AS 1999 2551
Verordnung
über die obligatorische berufliche Vorsorge
von arbeitslosen Personen
Änderung vom 15. September 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 3. März 19971 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
Die Löhne aus Zwischenverdiensttätigkeit (Art. 24 AVIG) und Teilzeitbeschäftigung (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) innerhalb einer Kontrollperiode werden durch die Zahl der in die Kontrollperiode fallenden kontrollierten Tage geteilt (Tageslohn).
Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a und 2 Koordinierter Tageslohn bei Zwischenverdienst und Teilzeitbeschäftigung
Der koordinierte Tageslohn ist die positive Differenz aus:
a. dem Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung und 2 Ist der Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung nach
Artikel 2 Absatz 1 BVG versichert, so wird vom koordinierten Tageslohn nach Absatz 1 der koordinierte Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung abgezogen.
Art. 8 Abs. 2 und 3
Die Auffangeinrichtung prüft regelmässig, ob der Beitragssatz kostendeckend ist und erstattet der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung mindestens einmal jährlich Bericht. Ist auf Grund des Risikoverlaufs der Beitragssatz anzupassen, stellt die Auffangeinrichtung der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden des Bundesrates Antrag auf Anpassung.
Der Antrag auf Änderung des Beitragssatzes ist der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt einzureichen, auf den die Anpassung wirksam werden soll.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
15. September 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10552 Der Bundeskanzler: François Couchepin