AS 1999 599

Geschäftsreglement
der Kommunikationskommission

Änderung vom 9. November 1998

vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1998

Die Kommunikationskommission
beschliesst:

I

Das Geschäftsreglement der Kommunikationskommission vom 6. November 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 3

Sie kann ihre Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fällen, wenn kein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.

Art. 13 Zwischenverfügungen

Der Präsident oder die Präsidentin bzw. der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin kann zusammen mit einem anderen Mitglied der Kommission Zwischenverfügungen erlassen.

Das Bundesamt bereitet den entsprechenden Antrag vor.

Zwischenverfügungen sind umgehend zu erlassen. Die übrigen Mitglieder der Kommission sind über die erlassenen Verfügungen sofort zu informieren.

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 1999 in Kraft.

9. November 1998 Im Namen der Eidgenössischen Kommunikationskommission Der Präsident: Caccia 10135