenu la minorité Rieder et que je continuerai de le faire.

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Herr Bundesrat Jans verzichtet auf ein Votum.

Michel Matthias · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe libéral-radical

Ich habe zwei Bemerkungen zur Klärung.

Erstens zur Frage der Mehrheit: Im Gesetz steht "die Mehrheit der Opfer und ihrer Angehörigen". Es kommt nicht darauf an, ob sie am runden Tisch direkt beteiligt sind oder nicht, das ist freiwillig. Es geht nicht um die Mehrheit derjenigen, die am Tisch sitzen, sondern um die Mehrheit der betroffenen Opfer und Angehörigen.

Zweitens, und deshalb ist Absatz 1ter noch wichtig: Bei Teilvergleichen gelten diese Grundsätze. Das heisst, innerhalb einer Kategorie eines Teilvergleichs ist eine Mehrheit zu erzielen. So lese ich diesen Artikel, ich kann ihn nicht anders lesen.

Last, but not least, es wurde kurz erwähnt: Selbst wenn wir den Absatz ganz oder teilweise streichen, ist es nicht so, dass wir sagen, die Grundsätze gelten nicht. Es wäre dann aber nicht an uns, sondern an der Verhandlungsleitung und am Bundesrat, zu schauen, welche Grundsätze gelten. Ich habe das so interpretiert; dies als Abschlussbemerkung.

Vote

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Der Antrag Chassot modifiziert den Antrag der Mehrheit.

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag Chassot ... 36 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 8 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Vote

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag Mehrheit/Chassot ... 26 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 19 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Vote

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 36 Stimmen

Dagegen ... 7 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat.