24.065

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (Extrait du registre des poursuites, notification par voie électronique et vente aux enchères en ligne). Modification

Michel Matthias · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe libéral-radical

Das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist ein sehr bewährtes und auch ein schon sehr altes System. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist der älteste kodifizierte Teil des schweizerischen Bundeszivilrechts, älter noch als ZGB und OR. Vielleicht genau deshalb braucht das SchKG nun einen Digitalisierungsschub, um die Vorzüge der Digitalisierung bei gleichzeitiger Beibehaltung der Grundstruktur, auch der föderalen, des Betreibungswesens zu nutzen.

Mit der vorliegenden Revision sollen deshalb die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Möglichkeiten der Digitalisierung im SchKG noch besser nutzen zu können. Das ist auch das ausdrückliche Bekenntnis des Bundesrates in der Botschaft. Der Bundesrat erfüllt dieses Versprechen primär mit zwei Elementen, den elektronischen Zustellungen und der Online-Versteigerung. Zuerst kurz zu diesen zwei unbestrittenen Elementen, bevor ich dann zum Kern der Anpassungen, dem schweizweiten Betreibungsregisterauszug, komme, welcher der Revision dann wirklich den notwendigen Schub in der Digitalisierung gibt.

Zuerst zu den Zustellungen: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Urkunden, Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Zukunft grundsätzlich elektronisch ausgestellt werden. Sodann sollen auch Zustellungen in bestimmten Fällen standardmässig elektronisch erfolgen, und weiter soll ein Anspruch der Empfangenden auf elektronische Zustellung geschaffen werden. Die Anpassungen in diesem Bereich waren in unserer Kommission wie auch im Nationalrat unbestritten.

Ebenso unbestritten ist die vorgesehene Regelung, dass Versteigerungen über Online-Plattformen - Sie kennen solche Online-Plattformen alle sehr gut - als Art der Verwertung von beweglichen Vermögensstücken eine gesetzliche Basis erhalten sollen. Wegen der Effizienz und der Möglichkeit, ein grösseres Publikum zu erreichen, versprechen Online-Versteigerungen gerade bei Alltagsgegenständen höhere Verwertungserlöse, und das ist ja schlussendlich jeweils das Ziel solcher Versteigerungen.

Interessant ist nun, dass solche Online-Verwertungen während der Covid-Zeit mit einer gesetzlichen Grundlage unterlegt waren, was jedoch befristet war - wie vieles in der Covid-Gesetzgebung. Die Betreibungsämter haben mit diesen Online-Versteigerungen gute Erfahrungen gemacht. Die Covid- und die Notfallgesetzgebung sind vorbei, aber die Online-Versteigerungen werden heute weiter praktiziert. Mangels gesetzlicher Grundlagen und mangels einer einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis besteht bei den Ämtern eine erhebliche Unsicherheit über die grundsätzliche Zulässigkeit von Online-Versteigerungen auf privaten Plattformen und über die einzuhaltenden Modalitäten. Mit den beantragten Änderungen wird diese Unsicherheit bzw. werden diese Mängel behoben. Wir beantragen einstimmig Zustimmung.

In der Kommission haben wir uns gefragt, ob das Missbrauchspotenzial durch Versteigerungen über Online-Plattformen und mögliche Anonymisierungen gesteigert wird. Wir haben uns durch das Bundesamt für Justiz erklären lassen, dass es keine grundsätzlichen neuen Möglichkeiten für missbräuchliches oder betrügerisches Vorgehen gibt. Bei Verdacht auf Missbrauch sieht die letzte Revision des SchKG, die im Jahr 2025 in Kraft getreten ist, zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses bereits Möglichkeiten vor, zum Beispiel die Anzeigepflicht der Konkursbeamten bei Verdacht auf Missbrauch. Entsprechend sind die Online-Versteigerungen unbestritten.

Nun komme ich zum bedeutendsten Element der Revision, dem vom Nationalrat eingeführten gesamtschweizerischen Betreibungsregisterauszug. In der Botschaft beschreibt der Bundesrat den Schritt für einen schweizweiten Betreibungsregisterauszug und begrüsst ihn als nächste Etappe, die aber erst in der Zukunft umgesetzt werden soll. Er ist in der bundesrätlichen Vorlage noch nicht enthalten. Deshalb mache ich für die Kommission einige Ausführungen zuhanden der Materialien.

