24.073

Mise en œuvre et financement de l’initiative pour une 13e rente AVS

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

2. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Finanzierung der 13. Altersrente)

2. Loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants (Financement de la 13e rente de vieillesse)

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Ich gebe das Wort dem Berichterstatter, Herrn Ettlin, für einige einleitende Bemerkungen zu den Differenzen.

Ettlin Erich · Mit-M · Conseil des Etats · Obwald · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Wir haben bei diesem Geschäft noch grundsätzliche Differenzen zum Nationalrat, und das Ziel ist es, dass wir das Geschäft in dieser Session abschliessen.

Was nicht mehr zur Diskussion steht - man kann es wiederholen -, ist, dass die 13. AHV-Rente in diesem Jahr ausbezahlt wird, natürlich nur an die Personen, die auch das Recht darauf haben. Das ist im Entwurf 1 geregelt; dieser wurde angenommen. Die 13. AHV-Rente kostet in diesem Jahr etwa 4,2 Milliarden Franken, und die jährlichen Kosten werden mit den Jahren auf 5 Milliarden Franken steigen. Das ist so weit klar.

Der Nationalrat hielt in dieser Session mit 99 zu 97 Stimmen an seinem Konzept fest. Er sieht vor, dass die 13. AHV-Rente nur mit der Mehrwertsteuer finanziert wird, konkret mit einer Mehrwertsteuererhöhung um 0,5 Prozentpunkte, die befristet sein soll. Neu soll sie bis Ende 2033 befristet sein; der Nationalrat hatte zuvor eine Befristung bis Ende 2030 vorgesehen und nahm hier dann eine Verlängerung vor. Er nahm in seinem Konzept auch noch eine weitere Anpassung vor, nämlich dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 2,6 Prozent für Nahrungsmittel usw. nicht angepasst werden soll, sondern nur der Sondersatz für die Hotellerie und der Normalsatz. Das ist das Konzept, das mit 99 zu 97 Stimmen vom Nationalrat angenommen und dann unserer Kommission vorgelegt wurde.

Wir haben dieses Konzept inzwischen behandelt und kommen jetzt mit dem ständerätlichen Konzept wieder auf Sie zu.

Sie erinnern sich: Unser Konzept sieht eine Mischvariante aus einer Erhöhung der Lohnbeiträge und einer Erhöhung der Mehrwertsteuer vor; beide Erhöhungen sind nicht befristet. Die Lohnbeiträge sollen um 0,3 Prozentpunkte erhöht werden, die Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte. Bei den Lohnbeiträgen ergibt dies etwa 1,5 Milliarden Franken, bei der Mehrwertsteuer etwa 1,4 Milliarden Franken; zusammen sind das etwa 3 Milliarden Franken. Etwa 4,2 Milliarden Franken würde es insgesamt brauchen; wir finanzieren die 13. AHV-Rente damit also nicht genau eins zu eins.

Zudem enthält unser System einen Automatismus, der vorsieht, dass der Bundesrat eine weitere Erhöhung der Lohnbeiträge um 0,3 Prozentpunkte vornehmen muss, wenn der AHV-Ausgleichsfonds unter 80 Prozent einer Jahresausgabe fällt. Dieser Automatismus wurde stark kritisiert; wie gesagt, müsste der Fonds dafür unter 80 Prozent fallen.

Der Entwurf 2 sieht die Lohnbeitragserhöhung vor, der Entwurf 3 die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Das Volk muss über die Mehrwertsteuererhöhung abstimmen, weil es sich um eine Verfassungsänderung handelt. Wir haben das letzte Mal die Entwürfe 2 und 3 miteinander verbunden. Diese Verbindung bedeutet Folgendes: Wenn das Volk die Mehrwertsteuererhöhung ablehnen würde, dann würde auch keine Lohnbeitragserhöhung stattfinden - dann wäre gar nichts vorhanden. Dann müsste man neu über die Finanzierung der 13. AHV-Rente diskutieren. Diese Verbindung haben wir also vorgenommen, und damit haben wir uns dem Nationalrat angenähert.

Der Ständerat hatte ausserdem die Regelung zur Finanzierung der Mitte-Initiative "Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare - Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!", die den Ehepaarplafond auf 200 Prozent erhöhen will, vom Entwurf 3 abgetrennt und in einen Entwurf 4 verschoben. Dieser Entwurf 4 liegt nicht mehr vor; die vom Ständerat beschlossene Teilung von Entwurf 3 wurde vom Nationalrat abgelehnt. Der Ständerat wollte die Finanzierung einer allfälligen Initiative, die den Plafond erhöht, vom Entwurf 3 abtrennen. Das wäre mit dem Entwurf 4 passiert, aber wir hätten nicht in dieser Session darüber abgestimmt, sondern völlig separat.

