AS 2000 2144

Verordnung des EFD
über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von
Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und
Grenzverkehr

vom 20. Juni 2000

Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 90 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 2. September 19991 über die Mehrwertsteuer (MWSTG),
verordnet:

Art. 1 Steuerbefreiung

Inlandlieferungen von Privatgegenständen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr sind von der Steuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Preis der gelieferten Gegenstände muss mindestens 400 Franken (mit Einschluss der Steuer) betragen.

  2. Der Abnehmer darf nicht im Inland Wohnsitz haben.

  3. Die gelieferten Gegenstände müssen für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder für Geschenkzwecke bestimmt sein.

  4. Die gelieferten Gegenstände müssen innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Übergabe an den Abnehmer ins Ausland ausgeführt werden.

  5. Der Nachweis der Ausfuhr ist mit der zollamtlich gestempelten Kopie der besonderen Ausfuhrdeklaration im Reisenden- und Grenzverkehr zu erbringen. Diese Ausfuhrdeklaration muss auf den Namen des Abnehmers lauten und darf nur die an diesen gelieferten Gegenstände enthalten. Andere Ausfuhrdeklarationen können nicht für diese Steuerbefreiung verwendet werden.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14. Dezember 19942 über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr wird aufgehoben.

SR 641.201.41

AS 1994 3158 Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Privatgegenständen

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

20. Juni 2000 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger