AS 2000 2120

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Sierra Leone

Änderung vom 23. August 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 8. Dezember 19971 über Massnahmen gegenüber Sierra Leone wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung2

Art. 2a Rohdiamanten

Die Ein- und Durchfuhr sowie die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von Rohdiamanten mit Ursprung in Sierra Leone sind verboten.

Ausgenommen sind Rohdiamanten, denen ein Ursprungszeugnis der Regierung von Sierra Leone beiliegt, das nach einer von den Vereinten Nationen genehmigten Regelung ausgestellt worden ist.

Bestehen Zweifel betreffend den Ursprung der Rohdiamanten, so können die Zollorgane die Ware so lange zurückbehalten, bis der Ursprung vom Staatssekretariat für Wirtschaft abgeklärt ist.

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Sie gilt bis zum 28. Februar 2002.

II

Diese Änderung tritt am1. September 2000 in Kraft.

23. August 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz