AS 1999 15

Verordnung
über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie

Änderung vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. September 19851 über die Gebühren auf dem Gebiet der Kernenergie wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. b und d

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Tätigkeit zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Honorare nach Artikel 17 der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19962;

  2. Kosten für die Benützung von EDV-Programmen und -Infrastruktur;

Art. 5 Voranschlag bei Vorabklärungen

Bevor das Bundesamt Vorabklärungen nach Artikel 17 Absatz 3 der Atomverordnung vom 18. Januar 19843 macht, unterrichtet es den Gebührenpflichtigen über die mutmasslichen Gebühren.

Art. 6 Abs. 3

Die Gebühren für die Aufsicht erhebt das Bundesamt vierteljährlich. Die definitive Abrechnung erfolgt mit der vierten Teilrechnung.

Art. 19 Bst. d, g und h

Für folgende Tätigkeiten der HSK und der SNS müssen Gebühren bezahlt werden:

  1. Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;

  2. Anerkennung von Zertifikaten für Versandstückmuster;

  3. Führung und Administration.