AS 1999 596

Verordnung
über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer
bei natürlichen Personen

Änderung vom 14. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 16. September 19921 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen wird wie folgt geändert:

Art. 7 Grundsatz

Der Wechsel von der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung erfolgt auf den Beginn eines ungeraden Jahres (Jahr n).

Art. 8 Abs. 2 letzter Teilsatz

...; geschuldet ist jedoch allein der daraus resultierende höhere der beiden Steuerbeträge (Art. 218 DBG in der Fassung vom 14. Dez. 19902).

Art. 9 Wechsel nach dem Inkrafttreten des DBG

Die ausserordentlichen Einkünfte der Jahre n-1 und n-2 im Sinne von Artikel 218 Absatz 3 DBG werden in dem Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, zusammengerechnet. Die Steuer ist für das Steuerjahr geschuldet; anwendbar sind die Tarife von

Artikel 36 DBG zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Artikel 37

DBG ist anwendbar. Sozialabzüge werden nicht gewährt.

Artikel 38 DBG ist auf Kapitalleistungen aus Vorsorge, die dem Steuerpflichtigen im Laufe der Jahre n-1 und n-2 zufliessen, anwendbar. Vorbehalten bleibt auch eine Sonderveranlagung nach Artikel 47 DBG.

Für die Jahre n-1 und n-2 ist eine Steuererklärung nach Artikel 124 DBG einzureichen. Hat der Kanton die Lösung nach Artikel 218 Absatz 4 Buchstabe a DBG gewählt, gilt die Steuererklärung bezüglich der darin deklarierten ausserordentlichen Aufwendungen als Revisionsbegehren für bereits rechtskräftige Veranlagungen.

AS 1991 1184

Art. 10 Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel

a. Grundsatz Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz von einem Kanton (Wegzugskanton) in einen anderen (Zuzugskanton), so ist derjenige Kanton für die ganze Periode zuständig, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode oder seiner Steuerpflicht seinen Wohnsitz hat (Art. 216 Abs. 1 DBG).

Art. 11 b. Ausnahmen

Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, so beginnt die Zuständigkeit des Zuzugskantons:

  1. am1. Januar des dem Zuzug folgenden Kalenderjahres, wenn: 1. nur der Wegzugskanton das System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung anwendet, oder 2. beide Kantone die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung anwenden und der Wohnsitzwechsel im Jahr n erfolgt;

  2. am1. Januar des dem Zuzug folgenden ungeraden Kalenderjahres, wenn der Wegzugskanton die zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung anwendet.

Art. 12 Auswirkungen des Wohnsitzwechsels

a. Übergang von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung 1 Bei einer Verlegung der Zuständigkeit von einem Kanton mit zweijähriger Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung in einen Kanton mit einjähriger Veranlagung mit Gegenwartsbemessung veranlagt der Wegzugskanton die ausserordentlichen Einkünfte nach Artikel 218 Absatz 3 DBG, die infolge des Wechsels der zeitlichen Bemessung nicht besteuert worden sind.

Der Wegzugskanton bestimmt die ausserordentlichen Aufwendungen nach Artikel 218 Absatz 5 DBG, die infolge des Wechsels der zeitlichen Bemessung nicht in Abzug gebracht werden konnten. Er hat den Durchschnitt dieser Aufwendungen vom steuerbaren Einkommen der zwei Steuerjahre vor dem Wechsel der kantonalen Zuständigkeit in Abzug zu bringen; bereits rechtskräftige Veranlagungen sind zu revidieren. Wenn der Wegzugskanton nur während eines Jahres zuständig war, sind die ausserordentlichen Aufwendungen vom steuerbaren Einkommen dieses Steuerjahres in Abzug zu bringen.

Der Zuzugskanton und der Wegzugskanton haben gemeinsam bei der Beschaffung aller zweckdienlichen Angaben zur Anwendung von Artikel 218 DBG mitzuwirken.

Art. 13 b. Übergang von der Gegenwartsbemessung zur

Vergangenheitsbemessung Bei einer Verlegung der Zuständigkeit von einem Kanton mit einjähriger Gegenwartsbemessung in einen Kanton mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung erfolgt die Veranlagung im Zuzugskanton entsprechend dem System der zweijährigen Ver- gangenheitsbemessung auf dem im Wegzugskanton in den Vorjahren erzielten Einkommen. Ausserordentliche Einkünfte und Aufwendungen nach Artikel 218 DBG, die in einem anderen Kanton bei einer Einkommenssteuerveranlagung bereits berücksichtigt worden sind, können nicht in die Berechnung des steuerbaren Einkommens des Zuzugskantons einbezogen werden.

Art. 13a c. Abzug der ausserordentlichen Aufwendungen vom Einkommen

des Steuerjahres n Wechselt die kantonale Zuständigkeit ab Beginn des Jahres n+1, so hat der Wegzugskanton den gesamten Betrag der ausserordentlichen Aufwendungen vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode n in Abzug zu bringen, sofern dieser Kanton die Lösung nach Artikel 218 Absatz 4 Buchstabe b DBG gewählt hat.

II

Übergangsbestimmung Erfolgt der Wohnsitzwechsel im Jahr 1997 in einen Kanton, der die zeitlichen Bemessung am1. Januar 1999 ändert, so ist Artikel 13 zweiter Satz anwendbar.

III

Diese Änderung tritt auf den1. Januar 1999 in Kraft.

14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin