AS 2000 24

Verordnung
über die Elementarschadenversicherung

Änderung vom 1. Dezember 1999

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. November 19921 über die Elementarschadenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Bst. a erster Satz und Bst. b

Es gelten die nachfolgenden Haftungsbegrenzungen, wobei die Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäudeschäden nicht zusammengerechnet werden:

  1. Übersteigen die von allen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz Geschäfte betreiben dürfen, aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen 25 Millionen Franken, so werden sie auf diese Summe gekürzt. ...

  2. Übersteigen die von allen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz Geschäfte betreiben dürfen, für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittelten Entschädigungen 250 Millionen Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

1. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10692 Der Bundeskanzler: François Couchepin