Ihre Kommission beriet die Differenzen zum Nationalrat an der Sitzung vom 4. Juni 2026. So viel kann man festhalten: Die Mehrheit Ihrer Kommission hält am Modell des Ständerates fest, und zwar mit einer Mischvariante aus einer Lohnbeitrags- und einer Mehrwertsteuererhöhung. Aber wir haben auch Änderungen am Ständeratsmodell vorgenommen, um auf den Nationalrat zuzugehen und die Differenzen möglichst zu verkleinern.

Wir haben zwei Hauptpunkte angepasst. Der erste ist der Automatismus, gemäss dem der Bundesrat die Lohnbeiträge um 0,3 Prozentpunkte erhöhen soll, wenn der AHV-Fonds unter 80 Prozent fällt. Diesen Automatismus haben wir aus unserem Konzept entfernt; wir bleiben hier also beim geltenden Recht. Sie sehen das bei Artikel 107 auf Seite 10 der Fahne. Gemäss geltendem Recht darf der Ausgleichsfonds in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken. Das sind momentan etwa 60 Milliarden Franken; der Betrag einer Jahresausgabe geht gegen 70 Milliarden Franken. Das ist die Absicherung unserer AHV. Hier soll also das geltende Recht beibehalten werden. Der Fonds sollte nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken, aber es ist kein Mechanismus wie z. B. eine Erhöhung von Beiträgen oder der Mehrwertsteuer damit verbunden, falls dies trotzdem passiert.

Wir wollten ursprünglich einen stärkeren Prüfmechanismus für den Bundesrat einführen; auch darauf haben wir verzichtet. Wir sind jetzt beim geltenden Recht und auch hier beim Nationalrat. Wir sind dem Nationalrat entgegengekommen und hoffen dann, dass der Nationalrat das auch schätzt, was wir hier machen. Diese Anpassung haben wir mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen in der Kommission angenommen. Es gibt keine Minderheit. Es ist ein Teil des Konzeptes, dass wir hier keine Differenz mehr haben.

Die zweite Anpassung betrifft die Mehrwertsteuererhöhung. Wir belassen 0,4 Prozent unbefristet; aber wir erhöhen ebenfalls, wie der Nationalrat, nicht alle drei Sätze, also nicht den Hotelleriesatz, den normalen Satz und den reduzierten Satz. Wir belassen den reduzierten Satz bei 2,6 Prozent. Damit werden die normalen Ausgaben, die eine Familie tätigt, also für Nahrungsmittel usw., nicht von dieser Erhöhung betroffen sein. Der reduzierte Satz macht etwa 5 Prozent der Mehrwertsteuereinnahmen aus oder anders gesagt: Wenn wir auf die Erhöhung des reduzierten Satzes verzichten, fehlen uns 100 Millionen Franken, aber - das hat man uns aufgezeigt - das ist in unserem Konzept verkraftbar.

Damit war unser Konzept bereinigt. Wir haben keinen Automatismus mehr beim Fonds und eine Mehrwertsteuererhöhung von 0,4 Prozent ohne Anhebung beim reduzierten Satz. Dieses neue, angepasste Konzept wurde in Ihrer Kommission mit 8 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen angenommen. Die Minderheit Dittli wird sich noch dazu äussern; sie folgt hier dem Nationalrat.

Wir haben uns auch die Finanzperspektiven unserer angepassten Variante bis 2040 aufzeigen lassen; weiter reicht der Horizont nicht. Bis 2040 ist der Fonds praktisch bei 100 Prozent. Wenn ich jetzt noch das Ergebnis 2025 einrechne - das lag noch nicht vor, aber man hat uns gesagt, etwa 2 Prozentpunkte könne man zum Fondsbestand dazurechnen -, dann sind wir 2040 mit dieser Anpassung etwa bei 97 Prozent. Der Bundesrat hatte in seiner Vernehmlassungsvorlage geschrieben, wenn die 13. AHV-Rente finanziert sei und keine Lücke dadurch entstehe, müsse er auch in der AHV 2030 keine Anpassung vornehmen. Das würden wir hiermit erfüllen, und somit wäre unsere Aufgabe erfüllt. So viel zum Konzept.

Jetzt sage ich noch schnell etwas zum Entwurf 4. Dieser ist zwar nicht mehr im Konzept enthalten - wir haben den Entwurf 4 abgespaltet -, aber noch Bestandteil davon. Die Möglichkeit, die Umsetzung eines allfälligen Gegenvorschlages oder der Initiative zu finanzieren, ist im Entwurf 4 enthalten, das ist Artikel 130, "Mehrwertsteuer", Absatz 3sexies der Bundesverfassung. Sie finden diesen auf Seite 23 der Fahne. Der Nationalrat hat diese Teilung mit 99 zu 96 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt; er lehnt den Entwurf 4 also ab. Wir haben dann darüber diskutiert, was es heisst, wenn wir daran festhalten. Dann befinden wir uns dort auch im Differenzbereinigungsverfahren. Das hat jetzt direkt nichts mit unserer Vorlage heute zu tun. Wir sind im Differenzbereinigungsverfahren und hätten nur noch eine Runde zu absolvieren. Da hat Ihre Kommission einstimmig gesagt: Das lohnt sich nicht. Das ist jetzt halt so, dass der Nationalrat den Entwurf 4 nicht will; es wird vermutlich auch beim nächsten Mal nicht anders sein.

Wenn man den Entwurf 4 jetzt abschiesst - ich sage dem so - oder beerdigt, hat dies wiederum den Nachteil, dass die Umsetzung eines allfälligen Gegenvorschlages oder der Initiative selber nicht finanziert werden könnte. Möchte man dies, müsste man den Plafond erhöhen und das auch finanzieren. Man müsste neu mit einer Kommissionsinitiative oder mit einer parlamentarischen Initiative starten und von vorne anfangen. Aber das ist jetzt halt so. Die Kommission hat aus verfahrenstechnischen Gründen gesagt, es bringe nichts, daran noch festzuhalten und das in einer Runde noch zu retten versuchen. Deshalb haben wir einstimmig darauf verzichtet, diesen Entwurf 4 aufrechtzuerhalten; dieser ist damit beerdigt.

Herr Präsident, so viel zum Konzept. Wir können dann die Fahne durchbesprechen. Ich habe weiter nicht viel zu sagen, ausser zum neu eingeführten Artikel 115; diesen habe ich jetzt nicht beschrieben. Ich komme dann bei der Beratung von Seite 13 der Fahne dazu, wenn das so in Ordnung ist.

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Titel

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. I Art. 2 Abs. 4

Antrag der Mehrheit

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Dittli, Friedli Esther, Germann, Müller Damian)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 2 al. 4

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(Dittli, Friedli Esther, Germann, Müller Damian)

Adhérer à la décision du Conseil national

Dittli Josef · Mit-M · Conseil des Etats · Uri · Groupe libéral-radical

Anlässlich der letzten Beratung der Vorlage im Ständerat durfte ich bereits die Minderheit vertreten, die eine reine und befristete Mehrwertsteuerlösung und keine Mischfinanzierung wollte. So will sie es auch heute, und zwar im Rahmen eines Gesamtkonzeptes.

Die Ausgangslage ist klar. Der Nationalrat hat mit 99 zu 97 Stimmen eine reine Mehrwertsteuerfinanzierung beschlossen, befristet bis Ende 2033 und mit einer moderaten Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,5 Prozentpunkte. Zudem will der Nationalrat darauf verzichten, den reduzierten Satz für Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, wie etwa Nahrungsmittel, zu erhöhen. Der Sondersatz für die Hotellerie soll hingegen um 0,3 Prozentpunkte nach oben angepasst werden.

Die Minderheit unserer Kommission beantragt Ihnen, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Ich werde nicht mehr ganz so ausführlich sein wie das letzte Mal, möchte aber trotzdem die drei entscheidenden Argumente hier kurz nochmals darlegen.

1. Schutz der Kaufkraft und der KMU: Eine Erhöhung der Lohnprozente belastet die erwerbstätige Bevölkerung direkt im Portemonnaie und verteuert den Faktor Arbeit für unsere Wirtschaft. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer verteilt die Last hingegen auf alle Schultern, auch auf diejenigen, die direkt von der 13. AHV-Rente profitieren. Für die Minderheit ist das eine Frage der Generationengerechtigkeit.

