AS 1999 399
Verordnung
über die biologische Landwirtschaft und die
entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen
Erzeugnisse und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)
Änderung vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes2, auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes3 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse,
Art. 1 Abs. 1
Lebensmittel, deren Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs im Wesentlichen pflanzliche Erzeugnisse enthalten sowie nicht verarbeitete pflanzliche Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen nur als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden.
Art. 5 Biobetriebe
Als Biobetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 sowie Sömmerungsbetriebe nach
Artikel 9 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 19985, auf
denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung gilt ein Biobetrieb als selbstständig, wenn er über einen unabhängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt.
Art. 7 Abs. 1
Für den Weinbau und ausdauernde Obstanlagen innerhalb eines Biobetriebes, welche nicht biologisch bewirtschaftet werden, muss in jedem Fall der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19986 (DZV) erbracht werden.
Art. 8 Abs. 1bis
Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann für die Pilzzucht und die Sprossenproduktion eine kürzere Umstelldauer festlegen.
Art. 9 Abs. 2 und 3 Bst. e
Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung der schrittweisen Umstellung.
Voraussetzung dazu ist insbesondere:
e. die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der DZV für die nicht biologisch bewirtschafteten Flächen;
Art. 12 Abs. 3 und 5
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 13 Abs. 2 und 3
Betrifft nur den französischen Text.
Abweichend von Absatz 1 darf in-vitro vermehrtes, nach der Saatgut-Verordnung vom7. Dezember 19987 zertifiziertes Pflanzmaterial verwendet werden.
2. Abschnitt: Lebensmittel
Art. 18 Kennzeichnung in der Sachbezeichnung
Erzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen in der Sachbezeichnung nur dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn:
mindestens 95 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch produziert oder nach Artikel 22 eingeführt wurden. Der Massenanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung ist ausschlaggebend;
höchstens 5 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nicht biologisch produziert wurden. Diese Zutaten werden vom Departement festgelegt;
nur vom Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zugelassene Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wurden;
das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur mit den vom Departement im Einvernehmen mit dem EDI zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffen behandelt wurde;
das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde;
das Erzeugnis von einem Unternehmen produziert, aufbereitet oder eingeführt wurde, das einem Kontrollverfahren nach dem5. Kapitel unterliegt;
der Name oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle aufgeführt wird, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig war;
dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft ein Hinweis auf die betreffenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt wird, sofern diese Angaben nicht bereits aus dem Verzeichnis der Zusammensetzung hervorgehen.
Vom Departement werden im Einvernehmen mit dem EDI:
nur Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs zugelassen, ohne die die betreffenden Lebensmittel nachweislich nicht erzeugt oder haltbar gemacht werden können;
nur Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen, die bei der Lebensmittelverarbeitung gebräuchlich sind und ohne die diese Lebensmittel nachweislich nicht erzeugt werden können.
Das Departement legt die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs fest, die als biologisch produzierte Zutaten nicht oder nicht in ausreichender Menge erhältlich sind.
Solange eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht vom Departement zugelassen wurde, kann das Bundesamt ihre Verwendung auf Gesuch hin zeitlich und mengenmässig befristet bewilligen. Im Gesuch ist zu begründen und nachzuweisen, dass eine Mangelsituation vorliegt und dass das Endprodukt nicht anders hergestellt werden kann. Dabei sind Angaben über die voraussichtliche Dauer der Mangelsituation und über die getroffenen Massnahmen zu deren Behebung zu machen.
Art. 19 Übrige Kennzeichnung
In der übrigen Kennzeichnung darf ein Erzeugnis, das den Anforderungen nach Artikel 18 nicht entspricht, mit Ausnahme des Hinweises nach Buchstabe c dieses Absatzes, nur im Verzeichnis der Zutaten und nur dann als biologisches Erzeugnis gekennzeichnet werden, wenn:
mindestens 70 Massenprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch produziert oder nach Artikel 22 eingeführt wurden. Der Massenanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung ist ausschlaggebend;
der Hinweis auf die biologische Landwirtschaft bei den betreffenden Zutaten erscheint; er muss dieselbe Farbe und Grösse und denselben Schrifttyp aufweisen wie die anderen Angaben des Verzeichnisses;
im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung ein Hinweis mit folgender Form aufgeführt wird: «X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für den ökologischen Landbau gewonnen worden» oder «X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für die biologische Landwirtschaft gewonnen worden»; der Hinweis muss die- selbe Farbe und Grösse und denselben Schrifttyp aufweisen wie die Angaben im Verzeichnis der Zusammensetzung und darf nicht auffallender sein als die Sachbezeichnung;
die Anforderungen nach Artikel 18 Buchstaben b–g erfüllt sind.
Art. 20 Abs. 6
In der Sachbezeichnung darf ein Bezug auf die biologische Landwirtschaft nur erfolgen, wenn das Erzeugnis nicht mehr als eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält.
Art. 30 Abs. 6
Sie melden Verstösse, welche Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 des Landwirtschaftsgesetzes zur Folge haben könnten, den zuständigen kantonalen Behörden und dem Bundesamt.
6. Kapitel (Art. 31)
7. Kapitel (Art. 32)
Art. 33 Abs. 1 Bst. d
Das Bundesamt:
d. informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 des Landwirtschaftsgesetzes.
Art. 36a Fütterung
Bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Erzeugnisse tierischen Ursprungs in den Geltungsbereich dieser Verordnung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2000, darf der Fremdfutteranteil, der nicht aus biologischem Landbau stammt, die Grenzen nach Artikel 16 Absatz 3 übersteigen.
Die Zertifizierungsstellen legen im Rahmen des Kontrollverfahrens gemeinsam mit der Produzentin oder dem Produzenten die konkreten und zeitlich terminierten Massnahmen fest, die im Betrieb zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung raschmöglichst, spätestens aber ab dem in Absatz 1 genannten Datum zu gewährleisten.
Sie melden dem Bundesamt im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 30 Absatz 5 jährlich jene Betriebe, welche von dieser Übergangsregelung Gebrauch machen, sowie einen Überblick über die getroffenen Massnahmen.
Art. 38 Abs. 1 und 4
Bis zum 31. Dezember 2006 können im Weinbau einzelne Parzellen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5–10 und 12–16 der DZV erbracht wird.
Die Zertifizierungsstelle meldet die Betriebe nach Absatz 1 unmittelbar nach Aufnahme des Kontrollverfahrens dem Bundesamt.
II
Anhang 2
III
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 1999 in Kraft.
Artikel 36a tritt rückwirkend auf den1. Januar 1998 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |