AS 1999 2514
Verordnung
über den Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz
vom 5. Mai 1999 (SR 611.021; AS 1999 1764)
Art. 3 Bst. a
Statt:
a. Angehörigen der Armee, des Zivildienstes und des Zivilschutzes in Erfüllung ihrer Wehr- oder Schutzdienstpflicht und Personen, die militärisch organisierte Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten, welche auf Grund dieser Dienstleistung in Not geraten;
muss es heissen:
a. Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes in Erfüllung ihrer Wehr- oder Schutzdienstpflicht und Personen, die militärisch organisierte Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten, welche auf Grund dieser Dienstleistung in Not geraten;
12. Oktober 1999 Bundeskanzlei