2. Sozial verträglicher Kompromiss: Durch die Reduzierung der Erhöhung um 0,5 Prozentpunkte und die bewusste Ausnahme von Gütern des täglichen Bedarfs wie Nahrungsmitteln schützt der Nationalrat den Mittelstand und Personen mit tiefen Einkommen effektiv vor Mehrbelastungen.

3. Die Befristung bis 2033 ist der richtige Hebel. Diese Frist ist kein Provisorium, sondern ein notwendiger politischer Schutzmechanismus. Sie sichert die AHV kurz- und mittelfristig ab, verhindert aber, dass wir strukturelle demografische Probleme dauerhaft mit Geld zuschütten. Das Verfallsdatum 2033 zwingt den Bundesrat und das Parlament, rechtzeitig die nächste grosse strukturelle Gesamtreform anzupacken.

Im Namen der Minderheit bitte ich Sie: Sagen Sie Nein zu einer Finanzierung über Lohnprozente, und stimmen Sie dem Beschluss des Nationalrates zu!

Regazzi Fabio · Mit-M · Conseil des Etats · Tessin · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Die Argumente wurden ausführlich erläutert, und ich gehe davon aus, dass die Positionen mittlerweile gefestigt sind. Ich kann mich daher relativ kurzfassen.

Nach wie vor bin ich der Überzeugung, dass die vom Nationalrat beschlossene Lösung die richtige oder, vielleicht treffender gesagt, die am wenigsten schlechte Lösung ist. Sie sieht eine begrenzte Erhöhung der Mehrwertsteuer vor und verzichtet gleichzeitig auf eine Erhöhung der Lohnbeiträge. Das ist der entscheidende Punkt! Die AHV steht bereits heute unter erheblichem demografischem Druck, immer mehr Rentnerinnen und Rentner stehen einer verhältnismässig kleineren Zahl von Erwerbstätigen gegenüber. In einer solchen Situation wäre es falsch, die Finanzierung über höhere Lohnabzüge sicherzustellen. Höhere Lohnbeiträge, wie es vom Sprecher der Minderheit erwähnt wurde, bedeuten weniger Nettolohn für Arbeitnehmende und höhere Kosten für die Arbeitgeber. Besonders betroffen wären die KMU sowie personalintensive Branchen wie das Gewerbe, das Baugewerbe, die Gastronomie, der Detailhandel oder die Dienstleistungen. Es ist keineswegs zufällig, dass gerade jene betroffen wären, die bereits heute besonders unter Druck stehen.

Ich weiss nicht, ob sich alle hier im Saal der Herausforderungen bewusst sind, die auf unsere Wirtschaft zukommen: steigende Energiekosten, ein starker Franken, geopolitische Unsicherheiten, Zölle und die demografische Entwicklung, um nur einige Faktoren zu nennen. Ich glaube nicht, dass ich falschliege, wenn ich festhalte, dass am Horizont dunkle Wolken für die Schweizer Wirtschaft und insbesondere für die KMU aufziehen, die bereits heute mit den weltweit höchsten Arbeitskosten konfrontiert ist. Und was tut ausgerechnet unser Rat, der sich gerne als Chambre de Réflexion versteht, in einer solchen Situation? Er erhöht die Beiträge, die Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abverlangt werden, zur Finanzierung der 13. AHV-Rente noch einmal.

Bei allem Respekt und bei allem Verständnis: Das erscheint mir, gelinde gesagt, als das falsche Signal zur falschen Zeit. Natürlich löst die nationalrätliche Variante die strukturellen Probleme der AHV nicht, aber sie vermeidet einen wichtigen Fehler: die schrittweise Verteuerung der Arbeit durch immer neue Beitragserhöhungen. Gleichzeitig verschafft sie uns die nötige Zeit, um die Reform AHV 2030 seriös vorzuberaten und die grundlegenden Fragen der Finanzierung, der Generationengerechtigkeit und der Erwerbstätigkeit im Alter anzugehen. Das tun wir zum Beispiel mit meinem vom Ständerat angenommenen Postulat, das den Bundesrat ausdrücklich auffordert, im Rahmen der AHV 2030 eine unabhängige Expertengruppe einzusetzen, die verschiedene Modelle für die langfristige Sicherung der AHV prüfen und ausarbeiten soll.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, die Position des Nationalrates zu unterstützen und der Minderheit Dittli zu folgen.

Maillard Pierre-Yves · Mit-M · Conseil des Etats · Vaud · Groupe socialiste

Je ne voulais pas intervenir, car beaucoup de choses ont déjà été dites au tour précédent, mais l'intervention de notre collègue Regazzi m'impose une réponse.

