AS 1998 2859
Bundesgesetz
über die Personenbeförderung und die Zulassung
als Strassentransportunternehmung
Änderung vom 20. März 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 19961,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. Juni 19932 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung wird wie folgt geändert:
Einführen eines Kurztitels und einer Abkürzung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)
Art. 1 Abs. 2
Der zweite, der vierte und der fünfte Abschnitt des Gesetzes gelten auch für Eisenbahnen, Luftseilbahnen, Skilifte, Schlittenseilbahnen, Aufzüge und ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn sowie für alle anderen Transportmittel, soweit diese nicht anderen Erlassen unterstehen.
Art. 3 Ausnahmen
Vom Personenbeförderungsregal ausgenommen ist die regelmässige Personenbeförderung, die nicht gewerbsmässig betrieben wird.
Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.
Art. 4 Konzessionen
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann nach Anhören der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Konzessionen erteilen.
Die ersuchende Unternehmung muss über die Konzessionen und Bewilligungen verfügen, die für die Benützung der Verkehrswege erforderlich sind, und nachweisen, dass:
die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann; und
zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmungen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen oder eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird.
Die konzessionierte Unternehmung ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben. Die Konzessionsbehörde kann der Unternehmung aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung der Gesetzes- und Konzessionsvorschriften Erleichterungen gewähren.
Das Departement kann die Konzession widerrufen, wenn:
die Unternehmung die ihr nach Gesetz und Konzession auferlegten Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt;
wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; die Unternehmung ist angemessen zu entschädigen.
Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
Art. 4a Fahrordnungsvorschrift
Der Bundesrat kann für den Verkehr auf Bergstrassen Vorschriften für die Sicherheit der Fahrten der Schweizerischen Post und der konzessionierten Unternehmungen erlassen.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. März 1998 | Nationalrat, 20. März 1998 |
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Der Präsident: Zimmerli | Der Präsident: Leuenberger |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 1998 unbenützt abgelaufen.3
Es wird auf den1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.
25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |