AS 1999 3671

Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungseinrichtungen
(Aufsichtsverordnung, AVO)

Änderung vom 4. Oktober 1999

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Aufsichtsverordnung vom 11. September 19311 wird wie folgt geändert:

Ingress, letztes Lemma sowie Artikel 62 Absatz 1 des Beamtengesetzes2 Gliederungstitel vor Art. 51a IIIa. Dienstverhältnis des Personals des Versicherungsamtes

Art. 51a

Das Dienstverhältnis des Personals des Versicherungsamtes richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

Das Versicherungsamt kann zur Gewinnung oder Erhaltung von besonders qualifiziertem Personal mit Einwilligung des Eidgenössischen Finanzdepartementes für einzelne Personen von der Klassifizierung einer Stelle abweichen und die Beförderung sowie das Anfangsgehalt frei festlegen, soweit die Arbeitsmarktverhältnisse dies erfordern. In diesen Fällen kommt die Verordnung vom 9. Dezember 19963 über den öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung zur Anwendung.

Das Versicherungsamt untersteht nicht den plafonierten Personalbezügen des Bundes.

Gliederungstitel vor Art. 51b IIIb. Rechnungswesen

Art. 51b

Für das Rechnungswesen des Versicherungsamtes gelten die Erlasse über den Finanzhaushalt des Bundes.

Das Versicherungsamt kann in seinem Budget einen Globalkredit nach Artikel 25 Absatz 1 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 19904 einstellen.

Art. 52 Abs. 2

Die Kosten der Versicherungsaufsicht setzen sich zusammen aus:

  1. den im Budget des Rechnungsjahres veranschlagten Ausgaben des Versicherungsamtes;

  2. der Differenz zwischen den für das Vorjahr veranschlagten und den gemäss Staatsrechnung für das Vorjahr ausgewiesenen Ausgaben des Versicherungsamtes;

  3. den im Vorjahr angefallenen Aufwendungen des Bundes für das Versicherungsamt, die bei andern Dienststellen, wie der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, dem Amt für Bauten und Logistik, der Bundeskanzlei, der Finanzverwaltung, der Pensionskasse oder in der Vorjahresgesamtrechnung des Bundes erscheinen;

  4. 50 Prozent der Gesamtaufwendungen des Versicherungsamtes (Bst. a, b und

  5. c) für Aufwendungen anderer Dienststellen im Zusammenhang mit der Versicherungsaufsicht.

Art. 54 Abs. 2

Die Gebühr beträgt für Versicherungseinrichtungen unter ordentlicher Aufsicht wenigstens 3000 Franken, für Versicherungseinrichtungen unter vereinfachter Aufsicht und für Krankenkassen, die der Aufsicht nach Artikel 21 Absatz 3 KVG5 unterstehen, wenigstens 1500 Franken.

II

Diese Änderung tritt am1. November 1999 in Kraft.

4. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10695 Der Bundeskanzler: François Couchepin Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.