AS 1999 3585
Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabe-Verordnung, SVAV)
Änderung vom 27. Oktober 1999
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schwerverkehrsabgabe-Verordnung vom 26. Oktober 19941 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 21 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung2,
Art. 1 Abs. 2
Die Abgabe beträgt:
für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge 1. von über 3,5 bis 12 t 1300 2. von über 12 bis 18 t 4000 3. von über 18 bis 26 t 6000 4. von über 26 t 8000
für Anhänger 1. von über 3,5 bis 8 t 1300 2. von über 8 bis 10 t 3000 3. von über 10 t 4000
für Gesellschaftswagen 1300
Art. 2 Bst. e Ziff. 4
Im Sinne von Artikel 21 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung2 bedeuten die Bezeichnungen:
e. Gesellschaftswagen:
4. schwere Personenwagen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b VTS);
Art. 4 Abs. 1 Bst. c
Die Abgabe muss nicht bezahlt werden für:
c. Fahrzeuge von Transportunternehmen, die im Rahmen einer Konzession des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder im grenzüberschreitenden Linienverkehr im Rahmen einer eidgenössischen Bewilligung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- und Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
Art. 5 Vergünstigungen
Für Fahrzeuge von Transportunternehmen, die nicht auschliesslich im Rahmen einer Konzession des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder im grenzüberschreitenden Linienverkehr im Rahmen einer eidgenössischen Bewilligung eingesetzt werden, ist die Abgabe anteilmässig zu bezahlen.
Die Oberzolldirektion kann mit den Transportunternehmen Vereinbarungen über die Abgabeveranlagung treffen. Dadurch darf jedoch die Abgabe nicht geschmälert werden, und es dürfen keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Die Oberzolldirektion orientiert die betreffenden Kantone.
Die Hälfte der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Abgabe ist zu bezahlen für:
Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von Schaustellern und Zirkussen;
Fahrschulfahrzeuge;
Wohnmotorwagen;
Wohnanhänger;
schwere Personenwagen;
Veteranenfahrzeuge;
Sachentransportanhänger, die eingerichtet sind, um zusammen mit sogenannten Mittelcontainern per Bahn transportiert zu werden, und die nur im Vor- oder Nachlauf auf der Strasse verkehren.
Ein Viertel der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Abgabe ist zu bezahlen für:
Motorkarren;
Sachentransportanhänger von Schaustellern und Zirkussen.
Art. 19 Abs. 4 Bst. a
Für kürzere Abgabeperioden als ein Jahr wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 1 Absatz 2:
a. je 0,5 Prozent für einen bis 30 aufeinanderfolgende Tage, mindestens 40 Franken je Zahlungsnachweis, höchstens den Abgabesatz pro Monat für die betreffende Fahrzeugkategorie;
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.
27. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10668 Der Bundeskanzler: François Couchepin