25.019

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (Assainissement des dettes des personnes physiques); Modification

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen)

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (Assainissement des dettes des personnes physiques)

Art. 348 Abs. 1 Bst. b

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Schwander, Caroni, Häberli-Koller, Poggia)

Festhalten

Art. 348 al. 1 let. b

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Schwander, Caroni, Häberli-Koller, Poggia)

Maintenir

Z'graggen Heidi · Mit-F · Conseil des Etats · Uri · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Am Mittwoch, 3. Juni 2026, hat sich der Nationalrat als Erstrat zum zweiten Mal mit dem Geschäft befasst, das Ihnen vorliegt, nachdem unser Rat vier Differenzen geschaffen hatte. Der Nationalrat hat sich dabei in sämtlichen wesentlichen Punkten den Beschlüssen unseres Rates angeschlossen. Lediglich bei Artikel 348 Absatz 1 Buchstabe b besteht noch eine verbleibende Differenz. Der Nationalrat hat mit 96 zu 95 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden, an seinem bisherigen Beschluss festzuhalten.

Zur Erinnerung: Die betreffende Bestimmung, über die wir heute reden, geht auf einen Antrag Schwander zurück. Unsere Kommission hatte dem Ständerat ursprünglich beantragt, der Fassung des Bundesrates bzw. derjenigen des Nationalrates zu folgen. In unserem Rat setzte sich jedoch der Antrag der Minderheit Schwander mit 25 zu 15 Stimmen durch.

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat diese verbleibende Differenz am 4. Juni beraten und empfiehlt Ihnen mit 5 zu 4 Stimmen, dem Nationalrat zu folgen. Eine Minderheit, wie gesagt, beantragt Ihnen mit 4 Stimmen, am Beschluss des Ständerates festzuhalten. Ich werde Ihnen die Begründung der Mehrheit für Zustimmung zum Nationalrat vortragen.

Die Mehrheit beantragt, dem Nationalrat zu folgen und die Formulierung des Bundesrates beizubehalten, wonach ein Abbruch des Sanierungskonkursverfahrens nur möglich sein soll, wenn das Amt die Bemühungen des Schuldners zur Erzielung von Erträgen und Einkünften als offensichtlich ungenügend beurteilt. Auf den ersten Blick mag die Streichung des Wortes "offensichtlich", wie es die Minderheit will, nachvollziehbar erscheinen, weil dadurch die Anforderungen an die Schuldnerinnen und Schuldner verschärft würden. Hingegen würde das bei näherer Betrachtung die innere Logik der Bestimmung durchbrechen.

Der betreffende Artikel regelt die Gründe für einen Abbruch des Verfahrens. Ein solcher Abbruch stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar und soll deshalb nur bei klaren und eindeutig feststellbaren Pflichtverletzungen möglich sein. Sämtliche im Gesetz genannten Abbruchgründe knüpfen an offensichtliche und objektiv erkennbare Sachverhalte an, etwa die Verletzung gesetzlicher Pflichten, das Eingehen neuer Schulden oder die Nichterreichung der vorgesehenen Abschöpfungserträge. Die ungenügenden Bemühungen zur Einkommenserzielung bilden dabei nur eines von mehreren Kriterien innerhalb dieses Kataloges.

Gerade weil die Beurteilung von Arbeits- und Erwerbsbemühungen mit Unsicherheiten verbunden ist, erscheint es als sachgerecht und wichtig, einen Verfahrensabbruch nur dann vorzusehen, wenn die Bemühungen offensichtlich ungenügend sind. Nicht jede Situation, in der rückblickend festgestellt werden kann, dass sich eine Person möglicherweise stärker hätte engagieren können, rechtfertigt den Abbruch eines gesamten Sanierungsverfahrens; eine solche Auslegung wäre unverhältnismässig. Die Lösung entspricht zudem den Ergebnissen der Expertenarbeiten im Vorfeld und den Rückmeldungen aus der Vernehmlassung. Dort wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an die Bemühungen der Schuldnerinnen und Schuldner keine überhöhten Anforderungen gestellt werden sollen.

Die Mehrheit erachtet es deshalb als richtig, am Kriterium der offensichtlich ungenügenden Bemühungen festzuhalten und daher dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Die Minderheit, die Festhalten an der Fassung des Ständerates beantragt, wird durch unseren Kollegen Herrn Ständerat Schwander vertreten, der sie jetzt erläutern wird.

Schwander Pirmin · Mit-M · Conseil des Etats · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Die Kommissionssprecherin hat darauf hingewiesen, dass es auf den ersten Blick nachvollziehbar wäre, wenn wir das Wort "offensichtlich" streichen würden, und auf den zweiten Blick nicht mehr. Ich begründe Ihnen jetzt, warum es auf den zweiten, dritten, vierten und fünften Blick auch nachvollziehbar ist, dass dieses Wort "offensichtlich" gestrichen wird.

Ich erinnere daran, was die Vorlage will oder was wir in der Vorlage gemacht haben. In der Vorlage haben wir die Rechte der Schuldner massiv ausgeweitet - massiv ausgeweitet! -, und wir haben in dieser Vorlage die Rechte der Gläubiger massiv eingeschränkt. Das ist die Ausgangslage. Die Schuldnerrechte sind ausgeweitet, und die Gläubigerrechte sind massiv eingeschränkt. In dieser Ausgangslage müssen wir das Wort "offensichtlich" anschauen und entsprechend würdigen.

Die Rechte der Schuldner sind massiv ausgeweitet, und jetzt gehen wir hin und sagen in Buchstabe b, ein Abbruch des Sanierungskonkursverfahrens kann unter anderem nur gemacht werden, wenn die Bemühungen offensichtlich ungenügend sind. Wir bauen hier also nochmals eine zusätzliche Hürde für die Gläubiger zugunsten der Schuldner ein, und das kann es meines Erachtens nicht sein.

Was bedeutet "offensichtlich ungenügend"? Das bedeutet: für jeden erkennbar, dass es ungenügend ist. Wenn es aber für jeden klar erkennbar ungenügend sein muss, heisst das in der Konsequenz, dass es immer genügend ist. Sie müssen mir erklären, wie der Konkursrichter oder das zuständige Amt, das den Antrag stellt, dann beweisen soll, dass die Bemühungen offensichtlich ungenügend sind. Es ist unmöglich, das zu beweisen, weil es eben immer genügend ist, wenn das Wort "offensichtlich" drinsteht. Dazu können Sie auch die Rechtsprechung lesen. Offensichtlich ungenügend oder offenkundig, wie es in der Rechtssprache heisst, ist eigentlich immer genügend, weil eben nicht bewiesen werden kann, dass es ungenügend ist. Das ist die Problematik.

Nochmals: Wir dürfen jetzt die Hürden für die Gläubiger nicht noch einmal erhöhen und den Schuldnern noch mehr Möglichkeiten geben. Es geht darum, dass wir wenigstens in diesem Punkt auf der Seite der Gläubiger sind. Denn auch die Gläubiger brauchen ihr Geld. Es kann nicht sein, dass die Schuldner Schulden haben und wir dann einfach einen Schuldenschnitt machen - das geht so nicht.

Es ist immer gesagt worden, und auch Sie, Herr Bundesrat, haben gesagt, die Vorlage sei bezüglich der Rechte von Gläubigern und Schuldnern ausgewogen. Hier machen wir gerade das Gegenteil und bevorteilen die Schuldner zusätzlich. Das kann es nicht sein. Wenigstens in diesem Punkt sollten wir das Wort "offensichtlich" streichen, nachdem wir die Rechte der Schuldner schon massiv ausgebaut haben. Wenn die Bemühungen ungenügend sind, dann sind sie ungenügend, dann müssen sie nicht "offensichtlich ungenügend" sein, und wenn sie ungenügend sind, dann wird das Sanierungskonkursverfahren entsprechend abgebrochen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Jans Beat · BR-M · Conseil fédéral · Bâle-Ville

Nachdem der Nationalrat in drei von vier Differenzen Ihrem Rat gefolgt ist, geht es bei dieser letzten Differenz darum, wann eine Konkurs- oder Betreibungsbeamtin oder ein Konkurs- oder Betreibungsbeamter das Konkursgericht anrufen soll, damit dieses überprüft, ob die Bemühungen der Schuldnerin oder des Schuldners zur Erzielung von Einkommen während des Sanierungskonkursverfahrens genügend sind oder nicht. Es geht darum, dass hier die Schwelle nicht zu tief angesetzt wird, gerade in Zweifelsfällen.

Nach Ansicht des Bundesrates und des Nationalrates sollte eine gerichtliche Überprüfung nur in klaren, eindeutigen Fällen passieren. Das ist der Sinn des Wortes "offensichtlich" und entspricht der Regelung in vergleichbaren Fällen, ohne dass uns Probleme in der Praxis bekannt wären. Diese Formulierung wurde mit Expertinnen und Experten ausgearbeitet, und sie wurde auch in der Vernehmlassung verlangt. Es geht darum, Leerläufe und unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden. Ich erinnere daran, dass die Kosten-Nutzen-Bilanz einer Restschuldbefreiung deutlich positiv ist. Das Konkursgericht sollte sich daher nur mit klaren Fällen befassen und nicht schon bei unterschiedlichen Vorstellungen über die Möglichkeiten zur Erzielung von Einkommen angerufen werden.

Ich bitte Sie deshalb, bei dieser letzten Differenz der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Nationalrat und dem Bundesrat zu folgen und sie in diesem Sinne zu bereinigen, sodass dieses wichtige Geschäft erledigt werden kann und für die Schlussabstimmung bereit ist.

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 30 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 13 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat zurück.