AS 1998 2045

Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation. Zweites Protokoll betreffend den zweiten Anhang über Finanzdienstleistungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen

Abkommen vom 15. April 1994

zur Errichtung der Welthandelsorganisation SR 0.632.20; AS 1995 2418

Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen Anhang 1.B

Zweites Protokoll betreffend den zweiten Anhang über Finanzdienstleistungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen Abgeschlossen in Genf am 6. Oktober 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 1996

Übersetzung

Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt), deren Listen über spezifische Verpflichtungen und Listen der Befreiungen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen diesem Protokoll beigefügt sind1 (im folgenden «betroffene Mitglieder» genannt), Nach Führen von Verhandlungen gemäss der ministeriellen Entscheidung über Finanzdienstleistungen, die am 15. April 1994 in Marrakesch angenommen wurde, In Anbetracht des zweiten Anhangs über Finanzdienstleistungen und der vom Rat für Dienstleistungen am 30. Juni 1995 getroffenen Entscheidung über die Anwendung dieses Anhangs, beschliessen wie folgt: 1. Eine diesem Protokoll beigefügte Liste über spezifische Verpflichtungen und eine Liste der Befreiungen von Artikel II betreffend Finanzdienstleistungen bezogen auf ein Mitglied soll, bei Inkrafttreten dieses Protokolls für jenes Mitglied, die Finanzdienstleistungsteile der Liste über spezifische Verpflichtungen und der Liste der Artikel II Befreiungen jenes Mitglieds ersetzen. 2. Dieses Protokoll steht den betroffenen Mitgliedern bis 30. Juni 1996 zur Annahme durch Unterzeichnung oder sonstwie offen.

1 Diese Listen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d'engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.

3. Dieses Protokoll wird am 30. Tag nach dem Datum seiner Annahme durch alle betroffenen Mitglieder in Kraft treten. Falls es nicht von allen betroffenen Mitgliedern bis am 1. Juli 1996 angenommen worden ist, können die Mitglieder, die es vor diesem Datum angenommen haben, während einer anschliessenden Zeitdauer von 30 Tagen über dessen Inkrafttreten entscheiden. 4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO wird jedem Mitglied der WTO umgehend eine bescheinigte Kopie dieses Protokolls und Notifikationen der Annahmen davon gemäss Absatz 3 zustellen. 5. Dieses Protokoll wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am 6. Oktober 1995 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, ausser falls mit Bezug auf die angehängten Listen anders vorgesehen.