AS 2000 1247

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Mazedonischen Regierung über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
(Rückübernahmeabkommen)

Originaltext Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Mazedonischen Regierung über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)

Abgeschlossen am 16. April 1998 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Juli 1998

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Mazedoniens (nachstehend Vertragsparteien genannt), vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu vertiefen, in der Absicht, die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Geiste der solidarischen Zusammenarbeit und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und den illegalen Wanderungsbewegungen im Sinne der internationalen Bemühungen zu begegnen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Übernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der andern Vertragspartei formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. (2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn nachgewiesen wird, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war. (3) Besitzt die Person eine mehrfache Staatsangehörigkeit oder eine dauernde Aufenthaltsbewilligung in einem Drittstaat, so besteht keine Pflicht zur Rückübernahme, wenn sie in den Drittstaat ausreisen kann.

Art. 2 Nachweis und Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit

(1) Die Staatsangehörigkeit der zu übergebenden Person wird mit den folgenden gültigen Dokumenten nachgewiesen:

SR 0.142.115.209

  1. für Staatsangehörige der Schweiz: – Identitätskarte, – gültiges Passersatzdokument mit Foto, – gültige Reisepässe aller Art.

  2. Für Staatsangehörige von Mazedonien: – Reisedokumente (Reisepass, Diplomatenpass, Dienstpass), – Identitätskarte, – Staatsangehörigkeitsausweis zusammen mit einem weiteren Identitätsnachweis mit Foto.

Bei Vorlage derartiger Dokumente wird die so nachgewiesene Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. (2) Die Staatsangehörigkeit wird insbesondere mit den folgenden Dokumenten glaubhaft gemacht:

  1. Für Staatsangehörige der Schweiz: – alle Dokumente gemäss Absatz 1 lit. a, deren Gültigkeit abgelaufen ist, – Personalausweis, der die Zugehörigkeit zur Schweizerischen Armee belegt, – Personalausweis, – Führerausweis, – Geburtsurkunde, – Zeugenaussagen, – eigene Angaben des Betroffenen, – die Sprache des Betroffenen.

  2. Für Staatsangehörige Mazedoniens: – alle Dokumente gemäss Absatz 1 lit. b, deren Gültigkeit abgelaufen ist, – Führerschein, – Kopie eines der genannten Dokumente, – eigene Angaben des Betroffenen, – Zeugenaussagen.

In diesen Fällen gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Partei diese nicht innert 15 Arbeitstagen widerlegt hat. (3) Im Fall, dass die Staatsangehörigkeit gemäss Absatz 2 dieses Artikels glaubhaft gemacht wird, erteilt die diplomatisch-konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei unverzüglich einen Reiseausweis für die Rückkehr der zu übergebenden Person.

Art. 3 Form und Inhalt des Rückübernahmegesuchs

(1) Wenn die ersuchende Vertragspartei die Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 als glaubhaft erachtet, übermittelt sie der ersuchten Vertragspartei folgende schriftliche Angaben über die betroffene Person:

  1. Vor- und Familienname, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;

  2. Geburtsdatum und -ort;

  3. letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat;

  4. Fotokopie der die Staatsangehörigkeit bzw. die Identität glaubhaft machenden Dokumente.

Die Antwort wird der ersuchenden Vertragspartei umgehend schriftlich mitgeteilt. (2) Bei der Übernahme pflegebedürftiger Personen wird zusätzlich eine Beschreibung des Gesundheitszustandes und allenfalls die Notwendigkeit besonderer Behandlung, wie ärztlicher oder anderer Betreuung, Beaufsichtigung oder Transport mit Ambulanz (evtl. Arztzeugnis), mitgeteilt.

Art. 4 Übernahme der Angehörigen von Drittstaaten

(1) Artikel 1 dieses Abkommens findet sinngemäss Anwendung auf Angehörige von Drittstaaten, denen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. (2) Die ersuchte Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen zurück, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht über eine Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verfügten.

Art. 5 Aufenthaltsbewilligung

(1) Als Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 3 gilt jede von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei nach ihrem nationalen Recht ausgestellte Erlaubnis. (2) Der Aufenthalt wird nachgewiesen durch:

a) auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft: – einen gültigen Ausländerausweis B oder C, ausgestellt durch eine kantonale Fremdenpolizei für einen in der Schweiz sich aufhaltenden oder niedergelassenen Ausländer; – einen gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 19511 (Konventionsreiseausweis); – einen gültigen Pass für Ausländer;

b) auf dem Gebiet von Mazedonien: – eine von der zuständigen Behörde des Innenministeriums erteilte Erlaubnis für vorübergehenden oder dauernden Aufenthalt eines Ausländers; – einen gültigen Reisepass für Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und Zusatzabkommen; – ein im Sinne des Ausländerrechts ausgestelltes gültiges Reisedokument für Ausländer. (3) Zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts findet der Artikel 2 Absatz 2 dieses Vertrages sinngemäss Anwendung. In diesen Fällen erfolgt die Übernahme nur auf Grund einer ausdrücklichen Zustimmung durch die ersuchte Vertragspartei.

