AS 2000 1861

Verordnung
zum Forschungsgesetz
(Forschungsverordnung)

Änderung vom 28. Juni 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Forschungsverordnung vom 10. Juni 19851 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

Gesuche um Anerkennung sind dem Eidgenössischen Departement des Innern einzureichen; dieses konsultiert die Institutionen der Forschungsförderung und holt anschliessend die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates ein.

Art. 5 Sichtung und Selektion der Themenvorschläge

Die Bundesstellen und jede natürliche und juristische Person können dem Bundesamt für Bildung und Wissenschaft Vorschläge für Nationale Forschungsprogramme einreichen.

Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft veranlasst einmal jährlich die Sichtung aller eingereichten Vorschläge. Es erstellt unter Berücksichtigung des Zweckes Nationaler Forschungsprogramme nach Artikel 4 eine entsprechende Prioritätenliste. Es kann dazu aussenstehende Fachleute aus Verwaltung und anderen interessierten Kreisen beiziehen.

Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft erarbeitet für die nach Absatz 2 als prioritär selektionierten Themen kurze Programmvorschläge, welche die zugehörigen Fragestellungen präzisieren sowie den massgeblichen Forschungsauftrag und weitere Programmvorgaben darlegen.

Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft beauftragt den Schweizerischen Nationalfonds für alle Programmvorschläge nach Absatz 3 wissenschaftlich orientierte Programmskizzen und darauf bezogene Machbarkeitsstudien zu erstellen.

Art. 6 Prüfung und Wahl der Programme

Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung veranlasst die Prüfung der Programmskizzen und beauftragt:

  1. den Steuerungsausschuss Bildung, Forschung und Technologie, die vorgeschlagenen Programme hinsichtlich ihrer Relevanz und Dringlichkeit für Bundesaufgaben zu prüfen;

  2. das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, bei der Anwenderseite den erwarteten Nutzen der gemäss Programmskizzen in Aussicht gestellten Forschungsergebnisse abzuklären und zu diesem Zweck die Stellungnahme interessierter Kreise aus Politik und Gesellschaft einzuholen.

Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung trifft in Kenntnis der Konsultationsergebnisse nach Absatz 1 jährlich eine Auswahl von Vorschlägen für neue Programme und unterbreitet diese dem Eidgenössischen Departement des Innern. Sie kann sich dabei auf die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates abstützen.

Das Eidgenössische Departement des Innern beantragt dem Bundesrat jährlich die Durchführung von ein bis drei Nationalen Forschungsprogrammen. Dabei berücksichtigt es den pro Beitragsperiode im Durchschnitt auf maximal zwölf Prozent der ordentlichen Bundesmittel des Schweizerischen Nationalfonds limitierten Gesamtaufwand für Nationale Forschungsprogramme.

Art. 7 Abs. 1 und 2

Der Schweizerische Nationalfonds erstellt für jedes beschlossene Programm einen Ausführungsplan. Er setzt dazu jeweils eine Leitungsgruppe ein.

Der Ausführungsplan zeigt Ziele und Schwerpunkte des Programmes auf, in welchem Zeitraum es durchgeführt werden soll und welche Grobaufteilung der finanziellen Mittel auf die Schwerpunkte vorgesehen ist.

Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Berichterstattung, Auswertung und Wirkungsprüfung

Der Schweizerische Nationalfonds informiert die Öffentlichkeit und die Interessierten regelmässig über den Stand und den Fortgang der Arbeiten in den Nationalen Forschungsprogrammen.

Ein abgeschlossenes Nationales Forschungsprogramm wird nach Bedarf einer einmaligen Wirkungsprüfung unterzogen. Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung entscheidet in Absprache mit dem Schweizerischen Nationalfonds über die Modalitäten und erteilt die entsprechenden Aufträge.

Art. 8a Richtlinien

Das Eidgenössische Departement des Innern erarbeitet Richtlinien, worin das Verfahren zur Sichtung und Prüfung der Themen für Nationale Forschungsprogramme sowie deren Kontrolle näher geregelt sind. Diese Richtlinien werden vom Bundesrat genehmigt.

Gliederungstitel vor Art. 8b 2. Abschnittbis: Nationale Forschungsschwerpunkte (Art. 6 Abs. 2 und 8 Bst. h FG)

Art. 8b Zweck und Inhalt

Mit der Errichtung von Nationalen Forschungsschwerpunkten werden namentlich die folgenden Ziele angestrebt:

  1. die Erhaltung und nachhaltige Stärkung der Position der Schweiz in strategisch wichtigen Forschungsbereichen durch Förderung der Forschung von höchster Qualität;

  2. die nachhaltige Erneuerung und Optimierung der schweizerischen Forschungsstrukturen durch Förderung der Arbeitsteilung und Koordination unter den Forschungsinstitutionen sowie deren internationale Vernetzung;

  3. die verbesserte Abstimmung von Fördermassnahmen hinsichtlich der Grundlagenforschung, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch eine entsprechend orientierte und kohärente Förderungsstrategie.

Ein Nationaler Forschungsschwerpunkt ist ein institutionell abgestütztes Forschungsvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Er besteht aus einem Kompetenzzentrum (Leading House) und einem damit verbundenen Netz von Partnern und Partnerinstitutionen aus dem Hochschulbereich oder ausserhalb des Hochschulbereiches, ist einem klar bezeichneten und thematisch abgegrenzten Forschungsgebiet zugeordnet und verfügt über eine angemessene personelle und materielle Unterstützung durch die Institution, an welcher sein Kompetenzzentrum errichtet wird.

Ein Nationaler Forschungsschwerpunkt hat eine Laufdauer von maximal zwölf Jahren. Es gelten die folgenden Grundsätze:

  1. Der Schweizerische Nationalfonds sichert, gestützt auf Artikel 8d Absatz 2, die Finanzierung eines Nationalen Forschungsschwerpunktes jeweils für eine erste Etappe von bis zu vier Jahren;

  2. Die Fortführung der Unterstützung erfolgt gestützt auf einen Antrag auf Weiterfinanzierung sowie das Ergebnis einer Zwischenevaluation.

Ein Kompetenzzentrum (Leading House) nach Absatz 2 ist die organisatorische und wissenschaftliche Leitstelle des jeweiligen Nationalen Forschungsschwerpunktes. Einem Kompetenzzentrum obliegen namentlich:

  1. die übergeordnete Koordination aller am Nationalen Forschungsschwerpunkt beteiligter Partnerinstitutionen und Forschergruppen;

  2. die wissenschaftliche Leitung und Gesamtausrichtung des Nationalen Forschungsschwerpunktes;

  3. die operative Steuerung und Kontrolle der Finanzmittel des Nationalen Forschungsschwerpunktes.

Ein Kompetenzzentrum (Leading House) nach den Absätzen2 und 4 kann an folgenden Institutionen errichtet werden:

  1. an Organen der Hochschulforschung nach Artikel 5 Buchstabe b des Gesetzes;

  2. an vom Bund anerkannten Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19952;

  3. an von den Kantonen nach kantonalen Fachhochschulgesetzen anerkannten Fachhochschulen;

  4. an Forschungsstätten nach Artikel 16 Absätze1 und 3 Buchstabe c des Gesetzes;

  5. an weiteren Forschungsstätten, sofern diese einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 garantieren können.

Art. 8c Allgemeine Zuständigkeiten im Auswahl- und Entscheidverfahren

Der Schweizerische Nationalfonds führt im Auftrag des Eidgenössischen Departementes des Innern die Ausschreibung des Programmes der Nationalen Forschungsschwerpunkte durch. Im Rahmen eines zweistufigen Auswahl- und Entscheidverfahrens (Skizzen und Anträge) ist er für die wissenschaftliche Beurteilung der Vorhaben verantwortlich. Dabei:

  1. beurteilt und prüft er unter Beizug ausländischer Experten oder Expertinnen die wissenschaftlichen Aspekte der Skizzen und Anträge für Nationale Forschungsschwerpunkte;

  2. empfiehlt er eine Auswahl wissenschaftlich hoch bewerteter Anträge für Nationale Forschungsschwerpunkte zur Durchführung.

Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung ist für die forschungs- und hochschulpolitische Beurteilung und die Antragstellung zuhanden des Eidgenössischen Departements des Innern zuständig. Im Rahmen des Auswahl- und Entscheidverfahrens:

  1. leitet sie die erforderlichen Abklärungen und Verhandlungen mit den involvierten Hochschulen und Forschungsinstitutionen;

  2. holt sie im Hinblick auf die Antragstellung nach Buchstabe c die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates ein;

  3. stellt sie dem Eidgenössischen Departement des Innern einen begründeten Antrag zur Errichtung von Nationalen Forschungsschwerpunkten.

Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet über die zu errichtenden Nationalen Forschungsschwerpunkte und bestimmt für jeden den Finanzrahmen. Es kann Auflagen zur Umsetzung festlegen. Bei Nationalen Forschungsschwerpunkten mit massgeblicher Beteiligung von Fachhochschulen entscheidet es im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 8d Eröffnung der Entscheide

Der Schweizerische Nationalfonds eröffnet den Antragstellerinnen und Antragstellern von Nationalen Forschungsschwerpunkten, die er nach Prüfung der Anträge nicht zur Durchführung empfiehlt, seinen Entscheid mittels Verfügungen nach Artikel 13 Absätze1 und 2 des Gesetzes.

Das Eidgenössische Departement des Innern eröffnet den Antragstellerinnen und Antragstellern von Nationalen Forschungsschwerpunkten, die vom Schweizerischen Nationalfonds zur Durchführung empfohlen wurden, seinen Entscheid nach Artikel 8c Absatz 3.

Art. 8e Durchführung der Nationalen Forschungsschwerpunkte

Der Schweizerische Nationalfonds finanziert, begleitet und überwacht die vom Eidgenössischen Departement des Innern zur Errichtung bestimmten Nationalen Forschungsschwerpunkte.

Er berücksichtigt bei der Regelung der Rechte und Pflichten der am Nationalen Forschungsschwerpunkt beteiligten Stellen den vom Eidgenössischen Departement des Innern gesetzten Finanzrahmen und die für die Umsetzung gemachten Auflagen. Er beachtet den Grundsatz, dass die im Rahmen von Nationalen Forschungsschwerpunkten erarbeiteten Forschungsresultate nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 28 Absatz 1 des Gesetzes öffentlich sind.

Er konsultiert die Gruppe für Wissenschaft und Forschung für die vorgesehene Regelung nach Absatz 2.

Art. 8f Kontrolle: Evaluation und Wirkungsprüfung

Der Schweizerische Nationalfonds sorgt für ein kontinuierliches Monitoring der laufenden Nationalen Forschungsschwerpunkte und erstattet darüber der Gruppe für Wissenschaft und Forschung Bericht. Im Hinblick auf die Entscheide über die Weiterführung der Bundesunterstützung nach Artikel 8b Absatz 3 Buchstabe b führt er Zwischenevaluationen durch.

Jeder auslaufende Nationale Forschungsschwerpunkt wird im Auftrag der Gruppe für Wissenschaft und Forschung einer umfassenden, unter der Leitfrage der Zielerreichung stehenden Wirkungsprüfung unterzogen. Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung entscheidet über die Modalitäten und erteilt die entsprechenden Aufträge.

Art. 8g Abbruch von Nationalen Forschungsschwerpunkten

Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet auf Antrag des Schweizerischen Nationalfonds vor Ablauf der vierjährigen Finanzierungsperiode über den Abbruch von Nationalen Forschungsschwerpunkten. Das Entscheidverfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 8c Absätze2 und 3.

Sofern die Umstände es erfordern, kann ein Abbruchentscheid auch während der vierjährigen Finanzierungsperiode getroffen werden.

Der Schweizerische Nationalfonds gewährt im Falle eines Abbruches von Nationalen Forschungsschwerpunkten eine Auslauffinanzierung von maximal zwölf Monaten.

Art. 8h Richtlinien

Das Eidgenössische Departement des Innern erarbeitet Richtlinien, worin Ausschreibung, Auswahl, Durchführung von Nationalen Forschungsschwerpunkten sowie deren Kontrolle näher geregelt sind. Diese Richtlinien werden vom Bundesrat genehmigt.

