AS 1999 1752
Verordnung
über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
Änderung vom 5. Mai 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:
Art. 52a Richtlinien der Koordinationskommission
Die Koordinationskommission kann zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Sie berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden.
Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.
Art. 53 Zuständigkeiten der Koordinationskommission
Die Koordinationskommission kann insbesondere:
das Verfahren bestimmen, das die Durchführungsorgane bei den Kontrollen, den Anordnungen und der Vollstreckung beachten müssen;
auf die Verhinderung bestimmter Berufsunfälle und Berufskrankheiten ausgerichtete gesamtschweizerische oder regionale Programme zur Förderung der Arbeitssicherheit in bestimmten Betriebs- oder Berufsgruppen (Sicherheitsprogramme) aufstellen;
die Information und Instruktion der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb sowie die Information der Durchführungsorgane und die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter fördern;
die Durchführungsorgane des ArG beauftragen, bestimmte in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallende Betriebe, Einrichtungen, Geräte und Bauarbeiten sowie bestimmte gesundheitsgefährdende Arbeiten zu melden;
die Koordination der Anwendung dieser Verordnung mit derjenigen anderer Gesetzgebungen fördern;
die Weiter- und Fortbildung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Rahmen der Vorschriften des Bundesrates mit anderen Institutionen organisieren und koordinieren.
Art. 57 Bst. a
Vor wichtigen Beschlüssen hört die Koordinationskommission die interessierten Organisationen an. Als wichtige Beschlüsse gelten insbesondere:
a. der Erlass von Richtlinien;
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 1999 in Kraft.
5. Mai 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10385 Der Bundeskanzler: François Couchepin