AS 1999 1298

Verordnung
über das Festungswachtkorps
(VFWK)

Änderung vom 24. Februar 1999

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom1. Dezember 19861 über das Festungswachtkorps wird wie folgt geändert:

Ingress, zweites Alinea sowie auf die Artikel 101 Absatz 4 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes2,

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Organisation und Aufgaben des Festungswachtkorps (FWK) sowie die Rechtsstellung seiner Angehörigen.

Art. 2 Organisation

Das FWK ist eine Berufsformation der Armee; es besteht aus militärischen Formationen sowie aus zivilen Stäben und Diensten.

Es bleibt bei allen Einsatzarten der Armee als Berufsformation bestehen.

Art. 2a Aufgaben

Das FWK:

  1. stellt die Einsatzbereitschaft der Führungsanlagen der Landesregierung, der Armee (ohne Luftwaffe) sowie der übrigen Führungs- und Kampfbauten sicher und unterstützt den Betrieb von Anlagenteilen und Systemen;

  2. überwacht, unterhält und verwaltet die Anlagen nach Buchstabe a sowie weitere ihm zugewiesene Anlagen der Verteidigungsinfrastruktur des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS);