AS 1998 2614
Verordnung
über den Einsatz von Bundesbeamten
in internationalen Organisationen
Änderung vom 19. August 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. März 19931 über den Einsatz von Bundesbeamten in internationalen Organisationen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Die Verordnung gilt für Beamte nach BtG, für Angestellte nach Angestelltenordnung vom 10. November 19592, jedoch nicht für das Personal der Bundesgerichte, der Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen Post und der Telekommunikationsunternehmung des Bundes. Sie ist für das gemäss der Verordnung vom 9. Dezember 19963 über den öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung angestellte Personal der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie für das Personal des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum sinngemäss anwendbar.
Art. 5 Abs. 3
Die Leistungen des Bundes werden der Budgetrubrik «Einsätze von Bundesbediensteten in internationalen Organisationen» beim Eidgenössischen Personalamt belastet.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
19. August 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |