AS 2000 2290
Verordnung
über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
(VTS)
Änderung vom 18. September 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Art. 222c Übergangsbestimmung zu Artikel 7 Absatz 4
In Abweichung von Artikel 7 Absatz 4 kann das Gesamtgewicht von Fahrzeugen, welche der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20002 unterliegen und vor dem1. Januar 1999 auf die antragstellende Person zugelassen worden sind, einmalig herabgesetzt werden. Das herabgesetzte Gesamtgewicht muss höher sein als 3500 kg.
Der Antrag um Herabsetzung des Gesamtgewichts hat bis zum 31. Dezember 2000 bei der zuständigen kantonalen Behörde zu erfolgen.
Das Garantiegewicht wird im Fahrzeugausweis im Feld «Verfügung der Behörde» zusätzlich eingetragen.
Für spätere Änderungen des Gesamtgewichtes ist Artikel 7 Absatz 4 wieder anwendbar.
II
Diese Änderung tritt am1. Oktober 2000 in Kraft.
18. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |