AS 2000 1093
Verordnung
über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
(AEFV)
Änderung vom 5. April 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 5 und 6
Das Bundesamt erlässt die technischen und administrativen Vorschriften für die Umsetzung von Änderungen der Nummerierungspläne.
Inhaberinnen von Nummernblöcken müssen ihre Kundinnen und Kunden, denen sie eine oder mehrere Nummern zugeteilt haben, vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne in geeigneter Weise informieren. Sie beginnen mit dieser Informationstätigkeit mindestens sechs Monate vorher.
Art. 9 Abs. 2
Bei einzeln zugeteilten Nummern werden Name und Adresse der Inhaberinnen und Inhaber nur zugänglich gemacht, wenn sie dies wünschen.
Art. 11 Abs. 1 Bst. b
1Das Bundesamt kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
b. die Inhaberin der Adressierungselemente die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des Bundesamtes oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung missachtet;
Art. 12 Abs. 1
Der Widerruf von Nummerierungselementen wird 18 Monate, der Widerruf von Kommunikationsparametern sechs Monate nach der Eröffnung der Widerrufungsverfügung rechtskräftig. Sind durch den Widerruf keine Benutzerinnen und Benutzer betroffen oder erfolgt der Widerruf nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–d oder nach Artikel 24b Absatz 8, so kann diese Frist verkürzt werden.
Art. 17 Abs. 1 Bst. d
Das Bundesamt kann den Anbieterinnen von Fernmeldediensten Kennzahlen zuteilen für:
d. Verbindungssteuerungsadressen (routing numbers).
Art. 22 Abs. 1 bis
Das Bundesamt kann weitere Informationen zu den in Absatz 1 erwähnten Angaben verlangen.
Art. 24a Verwendung von Rufnummern ohne formelle Zuteilung
Das Bundesamt bestimmt die Rufnummern, die ohne formelle Zuteilung genutzt werden können oder müssen, und erlässt dazu die technischen und administrativen Vorschriften.
Für die Verwaltung der Rufnummern ohne formelle Zuteilung wird keine Gebühr erhoben.
Art. 24b Zuteilung von Einzelnummern
Rufnummern für Dienstidentifikation und persönliche Nummern können einzeln zugeteilt werden.
Das Bundesamt bestimmt die Nummernbereiche, aus denen Nummern einzeln zugeteilt werden, und legt die Nutzung fest. Es erlässt die technischen und administrativen Vorschriften für die Einführungsphase und die Überführung der bereits in Betrieb stehenden Nummern.
Das Bundesamt teilt juristischen und natürlichen Personen eine oder mehrere Nummern zu, wenn sie diese für den dafür festgelegten Dienst nutzen wollen. Die Zuteilungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.
Das Zuteilungsgesuch muss mindestens enthalten:
Name und Adresse;
Art des Dienstes;
die gewünschte Nummer.
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können für die letzten sechs Ziffern einer beantragten Nummer eine alphanumerische Bezeichnung gemäss ITU-T Empfehlung E.1612 melden. Sie müssen selber sicherstellen, dass sie die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer nutzen dürfen. Das Bundesamt überprüft nicht, ob sie berechtigt sind, die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer zu verwenden. Die Behandlung von Verletzungen privater Rechte Dritter an einer alphanumerischen Bezeichnung einer Nummer richtet sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden.
Die Inhaberinnen und Inhaber der Nummer dürfen ausschliesslich die bei deren Zuteilung gemeldete alphanumerische Bezeichnung nutzen.
Das Bundesamt legt die Nutzungsbedingungen der zugeteilten Nummer fest. Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem Bundesamt das Datum der Inbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom Bundesamt sofort neu zugeteilt werden.
Einzeln zugeteilte Nummern werden widerrufen, wenn eine zuständige Behörde die Verletzung von Bundesrecht feststellt.
Einzeln zugeteilte Nummern können mit Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberinnen und Inhaber sofort anderen Inhaberinnen und Inhabern neu zugeteilt werden.
Das Bundesamt führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen über die Informationen verfügen, bei welcher Fernmeldedienstanbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche Modalitäten für die zugehörigen Verbindungen zu beachten sind. Das Bundesamt erlässt die entsprechenden technischen und administrativen Vorschriften.
Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. f
Für die Notrufdienste stehen die folgenden Kurznummern zur Verfügung; sie sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind:
f. 147: Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche.
Art. 29 Rettungsdienste und Pannendienste
Das Bundesamt kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen in den Bereichen Rettungswesen oder Pannenhilfe anbieten will.
Art. 35 Abs. 5
Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte DNIC vorhanden sind.
Art. 49 Zuteilung eines Unternehmer-Codes
Wer einen Unternehmer-Code nach der ITU-T Empfehlung M.14003 benutzen will, muss diesen beim Bundesamt beantragen.
Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das Bundesamt an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.
Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden.
Art. 53 Abs. 2, 3 und 5
Aufgehoben
Biszum 31. Dezember 2000 stellt die Telekommunikationsunternehmung des Bundes den Betrieb der Fernkennzahlen 020, 046, 049, 050, 059 und 077 ein.
Sobald der Betrieb der in den Absätzen1 und 3 aufgeführten Kennzahlen eingestellt worden ist, kann sie das Bundesamt zusammen mit den dazugehörenden Nummernblöcken sofort neu zuteilen.
Art. 54a Einzelnummern
Den Fernmeldedienstanbieterinnen zugeteilte Nummernblöcke in denjenigen Nummernbereichen, welche nach Artikel 24b Absatz 2 bestimmt wurden, gelten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einzelnummerzuteilung als widerrufen und fallen ohne Vergütung an das Bundesamt zurück.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Einzelnummerzuteilung nach Artikel 24b genutzten Nummern gelten denjenigen Endbenutzerinnen zugeteilt, welche sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nutzen.
Für die Einzelnummerzuteilung bestimmte Nummernbereiche sind von der Zuteilung nach Artikel 19 ausgeschlossen.
II
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Mai 2000 in Kraft.
Die Artikel 24b und 54a treten am1. September 2001 in Kraft.
Das Bundesamt kann das in Absatz 2 genannte Datum aufgrund begründeter Verzögerungen bei der Anpassung der Netzinfrastruktur ändern.
5. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10860 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz