AS 1999 2514

Verordnung
über den Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz

vom 5. Mai 1999 (SR 611.021; AS 1999 1764)

Art. 3 Bst. a

Statt:

a. Angehörigen der Armee, des Zivildienstes und des Zivilschutzes in Erfüllung ihrer Wehr- oder Schutzdienstpflicht und Personen, die militärisch organisierte Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten, welche auf Grund dieser Dienstleistung in Not geraten;

muss es heissen:

a. Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes in Erfüllung ihrer Wehr- oder Schutzdienstpflicht und Personen, die militärisch organisierte Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten, welche auf Grund dieser Dienstleistung in Not geraten;

12. Oktober 1999 Bundeskanzlei