On voit maintenant une campagne, menée depuis un certain temps, contre le principe des cotisations sociales AVS, comme si c'était le pire des prélèvements pour financer nos prestations. On nous explique que ce serait le prélèvement le plus dommageable aux entreprises. La TVA touche aussi les entreprises : un changement de taux de TVA est coûteux pour elles, il fragilise la consommation. C'est aussi pour cela qu'un certain nombre d'organisations, y compris patronales, trouvent qu'un équilibre entre cotisations sociales et TVA serait le bienvenu, parce que ces organisations économiques dépendent de la consommation intérieure et voient que la hausse de la TVA peut aussi avoir un impact sur leur chiffre d'affaires. Donc, chercher un équilibre entre ces deux moyens de financement est vraiment raisonnable, justifié, et correspond, au fond, à la volonté d'essayer de trouver enfin des compromis concernant notre principale assurance sociale.

En fait, on ne peut pas s'empêcher de penser que la campagne menée contre les cotisations à l'AVS est simplement due au fait que les cotisations à l'AVS touchent particulièrement les gens très riches. Ceux qui reçoivent des salaires de plusieurs millions chaque année, paient effectivement des cotisations à l'AVS non plafonnées, alors que les prestations sont plafonnées. On a quand même le soupçon que c'est cette catégorie-là de la population qui est particulièrement défendue par cette campagne contre les cotisations sociales, mais qu'il n'y a pas d'argument objectif pour considérer que les cotisations à l'AVS seraient plus dommageables à l'économie que la TVA.

Enfin, je rappelle que l'AVS a été créée à une époque où nous sortions d'une guerre, où notre économie était à plat, où il y avait un chômage de masse, où la Confédération était endettée. À ce moment-là, nos prédécesseurs ont osé mettre 4 pour cent de la masse salariale dans cette assurance sociale, alors même qu'ils savaient qu'il faudrait combler à peu près la moitié du coût de cette AVS par des dépenses publiques, puisque la première idée était que l'État comblerait 50 pour cent des finances de l'AVS - on en est loin, on est à peine à 20. Donc on est vraiment ici dans la continuité d'une politique qui a bien marché. La hausse qui est proposée de 0,3 - je rappelle que c'est 0,15 à la charge des employeurs et 0,15 à la charge des salariés - est vraiment une mesure indolore pour la plupart des entreprises, surtout dans un moment où l'inflation a recommencé à être une réalité.

J'aimerais vraiment ici vous encourager à soutenir de bonne foi et en bonne conscience le compromis que la commission essaie de proposer. On doit tous faire des compromis pour l'avenir de notre AVS, et je pense que c'est le moment, enfin, d'y arriver et d'essayer de trouver des solutions raisonnables.

Merci donc de suivre la majorité.

Baume-Schneider Elisabeth · BR-F · Conseil fédéral · Jura

La divergence dont nous traitons aujourd'hui est fondamentale pour le Conseil fédéral. Il s'agit, d'une part, de trouver un financement suffisant et, d'autre part, de garantir ce financement d'une manière pérenne, puisqu'il s'agit d'une prestation qui sera versée, elle aussi, de manière durable.

Die Finanzierung muss langfristig gesichert sein, genauso wie die Auszahlung der 13. Altersrente. Eine Befristung, wie sie vom Nationalrat beschlossen und von der Minderheit Dittli unterstützt wird, würde das Parlament und das Volk zwingen, sich zweimal zur gleichen Frage zu äussern, statt dass die gewünschte neue Leistung ein für alle Mal gesichert würde. Hinzu kommt, dass eine Änderung der Mehrwertsteuer die Unternehmen zu kostspieligen Anpassungen in der Höhe von ungefähr 200 Millionen Franken zwingt. Diese Massnahme sollte daher nicht mehrmals innerhalb kürzester Zeit ergriffen werden müssen. Genau dies hätte jedoch eine vorübergehende Erhöhung der Mehrwertsteuer zur Folge.

L'augmentation de la TVA de 0,5 point, telle qu'elle a été retenue par le Conseil national et soutenue par la minorité Dittli, s'avère en fait insuffisante. Les recettes ainsi générées resteraient nettement inférieures aux dépenses liées au versement de cette 13e rente AVS. Le résultat de répartition ne serait que légèrement positif la première année suivant la hausse, avant de devenir négatif par la suite. Dans ces conditions, le niveau du fonds diminuerait rapidement, et l'AVS se retrouverait dans une situation de sous-financement structurel.

