AS 1999 569

Verordnung
über die Preisbeobachtung im Landwirtschaftsbereich

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes1,
verordnet:

Art. 1 Preisbeobachtungsstelle

Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Preisbeobachtung durch. Die Preisbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen.

Art. 2 Der Preisbeobachtung unterstehende Waren

Der Preisbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:

  1. Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren;

  2. Milch und Milchprodukte;

  3. Eier und Geflügel;

  4. Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse;

  5. Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse.

Die Preisbeobachtungsstelle bestimmt auf Grund der Preis- und Absatzverhältnisse die einzelnen Waren, deren Preise beobachtet werden.

Art. 3 Mitwirkung weiterer Stellen

Der Preisbeobachtungsstelle sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.

Art. 4 Information der Öffentlichkeit

Die Preisbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse ihrer Erhebungen.

SR 942.31

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin