AS 1999 1363
Bundesgesetz
über die Erfindungspatente
(Patentgesetz, PatG)
Änderung vom 9. Oktober 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 19981,
beschliesst:
I
Das Patentgesetz vom 25. Juni 19542 wird wie folgt geändert:
Änderung eines Ausdrucks
In Artikel 4 wird die Bezeichnung «Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum» durch «Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (Institut)» ersetzt.
In den Artikeln 5 Absatz 1, 15 Absatz 1 Buchstabe a, 19 Absatz 1,
Absatz 1, 25 Absatz 3, 27 Absatz 2, 46a Absätze1 und 4 Buchstabe a, 47 Absatz 1, 49 Absatz 1, 56 Absatz 2, 59 Absatz 1, 59a Absatz 1, 59c, 60 Absatz 1, 63 Absatz 1, 63a Absatz 1, 64 Absatz 1, 65, 88, 99 Absatz 2, 110, 112 Buchstabe b, 114 Absatz 2, 117, 118, 120, 122 Absätze1 und 2, 123, 130, 131 Absatz 1, 132, 133 Absatz 1, 134, 135, 137, 138, 140f Absatz 2, 140g, 140i Absätze 1 Buchstabe a und 3 sowie Artikel 140l Absatz 1 wird die Bezeichnung «Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum» durch «Institut» ersetzt.
Art. 46a Abs. 1
Art. 59c
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3
Das Institut veröffentlicht: ...
Der Bundesrat bestimmt das Publikationsorgan.
Art. 133 Abs. 1
Gliederungstitel vor Art. 140a Siebenter Titel: Ergänzende Schutzzertifikate 1. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
Art. 140a
A. Grundsatz Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat).
Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Abschnitt als Erzeugnisse bezeichnet.
Art. 140c Abs. 2 und 3 2
Je Erzeugnis wird das Zertifikat nur einmal erteilt.
Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein und ist noch kein Zertifikat erteilt worden, so kann das Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden.
Art. 140k Abs. 1 Bst. a1
Das Zertifikat ist nichtig, wenn:
a. es entgegen Artikel 140b, 140c Absatz 2, 146 Absatz 1 oder 147 Absatz 1 erteilt worden ist;
Gliederungstitel vor Art. 140n 2. Abschnitt: Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel
Art. 140n
Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat).
Die Artikel 140a Absatz 2–140m gelten sinngemäss.
Art. 146
C. Ergänzende Das ergänzende Schutzzertifikat kann für jedes Erzeugnis erteilt Schutzzertifikate für Pflanzen- werden, das beim Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 19983 schutzmittel dieses Gesetzes durch ein Patent geschützt ist und für das die Geneh- I. Genehmigung vor dem Inkraft- migung für das Inverkehrbringen gemäss Artikel 140b nach dem treten1. Januar 1985 erteilt wurde.
Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 dieses Gesetzes einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.
Art. 147
II. Erloschene Zertifikate werden auch aufgrund von Patenten erteilt, die zwischen Patente dem 8. Februar 1997 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 19984 dieses Gesetzes nach Ablauf der Höchstdauer erloschen sind.
Die Schutzdauer des Zertifikats berechnet sich nach Artikel 140e; seine Wirkungen beginnen jedoch erst mit der Veröffentlichung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats.
Das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 dieses Gesetzes zu stellen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück. 4
Artikel 48 Absätze1, 2 und 4 gilt entsprechend für den Zeitraum zwischen dem Erlöschen des Patentes und der Veröffentlichung des
Gesuchs.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 9. Oktober 1998 | Nationalrat, 9. Oktober 1998 |
|---|---|
Der Präsident: Zimmerli | Der Präsident: Leuenberger |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |
AS 1999 1363
AS 1999 1363
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 28. Januar 1999 unbenützt abgelaufen.5
Es wird auf den1. Mai 1999 in Kraft gesetzt.
31. März 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 9544 Der Bundeskanzler: François Couchepin