Wie schon eingangs erwähnt, sollen mit der Revision die digitalen Möglichkeiten auch im SchKG besser genutzt werden. Um dieses Versprechen heute einzulösen und um dem alten Anliegen eines aussagekräftigen, schweizweit verlässlichen Betreibungsregisterauszuges endlich zum Durchbruch zu verhelfen, wurde nun durch den Nationalrat ein Konzept eingeführt.

Dieser Schritt ist nicht nur wichtig, sondern auch überfällig. Schon vor mehr als zehn Jahren thematisierte Nationalrat Martin Candinas in seinem Postulat 12.3957, "Dem Schuldnertourismus einen Riegel schieben", das Problem; es folgte seine Motion 16.3335, "Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen", mit welcher die Aussagekraft von Betreibungsregisterauszügen verbessert werden sollte. Schliesslich doppelte Nationalrat Erich Hess dann mit seiner parlamentarischen Initiative 16.405, "Vernetzung sämtlicher Betreibungsregister", und der Forderung nach, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass auf eine einzige Anfrage bei einem Betreibungsregister Auskunft über sämtliche in der Schweiz registrierten Betreibungen oder Verlustscheine einer Person erteilt wird.

Also schon vor mehr als zehn Jahren stand diese Forderung im Raum. Ich musste etwas schmunzeln, als ich las, was damals im Amtlichen Bulletin des Ständerates stand. Die Ungeduld war schon damals gross. Symptomatisch war ein Votum von Kollege Hannes Germann vor sechs Jahren. Vielleicht mögen Sie sich erinnern, Herr Germann, Sie sagten: "In diesem Bereich einer überfälligen Vernetzung der Daten von Betreibungsregistern befinden wir uns auf Bundesebene immer noch in der Steinzeit, also bei den Jägern und Sammlern, weil man sich von Betreibungskreis zu Betreibungskreis bewegen muss oder eben, um im Bild der Steinzeit zu bleiben, sich von Jagdrevier zu Jagdrevier durcharbeiten muss." (AB 2020 S 592) Das war die Ungeduld des Kollegen Germann, die bis heute anhält, aber hoffentlich nur noch bis heute. Sie kennen das Problem. Kollege Germann hat das Problem adressiert, dass eine Betreibungsregisterauskunft eben nur Betreibungen am aktuellen Wohnort umfasst. Ohne Kenntnis der früheren Wohnorte eines Schuldners, einer Schuldnerin kann ein Gläubiger also keine Übersicht über den betreibungsrechtlichen Status eines Schuldners bzw. einer Schuldnerin gewinnen.

Vergegenwärtigen wir uns die Situation: Die meisten Betreibungsregisterauszüge, ungefähr 80 Prozent, braucht es für Bewerbungen auf Mietwohnungen. Hier muss man dann auch als Mieter mehrere Auszüge der letzten paar Jahre oder Monate zusammensuchen, um dem Vermieter Genüge zu tun.

Anstelle einer verstärkten Wohnsitzüberprüfung - es war der Entwurf des Bundesrates, dass ein Betreibungsamt den Wohnsitz überprüfen muss - macht nun der Nationalrat bereits den konsequenten Schritt im Sinne der damaligen parlamentarischen Initiative Hess Erich, um die zitierte Steinzeit definitiv zu verlassen. Entsprechend beantragt Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig, diesem Konzept einer schweizweiten Betreibungsregisterauskunft zuzustimmen. Dieses Konzept ist in den Artikeln 8 bis 8c der Vorlage enthalten.

Die RK-N hat auch die Kantone und weitere interessierte Kreise zu dieser Revision und zu ihrem wesentlichen Element konsultiert. Die Antwort aus der Konsultation war sehr positiv: Im Grundsatz haben 22 Kantone diesem Systemwechsel zugestimmt. Dieses Konzept beinhaltet im Kern ein zentrales Informationssystem und eine einheitliche Identifikation von Schuldnerinnen und Schuldnern über unsere verlässliche AHV-Nummer bei natürlichen Personen und über die Unternehmensidentifikationsnummer bei Unternehmen. Es gab auch eine Machbarkeitsstudie im Jahr 2023. Gestützt darauf hat die Digitale Verwaltung Schweiz ein Projekt gestartet, um nicht nur die Machbarkeit, sondern auch die Elemente dieses neuen Systems auszuarbeiten. Dieses Projekt bildet dann auch die Grundlagen für die Umsetzung unserer heutigen Revision.

Ihre Kommission hat dieses Konzept, auch wenn es vom Nationalrat grösstmehrheitlich gutgeheissen wurde, nochmals eingehend überprüft; dies auch im Lichte einer Variante, die vonseiten der Konkurs- und Betreibungsämter eingebracht worden ist. Das Bundesamt für Justiz hat diese Alternativen und ihre Vor- und Nachteile in einem 20-Seiten-Papier einlässlich verglichen und kam mit der Kommission zum Schluss, dass mit dem vorliegenden Konzept und den beantragten Gesetzesanpassungen wirklich ein echter Schritt zur Digitalisierung gemacht wird, mit Ausschöpfung von Kundennutzen, höherer Effizienz, besserer Kosteneffizienz, Datensparsamkeit und einer einfachen Weiterentwicklung des Systems. Eine Alternative mit gleichem Nutzen gibt es nicht. Es ist die Überzeugung der einstimmigen Kommission, diesem Konzept zu folgen.

In der Detailberatung werde ich nur noch auf einen einzigen Punkt zu sprechen kommen, den wir ergänzen möchten.

Mit diesen Darlegungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Beschlüssen des Nationalrates zuzustimmen - mit einer Ergänzung, die ich, wie gesagt, in der Detailberatung noch kommentieren werde.

Die Kommission ist auch mit der Abschreibung der in Ziffer 1.4 der Botschaft erwähnten drei parlamentarischen Vorstösse einverstanden.

Jans Beat · BR-M · Conseil fédéral · Bâle-Ville

Ihr Berichterstatter hat das hervorragend dargestellt. Ich möchte nur wenig ergänzen, um Ihnen darzulegen, welche Gedanken sich der Bundesrat seinerseits gemacht hat und welches seine Bemühungen sind, um die Steinzeit zu verlassen.

Mit dieser Vorlage sollen im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens einige sehr wichtige Punkte im Zusammenhang mit der Digitalisierung umgesetzt werden. Das Projekt SchKG erlaubt bereits heute den elektronischen Datenaustausch zwischen Gläubigern und den Ämtern; so wird heute schweizweit über die Hälfte der jährlich 2,5 Millionen Betreibungen elektronisch abgewickelt. Mit dieser Revision sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen noch besser genutzt werden.

Die Vorlage enthält dazu verschiedene Punkte. So soll die elektronische Kommunikation im Betreibungswesen deutlich ausgeweitet werden. Damit soll unter anderem die elektronische Verwendung und Archivierung von Verlustscheinen in der Praxis endlich umgesetzt werden können. Zudem soll eine freiwillige elektronische Zustellung des Zahlungsbefehls möglich werden. Auch die Verwertung von beweglichen Vermögenswerten im Rahmen eines Betreibungs- und Konkursverfahrens über eine Online-Plattform soll auf eine saubere rechtliche Grundlage gestellt werden. Diese Punkte sind im Interesse von Gläubigern und Schuldnern, und sie erleichtern auch die Arbeit der Betreibungs- und Konkursämter. Dementsprechend waren diese Punkte in der vorberatenden Kommission Ihres Rates völlig unumstritten, und es bestehen hier auch keine weiteren Differenzen zu Nationalrat und Bundesrat.

Der praktisch vielleicht wichtigste Punkt betrifft das Betreibungsregister und vor allem die Auskünfte daraus. Der Bundesrat hat hier zur Verbesserung der Qualität dieser Auskünfte eine Wohnsitzabklärung bei der Erstellung von Betreibungsregisterauskünften vorgesehen. Der Nationalrat will hier deutlich weiter gehen und mit dieser Vorlage die gesetzlichen Grundlagen für eine schweizweite Betreibungsauskunft schaffen. Der Bund soll dabei eine wesentliche Rolle übernehmen, indem er dafür ein zentrales Informationssystem betreiben soll. Das erfolgt vor dem Hintergrund des Projekts BRA CH, das vonseiten gewisser Kantone und Betreibungsämter angestossen wurde und von der Digitalen Verwaltung Schweiz finanziert wird.

Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, die Erweiterung des Nationalrates zu übernehmen. Zweifellos ist eine solche schweizweite Betreibungsauskunft auch nach Ansicht des Bundesrates eine wünschenswerte Sache, auch wenn er sie seinerseits im Rahmen der Vorlage bewusst nicht vorgeschlagen hat. Bei den Betreibungsdaten handelt es sich um kantonale Daten, und der Vollzug des Betreibungswesens liegt bei den Kantonen. Der Bundesrat hätte deswegen hier eher die Kantone in der Pflicht gesehen - und nicht eine neue Aufgabe für den Bund. Er kann jedoch mit dem Antrag leben, weil eine schweizweite Betreibungsauskunft inhaltlich eine gute Sache ist.