D'ici à 2035, le fonds de l'AVS tomberait ainsi à 77 pour cent des dépenses annuelles et, vous en conviendrez, ce chiffre est nettement inférieur au minimum légal de 100 pour cent des dépenses annuelles. La proposition de la majorité de votre commission, à savoir un financement mixte avec une augmentation de la TVA de 0,4 point et des cotisations de 0,3 point, permettrait en revanche d'assurer le financement de la 13e rente à long terme. En 2040, le fonds AVS s'élèverait encore à 95 pour cent.

En outre, une augmentation de la TVA qui ne touche pas au taux réduit, telle qu'elle est proposée actuellement, n'a qu'un impact limité sur les recettes globales de la TVA et n'est dès lors pas déterminante. Dans ce cas, les recettes de TVA en 2030 seraient, selon les estimations ou projections actuelles, inférieures d'un peu moins de 100 millions de francs. Vous en conviendrez : cela n'aura pratiquement aucun effet sur le niveau du fonds de compensation. En revanche, cette hausse limitée au taux normal et au taux spécial pour l'hébergement présente l'avantage de limiter la hausse des prix des produits de première nécessité, ce qui profite particulièrement aux ménages à faible revenu.

En ce qui concerne le mécanisme d'intervention que vous aviez retenu en mars dernier et que le Conseil national, suivi maintenant par votre commission, vous propose de supprimer, il convient de souligner que la réforme AVS 2030, dont l'avant-projet est actuellement en consultation publique, en prévoit un. En fait, le Conseil fédéral ne prévoit pas une mesure automatique, mais le dépôt d'un message à l'attention de l'Assemblée fédérale, à savoir un message à contenu politique qui permettra d'ouvrir un débat pour assurer le financement du fonds.

Enfin, la commission du Conseil national et votre commission sont favorables à l'introduction d'une disposition transitoire concernant la TVA si la variante de financement mixte venait à s'imposer. Dans ce cas, il s'écoulerait en effet moins d'un an entre la votation populaire sur l'augmentation de la TVA et son entrée en vigueur. Pour les entreprises, cela aurait pour conséquence qu'elles ne pourraient pratiquement pas facturer certaines prestations au nouveau taux de TVA, mais qu'elles devraient néanmoins payer cette TVA plus élevée. La disposition transitoire garantit donc une solution équilibrée qui permet de continuer à facturer à l'ancien taux de TVA pendant une certaine période. Cela soulagera les entreprises tant sur le plan financier qu'administratif.

En conclusion, il est désormais temps de garantir un financement durable de la 13e rente, plébiscitée par le peuple, qui sera versée cette année déjà. Avec les solutions sur la table, le financement entrera en vigueur en 2028, au plus tôt. Dès lors, cela signifie que deux 13es rentes AVS complètes seront financées par le fonds AVS, sans recettes supplémentaires. Cela représente 9 milliards de francs. Si le fonds AVS est en mesure d'assumer cette charge, notamment grâce aux bons résultats enregistrés sur les marchés financiers, il n'en demeure pas moins qu'un financement durable pour cette nouvelle prestation est indispensable. En outre, il est difficile d'anticiper les résultats sur les marchés financiers.

La proposition initiale du Conseil fédéral n'étant désormais plus d'actualité, force est de constater que seule la proposition de la majorité de votre commission offre une réponse à la fois suffisante, cohérente et durable à l'évolution des dépenses. Elle permet d'éviter un financement fragmenté et des révisions successives du dispositif.

Dès lors, le Conseil fédéral vous invite à suivre cette proposition qui est pérenne et conforme au projet initial de financement, c'est-à-dire assurée de manière indéterminée pour une prestation versée également de manière indéterminée.

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer I Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 13, Ziffer II Absätze 2 und 3 sowie die Schlussbestimmung der Vorlage 2 und für Ziffer I Artikel 130 Absatz 3quinquies sowie Ziffer II Absatz 3 der Vorlage 3.

