AS 1999 917

Bundesgesetz
über die eidgenössische Volkszählung

vom 26. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 19, 20, 22bis, 27sexies, 31quinquies Absatz 5, 34quater, 34sexies, 34novies, 41ter Absatz 5 und 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung;
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 19971
beschliesst:

Art. 1 Gegenstand der Volkszählung

Im gesamten Gebiet der Schweiz werden alle zehn Jahre Daten über die Struktur von Bevölkerung, Haushalten, Wohnungen, Gebäuden, Arbeitsstätten sowie über die Pendlermobilität ermittelt.

Art. 2 Zeitpunkt

Die nächste Strukturerhebung findet im Jahre 2000 statt. Der Bundesrat bestimmt den genauen Zeitpunkt und die Dauer der Erhebung sowie die Zeitpunkte der späteren Erhebungen.

Art. 3 Erhebungsprogramm und Methode

Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Erhebungsprogramm fest und regelt Methode und Durchführung.

Er fördert die Harmonisierung und den Einsatz von Registern zur Vereinfachung der Erhebung und Entlastung der Befragten.

Art. 4 Verwendung der Daten

Die Daten aus der Strukturerhebung dürfen nur für nichtpersonenbezogene Zwecke verwendet werden.

Bestimmte Daten dürfen zur Nachführung und Korrektur von kommunalen und kantonalen Einwohnerregistern sowie zum Aufbau eines eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters verwendet werden. Der Bundesrat bestimmt diese Daten.

Für den Aufbau und die Nachführung des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters zieht der Bund bestehende Register bei. Daten in öffentlich zugänglichen Registern sind den mit der Strukturerhebung betrauten Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Informationen, die sich aus der Nachführung und der Korrektur der Einwohnerregister sowie aus dem Aufbau des Gebäude- und Wohnungsregisters ergeben, dürfen SR 431.112 nicht als Grundlage für Verfügungen und Massnahmen zum Nachteil der betroffenen Personen verwendet werden.

Art. 5 Sicherstellung des Datenschutzes und Amtsgeheimnis

Sobald die Daten der Strukturerhebung bereinigt sind, werden sie anonymisiert und die Personenbezeichnungen vernichtet.

Nachführung und Korrektur kommunaler und kantonaler Einwohnerregister müssen sechs Monate nach Abschluss der Datenerhebung beendet sein. Der Aufbau des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters ist gleichzeitig mit der Datenbereinigung abgeschlossen.

Die Resultate der Erhebung dürfen nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere über die Rechte der Auskunftspflichtigen und die Vernichtung der Erhebungspapiere nach der Datenerfassung.

Der Bundesrat und die Kantone bestimmen für ihren Bereich eine Amtsstelle, welche für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt.

Wer mit der Strukturerhebung beauftragt ist, untersteht dem Amtsgeheimnis

Art. 6 Auskunftspflicht und Aufwandgebühren

Auskunftspflichtig sind natürliche Personen für sich und für Personen, die von ihnen gesetzlich vertreten werden, Hauseigentümer und ihre Vertreter sowie die vom Bundesrat bezeichneten Personen in Kollektivhaushalten.

Wer die Fragen unvollständig oder falsch beantwortet oder die Erhebungspapiere oder andere Unterlagen trotz Mahnung nicht fristgerecht zurückgibt, muss der zuständigen Behörde für den zusätzlichen Aufwand eine Gebühr bezahlen. Der Bundesrat legt den Stundenansatz fest. Die Gebühr darf 1000 Franken nicht übersteigen.

Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Personen, die nicht in der Lage sind, die Fragen zu beantworten, die Erhebungspapiere zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.

Das Verfahren der Gebührenerhebung richtet sich nach dem kantonalen Recht.

Art. 7 Kosten

Der Bund trägt die Kosten für:

  1. die allgemeinen Anordnungen der Strukturerhebung;

  2. die Erfassung und Auswertung der Daten;

  3. die Ermittlung der Gebäudekoordinaten.

Die Kantone und Gemeinden tragen die Kosten für die Durchführung der Erhebung in ihrem Gebiet.

Der Bund gewährt den Kantonen zur Förderung der Harmonisierung und Koordination von Einwohner-, Gebäude- und Wohnungsregistern einen finanziellen Beitrag.

Art. 8 Ergänzendes Recht

Es gelten im übrigen die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19923.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom3. Februar 18604 über die eidgenössische Volkszählung wird aufgehoben.

Art. 10 Änderung bisherigen Rechts

Das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19925 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 3bis

Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register haben der Bund für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie jeder Kanton für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben auf diejenigen Daten, die sein Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz.

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 26. Juni 1998

Nationalrat, 26. Juni 1998

Der Präsident: Zimmerli

Der Präsident: Leuenberger

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Oktober 1998 unbenützt abgelaufen.6

Es wird auf den1. März 1999 in Kraft gesetzt.

13. Januar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

Der Bundeskanzler: François Couchepin