In Abweichung vom Nationalrat schlägt Ihre Kommission eine zusätzliche Delegationsnorm für den Betrieb des zentralen Informationssystems vor. Diese gibt für die Umsetzung mehr Möglichkeiten und Freiheiten und ist aus Sicht des Bundesrates deswegen wichtig und ist zu begrüssen.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen Ihrer Kommission zu folgen.

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung)

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (Extrait du registre des poursuites, notification par voie électronique et vente aux enchères en ligne)

Detailberatung - Discussion par article

Titel

Antrag der Kommission

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Schweizweite Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung)

Titre

Proposition de la commission

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) (Extrait du registre des poursuites à l'échelle nationale, notification par voie électronique et vente aux enchères en ligne)

Angenommen - Adopté

Ingress; Ziff. I Einleitung; Art. 8 Abs. 1bis; 8a Titel, Abs. 2bis, 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Préambule ; ch. I introduction ; art. 8 al. 1bis ; 8a titre, al. 2bis, 5

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 8b

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2-5

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 1bis

Er kann diese Aufgabe unter seiner Aufsicht einer Organisation übertragen, die die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben erfüllt.

Art. 8b

Proposition de la commission

Al. 1, 2-5

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 1bis

Elle peut déléguer cette tâche à une organisation qui remplit les conditions de l'article 8 alinéa 2 de la loi fédérale du 17 mars 2023 sur l'utilisation de moyens électroniques pour l'exécution des tâches des autorités pour autant qu'elle en assure la surveillance.

Michel Matthias · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe libéral-radical

Wie kurz erwähnt, kommentiere ich die Ergänzung als einzige Abweichung zur nationalrätlichen Fassung. Ihre Kommission beantragt eine erweiterte Delegationsmöglichkeit. Um die schweizerische Betreibungsregisterauskunft organisieren zu können, braucht es, wie der Herr Bundesrat erwähnt hat, ein zentrales Informationssystem. Dieses wird vom Bund betrieben. Für die Kommission hat sich nun die Frage gestellt, ob es nicht sinnvoll sein könnte, die Möglichkeit einer Delegation an eine verwaltungsexterne Organisation vorzusehen.

Wir haben uns orientieren lassen: Auch ohne zusätzliche gesetzliche Grundlage kann der Bund schon heute für Leistungen der sogenannten administrativen Hilfstätigkeit ohne spezifische Delegationsnorm private Unternehmen beiziehen. Damit wäre man zum Beispiel auf die Entwicklung von Software, das Bereitstellen von Serverkapazitäten oder die Beantwortung von Supportanfragen beschränkt. Aber die Erfüllung der Aufgabe selbst, die das Gesetz dem Bund zuweist, also das Betreiben des Informationssystems, müsste die Verwaltung vollumfänglich selbst und unmittelbar übernehmen.

Hier möchte die Kommission, wie der Herr Bundesrat erwähnt hat, der Verwaltung etwas mehr Spielraum geben, wobei die Delegation aber sehr beschränkt ist. Sie verweist auf Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben; dort steht, dass der Bund an dieser Organisation beteiligt sein muss. Es können auch Kantone beteiligt sein, aber umgekehrt keine Privaten. Die Delegation bleibt somit in einem sehr beschränkten Rahmen, bietet aber etwas mehr Flexibilität; die Aufsichtsverantwortung bleibt nach wie vor beim Bund.

Der Antrag der Kommission ist einstimmig, und wir bitten um Zustimmung.

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Angenommen - Adopté

Art. 8c; 12 Abs. 3; 34 Abs. 2; 67 Abs. 4; 72 Abs. 3, 4; 74 Abs. 1; 76 Abs. 2; 129a; 132a Abs. 4; 256 Abs. 1; 259; 259a; 275; 322 Abs. 1; Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 8c ; 12 al. 3 ; 34 al. 2 ; 67 al. 4 ; 72 al. 3, 4 ; 74 al. 1 ; 76 al. 2 ; 129a ; 132a al. 4 ; 256 al. 1 ; 259 ; 259a ; 275 ; 322 al. 1 ; ch. II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Vote

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 42 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte (BBl 2024 2173)

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales (FF 2024 2173)

Angenommen - Adopté

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat zurück.