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 26 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 18 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Ziff. I Art. 5 Abs. 1; 6; 8 Abs. 1; 13

Antrag der Mehrheit

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Dittli, Friedli Esther, Germann, Müller Damian)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 5 al. 1 ; 6 ; 8 al. 1 ; 13

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(Dittli, Friedli Esther, Germann, Müller Damian)

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. I Art. 43quinquies; 107 Titel, Abs. 4, 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 43quinquies ; 107 titre, al. 4, 5

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. Ia

Antrag der Kommission

Titel

Änderung eines anderen Erlasses

Einleitung

Das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 wird wie folgt geändert:

Art. 115 Abs. 1bis

Für die Inland- und die Bezugsteuer gelten zusätzlich folgende Übergangsregelungen, wenn die geänderten Steuersätze weniger als zwölf Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem sie feststehen:

a. Ist die Steuerschuld vor dem Feststehen der geänderten Steuersätze entstanden, so können die Leistungen zu den bisherigen Steuersätzen abgerechnet werden, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten der geänderten Steuersätze erbracht werden.

b. Ist die Steuerschuld zwischen dem Feststehen der geänderten Steuersätze und dem Inkrafttreten der geänderten Steuersätze entstanden, so können periodische Leistungen zu den bisherigen Steuersätzen abgerechnet werden, wenn sie teilweise vor dem Inkrafttreten und teilweise innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten der geänderten Steuersätze erbracht werden.

Art. 115 Abs. 1ter

Das EFD gibt jeweils den Zeitpunkt bekannt, in dem die Steuersätze feststehen.

Ch. Ia

Proposition de la commission

Titre

Modification d'un autre acte

Introduction

La loi du 12 juin 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée (TVA) est modifiée comme suit :

Art. 115 al. 1bis

Les dispositions transitoires supplémentaires suivantes s'appliquent à l'impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse et à l'impôt sur les acquisitions lorsque les taux de l'impôt modifiés entrent en vigueur moins de douze mois après la date à laquelle ils ont été fixés :

a. si la dette d'impôt naît avant la fixation des taux de l'impôt modifiés, les prestations peuvent être déclarées aux anciens taux de l'impôt lorsqu'elles sont fournies dans les douze mois suivant l'entrée en vigueur des taux modifiés ;

b. si la dette d'impôt naît entre la fixation des taux de l'impôt modifiés et l'entrée en vigueur de ces derniers, les prestations périodiques peuvent être déclarées aux anciens taux de l'impôt lorsqu'elles sont fournies en partie avant l'entrée en vigueur des taux modifiés et en partie dans les douze mois suivant leur entrée en vigueur.

Art. 115 al. 1ter

Le DFF communique la date à laquelle les taux de l'impôt ont été fixés.

Ettlin Erich · Mit-M · Conseil des Etats · Obwald · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Wenn Sie die Fahne anschauen, sehen Sie, dass Absatz 1bis im Zusammenhang mit der Änderung von Sätzen neu eingefügt wurde. Wenn Sie den Absatz lesen, dann werden Sie verstehen, dass mir als Steuerexperte ein gewisser Masochismus eigen sein muss, um überhaupt so etwas zu machen. Es ist relativ komplex, aber ich versuche, es vereinfacht darzustellen.

Die Verwaltung hat uns diesen Vorschlag gemacht. Ich nehme es vorweg: Er war in der Kommission nicht umstritten, wir haben ihn einstimmig angenommen. Es geht um eine Übergangsregelung, die eigentlich nicht nur für das AHV-Gesetz, sondern generell auch für das Mehrwertsteuergesetz gut ist. Wenn ein Unternehmen eine Rechnung stellt oder eine Bezugsteuer geltend macht und den Satz der neuen Mehrwertsteuer noch nicht kennt oder dieser nicht in Kraft ist, dann hat es ein Problem. Konkret ist es so: Wenn wir im Februar 2027 in einer Abstimmung eine Mehrwertsteuererhöhung beschliessen, das Unternehmen aber schon im Januar eine Vorauszahlungsrechnung geschickt hat, muss das Unternehmen noch die alten Sätze in Rechnung stellen. Die Leistung findet aber vielleicht erst im Januar 2028, also unter neuen Sätzen, statt. Eigentlich müsste das Unternehmen den neuen Satz anwenden und dann rückwirkend in Rechnung stellen. Das machen die Unternehmen aber nicht; es geht dann auf ihre Marge.

Die Regelung gemäss Absatz 1bis Buchstabe a löst das Problem, indem festgehalten ist, dass auch bei der Leistungserbringung der alte Satz gilt, wenn die Vorauszahlungsrechnung vor Inkrafttreten der Mehrwertsteuer und vor Bekanntwerden des neuen Satzes geschickt worden ist - aber nur, wenn dies innerhalb von zwölf Monaten stattfindet.

