AS 1999 378
Verordnung
über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
(AEFV)
Änderung vom 14. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 41 Abs. 3
Sie kann nur mit Systemen kommunizieren, deren NSAP-Adressen vorschriftsmässig innerhalb der Hierarchie von NSAP-Adressen zugeteilt wurden, die in der ITU-T-Empfehlung X.2132 ISO/IEC-Norm 83483, Anhang A, erwähnt ist.
Art. 42 Abs. 1
Wer einen ICD-Code nach der ISO/IEC-Norm 65234 benutzen will, muss diesen beim Bundesamt beantragen.
Art. 44 Abs. 1
Wer einen IIN-Code nach der ITU-T-Empfehlung E.1185 benutzen will, muss diesen beim Bundesamt beantragen.
Art. 45 Zuteilung eines ISPC
Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin eines internationalen öffentlichen Fernmeldedienstes, der seinerseits mit andern gleichwertigen internationalen Diensten verbunden ist, einen ISPC zu.
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines ISPC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte ISPC vorhanden sind.
Die Zuteilung erfolgt nach der ITU-T-Empfehlung Q.7086.
Art. 47 Zuteilung eines MNC
Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Mobile Network Code nach der ITU-T-Empfehlung E.2127 zu.
Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte MNC vorhanden sind.
Art. 47a Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes
Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten Sechzehntel-CUG Interlock Codes nach der ITU-T-Empfehlung Q.7638 zu.
Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung von Sechzehntel-CUG Interlock Codes in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte CUG Interlock Codes vorhanden sind.
Art. 53 Abs. 1, 3 und 4bis
Bis zum 31. Dezember 1998 stellt die Telekommunikationsunternehmung des Bundes den Betrieb der Fernkennzahlen 040, 047, 085 und 048, mit Ausnahme der Nummern 048 50x xxxx, ein.
Bis zum 31. Dezember 2000 stellt die Telekommunikationsunternehmung des Bundes den Betrieb der Fernkennzahlen 020, 046, 049 und 059 ein.
Bis zum 30. September 1999 stellt die Telekommunikationsunternehmung des Bundes den Betrieb des COMBOX-Zuganges 0790 ein.
Art. 55 Kommunikationsparameter
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugeteilten Kommunikationsparameter dürfen bis zum vorgesehenen Termin zu den bei der Zuteilung gültigen Bedingungen vom bisherigen Inhaber weiterbenützt werden. Wurden kein Termin oder keine Bedingungen festgesetzt, so dürfen solche Parameter noch bis am 31. Dezember 2002 weiterbenützt werden. Auf Antrag können sie danach auf unbestimmte Zeit neu zugeteilt werden.
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,
II
Im Anhang wird die folgende Definition neu aufgenommen: CUG Interlock Code (Closed User Group Interlock Code): Parameter des Signalisierungssystems Nr. 7 nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.7009.
III
Diese Änderung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am1. Februar 1999 in Kraft.
Artikel 53 Absätze1 und 3 treten am1. Januar 1999 in Kraft.
14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,