Art. 6 Fristen der Rückübernahme

(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahmeersuchen schriftlich innerhalb von 15 Tagen. Artikel 2 Absatz 2 bleibt vorbehalten. (2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rückübernahme zugestimmt wurde, innert 30 Tagen. Diese Frist kann auf Antrag der ersuchten Vertragspartei verlängert werden. (3) Hält sich eine ausländische Person mit Wissen einer Vertragspartei nachweisbar länger als ein Jahr ununterbrochen in ihrem Hoheitsgebiet auf, kann sie kein Rückübernahmeersuchen mehr stellen. (4) Die in diesem Artikel genannten Fristen sind Höchstfristen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Rückübernahmeersuchens an die ersuchte Vertragspartei.

Art. 7 Durchbeförderung

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der andern Vertragspartei Angehörige von Drittstaaten zur Durchbeförderung (nachstehend Durchbeförderung genannt), wenn die Weiterreise durch Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat von der ersuchenden Vertragspartei sichergestellt worden ist. Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist in diesem Fall nicht erforderlich. (2) Die Durchbeförderung der in Absatz 1 genannten Personen wird nicht erbeten oder wird abgelehnt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Durchgangsstaat mit unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe bedroht oder ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung in Gefahr ist. (3) Die Durchbeförderung kann ausserdem abgelehnt werden, wenn die Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, in einem Durchgangsstaat oder im Zielstaat eine Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung, ausgenommen wegen illegalen Grenzübertrittes, zu erwarten hätte.

(4) Das Gesuch um Durchbeförderung wird schriftlich auf direktem Weg zwischen dem Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerium des Innern von Mazedonien gestellt und beantwortet. (5) Weist die ersuchte Vertragspartei das Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1–3 ab, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die hierfür massgeblichen Gründe mit. Zur Durchbeförderung übernommene Personen können trotz vorgängiger Zusicherung an die ersuchende Vertragspartei wieder zurückgegeben werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass Voraussetzungen nach Absatz 1 fehlen oder Hinderungsgründe nach den Absätzen2 oder 3 vorliegen. Bei Vorliegen solcher Umstände ist die ersuchende Vertragspartei zur Rückübernahme verpflichtet.

Art. 8 Form und Inhalt des Durchbeförderungsgesuchs

(1) Das Durchbeförderungsgesuch hat folgende Angaben der durchzubefördernden Person zu enthalten:

  1. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Mädchenname bei Frauen;

  2. Geburtsdatum und -ort;

  3. Staatsangehörigkeit;

  4. letzte bekannte Wohnadresse im Heimatstaat;

  5. Art, Seriennummer, Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder sonstiger Reisedokumente sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörden unter Beilage der Fotokopie des Reisedokumentes.

(2) Im Durchbeförderungsgesuch ist anzuzeigen, ob für die durchzubefördernde Person spezielle Sicherheitsmassnahmen, ärztliche oder andere Betreuung notwendig sind. (3) Das Durchbeförderungsgesuch wird schriftlich gestellt und beantwortet. Die ersuchte Vertragspartei antwortet innert fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Gesuches. (4) Stimmt die ersuchte Vertragspartei einem Begehren zu, wird die Durchbeförderung innert 30 Tagen ab Datum des Antwortschreibens abgewickelt. (5) Der endgültige Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe und der Durchbeförderung (Flugnummer, Abflugs- und Ankunftszeit, Personalien allfälliger Begleitpersonen) werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart. Soll die Durchbeförderung im ersuchten Vertragsstaat auf dem Landweg erfolgen, können höchstens 30 Personen pro Transport beantragt werden.

Art. 9 Datenschutz

Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen:

– für die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei:

  1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);

  2. den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);

  3. sofern nötig, sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben; – für Angehörige von Drittstaaten:

  4. die oben in lit. a, b und c erwähnten Daten;

  5. die Aufenthaltsorte und die Reisewege;

  6. die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch eine Vertragspartei erteilten Visa;

  7. die Zusicherung des Zielstaates auf Übernahme der zu übergebenden Person.

Art. 10 Übermittlung personenbezogener Daten

Für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 9 sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

  2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

  3. Personenbezogene Daten dürfen ausschliesslich an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.

  4. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

  5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.

Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

  1. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede der Vertragsparteien beauftragt ein geeignetes Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten.

  2. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

  3. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der auf Grund des Rechts der empfangenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.

Art. 11 Kosten

(1) Die Kosten der Beförderung von Personen trägt bis an die Grenze der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei. (2) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des Zielstaates und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport erwachsenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Art. 12 Zuständige Amtsstellen

Dreissig Tage nach Vertragsabschluss tauschen die Vertragsparteien eine Liste mit den für die Umsetzung dieses Vertrages zuständigen Amtsstellen und deren Adressen sowie eine Liste mit den Grenzübergängen, an welchen Rückübernahme und Durchbeförderung erfolgen, aus.

Art. 13 Unberührtheitsklausel

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Abkommen über die Durchlieferung oder Ausweisung von Ausländern unberührt. (2) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

Art. 14 Grundsatz der guten Zusammenarbeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.

Art. 15 Anwendung des Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein

Alle Bestimmungen dieses Abkommens finden sinngemäss Anwendung auf das Verhältnis zwischen Mazedonien und dem Fürstentum Liechtenstein.

Art. 16 Suspendierung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit Ausnahme des Artikels1 vorübergehend aus Gründen der Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Aufhebung der Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.

Art. 17 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird. In diesem Fall tritt das Abkommen am dreissigsten Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der gegenseitigen Unterrichtung der Vertragsparteien, dass ihre inneren Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, in Kraft.

Geschehen zu Skopje am 16. April 1998 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung Mazedoniens: Jakob Kellenberger Ognen Maleski 10796