AS 1998 2579

Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)

Änderung vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Ausländer mit diplomatischen Vorrechten

Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten:

  1. die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige;

  2. das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige;

  3. die internationalen Beamten von internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat, sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige;

  4. das Personal der IATA, der SITA und der UICN sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige.

Art. 7 Bst. h

Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere:

h. Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;

Art. 18 Abs. 2 erster Satz

Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG vom rohen Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals beträgt 4,5 Prozent. ...

Art. 34 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 52 Abs. 1bis

Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug.

Art. 79 Abs. 1quater

Betrifft nur den italienischen Text

Art. 141 Abs. 1 und 1bis

Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.

Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.

II. Zahlung und Abrechnung durch Beitragsmarken (Art. 145 und 146) Aufgehoben

Art. 209bis Abs. 1 Bst. f und g

Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, entfällt im Einzelfall und auf begründetes Gesuch hin die Schweigepflicht nach Artikel 50 AHVG:

f. gegenüber Betreibungsämtern, sofern die Auskünfte und Unterlagen für die Pfändung von Vermögenswerten und Guthaben eines Schuldners im Sinne von

Artikel 91 Absätze 4 und 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs2 notwendig sind.

g. Bisheriger Bst. f

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

16. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin