AS 2000 1265
Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
(BVV 2)
Änderung vom 20. März 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung
Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
Sie muss bei der Anlage des Vermögens in erster Linie darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.
Sie muss bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.
Art. 56 Kollektive Anlagen
Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger.
Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern:
diese ihrerseits die Anlagen gemäss Artikel 53 vornehmen; und
die Organisationsform der kollektiven Anlage bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind.
Für die Einhaltung der Begrenzungen nach Artikel 54 und den Gesamtbegrenzungen nach Artikel 55 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anla- gen mit einzurechnen. Die schuldner- und gesellschaftsbezogenen Begrenzungen nach Artikel 54 gelten als eingehalten, wenn:
die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder
die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt.
Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 einhalten.
Art. 59 Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53–56 und 56a Absätze1 und 5 sowie Artikel 57 Absätze 2 und 3 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Artikel 49a möglich, sofern die Einhaltung von Artikel 50 in einem Bericht jährlich schlüssig dargetan werden kann.
Das Ergebnis des Berichts ist im Anhang der Jahresrechnung festzuhalten.
Art. 60 Fehlen der Erweiterungsvoraussetzungen
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 59 für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.
II
Diese Änderung tritt am1. April 2000 in Kraft.
20. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10927 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz