AS 1999 2685

Verordnung
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für Auslandschweizer
(VFV)

Änderung vom 25. August 1999

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2

Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben können auch einer zentralen Stelle übertragen werden, die für mehrere Auslandsvertretungen zuständig ist (im Folgenden „AHV/IV-Dienst“ genannt).

Art. 4 Abs. 1, 1bis und 2bis

Die zusätzlichen Kosten der Auslandsvertretungen (Personal- und Sachausgaben), welche dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten aus der Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Obliegenheiten erwachsen, werden diesem zu Lasten der Ausgleichskasse pauschal vergütet.

Die Ausgleichskasse erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Personal- und Sachausgaben der AHV/IV-Dienste in ihrer tatsächlichen Höhe.

Die Inspektion der AHV/IV-Dienste wird der Ausgleichskasse übertragen.

Art. 5

Die freiwillig Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV- Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

Art. 16 Abs. 2

Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt. Mit Zustimmung der Ausgleichskasse können sie der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst in für Auslandschweizer der Währung des Aufenthaltsstaates oder ausnahmsweise in einer anderen Währung entrichtet werden.

Art. 20 Abs. 1 erster Satz und 1bis

Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse, die Auslandsvertretung oder den AHV/IV-Dienst in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. ...

Der oder die Berechtigte muss sich bei der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung eintragen, dies auch dann, wenn er bzw. sie die Auszahlung der Leistung in der Schweiz wünscht oder wenn er oder seinen bzw. sie ihren Leistungsanspruch in der obligatorischen Versicherung erworben hat.

Art. 21 Abs. 2

Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des oder der Leistungsberechtigten oder der Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst bestätigt.

II

Diese Änderung tritt am1. November 1999 in Kraft.

25. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10566 Der Bundeskanzler: François Couchepin