Das gleiche Problem besteht bei Abonnementen; das ist in Absatz 1bis Buchstabe b geregelt. Wenn ein Abonnement für ein Jahr abgeschlossen wird, unterteilt man es bei Satzänderungen normalerweise in einen Teil im alten und einen Teil im neuen Jahr; das ist klar. Aber wenn der Satz ändert und man ihn noch nicht kennt, weil er noch nicht in Kraft getreten ist, müsste das Unternehmen für den Teil des Abonnements, der unter den neuen Satz fällt, noch nachabrechnen. Mit dieser Regelung wird das verhindert. Die Übergangsbestimmung stellt also sicher, dass man noch zu den alten Sätzen abrechnen kann, wenn zwischen dem Beschluss einer Mehrwertsteuererhöhung und ihrer Inkraftsetzung eine kurze Frist liegt und schon Leistungen erbracht worden sind. Das ist, vereinfacht gesagt, die Lösung gemäss Absatz 1bis Buchstabe b.

Dieser Buchstabe gilt jetzt hier natürlich speziell für die Änderung betreffend die Finanzierung der 13. AHV-Rente, kann aber auch für alle anderen Regelungen, die dann noch kommen, wie beispielsweise bezüglich VBS usw., gelten. Es gibt ja x Vorstellungen betreffend die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Die Bestimmung würde auch dort gelten. Deshalb hat Ihre Kommission sie einstimmig angenommen; sie kann so verwendet werden. Ich gehe davon aus, dass es auch im Nationalrat kein Problem geben wird.

Engler Stefan · P-M · Conseil des Etats · Grisons · Le Groupe du Centre. Le Centre. PEV.

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Die Frau Bundesrätin verzichtet auf ein Votum.

Angenommen - Adopté

Ziff. II

Antrag der Mehrheit

Abs. 1ter

Abweichend von Absatz 1bis kann der Artikel 115 Absätze 1bis und 1ter MWSTG unabhängig vom Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer in Kraft gesetzt werden.

Abs. 2

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft:

a. Alle Bestimmungen ausser Artikel 115 Absätze 1bis und 1ter MWSTG: am 1. Januar 2028;

b. Artikel 115 Absätze 1bis und 1ter MWSTG: am 1. Januar 2027.

Abs. 3

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Dittli, Friedli Esther, Germann, Müller Damian)

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. II

Proposition de la majorité

Al. 1ter

En dérogation à l'alinéa 1bis, l'article 115 alinéas 1bis et 1ter LTVA peut entrer en vigueur indépendamment de l'arrêté fédéral du ... sur le financement additionnel de l'AVS par le biais d'un relèvement de la TVA.

Al. 2

S'il est établi dans les dix jours qui suivent l'échéance du délai référendaire qu'aucun référendum n'a abouti, la loi entre en vigueur comme suit :

a. toutes les dispositions à l'exception de l'article 115 alinéas 1bis et 1ter LTVA, le 1er janvier 2028 ;

b. l'article 115 alinéas 1bis et 1ter LTVA, le 1er janvier 2027.

Al. 3

Maintenir

Proposition de la minorité

(Dittli, Friedli Esther, Germann, Müller Damian)

Al. 2, 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Schlussbestimmung der Änderung vom ...

Antrag der Mehrheit

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Dittli, Friedli Esther, Germann, Müller Damian)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Disposition finale de la modification du ...

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(Dittli, Friedli Esther, Germann, Müller Damian)

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

3. Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer

3. Arrêté fédéral sur le financement additionnel de l'AVS par le biais d'un relèvement de la TVA

Ziff. I Art. 130

Antrag der Mehrheit

Abs. 3quinquies

... den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,2 Prozentpunkte.

Abs. 3sexies, 3septies

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit

(Dittli, Friedli Esther, Germann, Müller Damian)

Abs. 3quinquies

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. I art. 130

Proposition de la majorité

Al. 3quinquies

... le taux normal de 0,4 point et l'impôt grevant les prestations du secteur de l'hébergement de 0,2 point.

Al. 3sexies, 3septies

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité

(Dittli, Friedli Esther, Germann, Müller Damian)

Al. 3quinquies

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. II Abs. 3

Antrag der Mehrheit

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Dittli, Friedli Esther, Germann, Müller Damian)

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. II al. 3

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(Dittli, Friedli Esther, Germann, Müller Damian)

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Präsident (Engler Stefan, Präsident): Das Geschäft geht an den Nationalrat zurück.