Gliederungstitel vor Art. 9 3. Abschnitt: Direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung (Art. 6 Abs. 3, 15 und 16 FG)

Art. 10 Abs. 4–6

Das zuständige Departement entscheidet, gestützt auf Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes, über die administrative Zusammenfassung sowie über die zweckmässige Organisation von Forschungsstätten nach Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes. Es regelt die Umsetzung und das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes selbstständig und erarbeitet dazu Richtlinien, die vom Bundesrat genehmigt werden.

Das zuständige Departement entscheidet, gestützt auf Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes, über Beitragszusprachen an Forschungsinstitutionen und wissenschaftliche Hilfsdienste. Für Beiträge ab 2 Millionen Franken muss vorgängig die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes eingeholt werden. Kommt in diesen Fällen keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat auf Antrag des zuständigen Departementes.

Das Eidgenössische Departement des Innern kann Institutionen, die den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft fördern, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Die Unterstützung erfolgt in Form von festen Beiträgen. Diese können einmalig oder wiederkehrend sein;

  2. Das Eidgenössische Departement des Innern schliesst mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung ab.

Art. 10c Vollzugsübereinkommen für die Zusammenarbeitsprogramme im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist befugt, den Abschluss von Vollzugsübereinkommen sowie die Beteiligung an deren zugeordneten neuen Projekten zur Zusammenarbeit in der Energieforschung im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklear- energie-Agentur (NEA) der OECD zu beschliessen. Es kann diese Kompetenz dem Bundesamt für Energie übertragen.

Art. 11 Abs. 1

Das Eidgenössische Departement des Innern setzt dem Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierat eine Frist, in der er seine Vorschläge zu den Zielen für eine schweizerische Forschungspolitik einzureichen hat.

Art. 12 Abs. 2 und 3

Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft setzt den Institutionen der Forschungsförderung eine Frist, in der sie ihre Mehrjahresprogramme einzureichen haben.

Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Annexanstalten koordinieren ihre Mehrjahresprogramme mit der Planung nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999.3 Gliederungstitel vor Art. 15

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Forschungsorgane

Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Berichterstattung

Die Institutionen der Forschungsförderung und die Schweizerische Universitätskonferenz berichten dem Eidgenössischen Departement des Innern summarisch zuhanden des Geschäftsberichts über ihre Tätigkeit.

Art. 15a Geistiges Eigentum

Knüpft der Bund die Gewährung von Bundesmitteln an Bedingungen zur Förderung der Verwertung von Forschungsergebnissen, so umfassen diese Bedingungen insbesondere folgende Punkte:

  1. Immaterialgüterrechte an Forschungsresultaten, welche der oder die Forschende in Ausübung seiner oder ihrer mit Bundesmitteln finanzierten Tätigkeit erzeugt, gehören der arbeitgebenden Institution;

  2. Der oder die Forschende, welcher oder welche in Ausübung seiner oder ihrer mit Bundesmitteln finanzierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugt, hat die arbeitgebende Institution zu informieren;

  3. Der oder die Forschende und seine oder ihre arbeitgebende Institution verpflichten sich, die Verwertung von Immaterialgüterrechten an Forschungsre- sultaten nicht durch vorzeitige Veröffentlichungen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;

  4. Verwertet die arbeitgebende Institution Immaterialgüterrechte an Forschungsresultaten, so leistet sie dem oder der Forschenden eine angemessene Entschädigung nach den Grundsätzen von Artikel 332 Absatz 4 des Obligationenrechts4;

  5. Verwertet die arbeitgebende Institution die Immaterialgüterrechte an den Forschungsresultaten nicht innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Information durch den oder die Forschende, kann der oder die Forschende die Rückübertragung der Immaterialgüterrechte verlangen;

  6. Werden in Ausübung einer mit Bundesmitteln sowie Mitteln Dritter finanzierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugt, so ist die vom Bund unterstützte Institution mindestens im Verhältnis der Bundesmittel zu den Gesamtkosten des betreffenden Forschungsprojektes an den Immaterialgüterrechten beteiligt. Die Bestimmungen der Buchstaben b - e kommen sinngemäss zur Anwendung.

Kommt eine arbeitgebende Institution ihrer an die Gewährung von Bundesmitteln geknüpften Verpflichtungen nicht nach, kann der Bund die ausgerichteten Subventionen kürzen oder zurückfordern.

II

Diese Änderung tritt am1. August 2000 in Kraft.

28. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11010 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz