AS 2000 2508

Verordnung des EVD
über die biologische Landwirtschaft

Änderung vom 23. August 2000

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:

I

Die Verordnung des EVD vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 4a Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung

Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.

Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang

festgelegt.

Art. 4b Futtermittel

Die Futtermittel sowie deren Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatzstoffe nach der Futtermittelbuch-Verordnung vom10. Juni 19992, die die zusätzlichen Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen, sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.

Art. 4c Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Die Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

Die Anhänge 5-8 werden gemäss Beilagen neu eingefügt.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

23. August 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin

Anhang 1

(Art. 1) Titel sowie Ziff. 6:

Zugelassene Schädlingsbekämpfungsmittel 6. Erzeugnisse zur Bekämpfung von Schädlingen oder Erkrankungen in Stallungen und Haltungseinrichtungen: – Rodentizide

Anhang 3

(Art. 3) Zugelassene Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe Einleitung In diesem Anhang gelten folgende Definitionen: 1. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs:

  1. einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz geeigneter Wasch-, Reinigungs-, thermischer und/oder mechanischer und/oder physikalischer Verfahren gewonnen werden, die zu einer Herabsetzung des Feuchtigkeitsgehalts der Erzeugnisse führen;

  2. ferner Erzeugnisse, die aus den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen unter Einsatz anderer in der Lebensmittelverarbeitung eingesetzter Verfahren gewonnen werden, sofern diese Erzeugnisse nicht Lebensmittelzusatzstoffe sind.

2. Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs: Zutaten, die nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, mindestens aber zu einer der folgenden Kategorien gehören: 2.1. Lebensmittelzusatzstoffe einschliesslich Träger dieser Stoffe; 2.2. Wasser und Salz; 2.3. Mikroorganismen, Kulturen; 2.4. Mineralien (einschliesslich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen.

Teil A Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs A.1. Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger Zusatzstoffe zulässig für alle Erzeugnisse Tabelle 1 E 170 Calciumcarbonat alle zugelassenen Wirkungen ausser Färbung E 270 Milchsäure – E 290 Kohlendioxid – E 296 Apfelsäure – E 300 Ascorbinsäure Sofern nicht ausreichend natürliche Quellen vorhanden sind E 306 stark tocopherolhaltige Extrakte Antioxidans in Fetten und Ölen E 322 Lecithine – E 330 Citronensäure – E 333 Calciumcitrate – E 334 Weinsäure (L+/–) – E 335 Natriumtartrate – E 336 Kaliumtartrate – E 341 Monocalciumphosphat Backtriebmittel für Fertigmehl E 400 Alginsäure – E 401 Natriumalginat – E 402 Kaliumalginat – E 406 Agar-Agar – E 407 Carrageen – E 410 Johannisbrotkernmehl – E 412 Guarkernmehl – E 413 Traganth – E 414 Gummi arabicum – E 415 Xanthangummi – E 416 Karayagummi – E 422 Glyzerin Pflanzenextrakte E 440 Pektin – E 500 Natriumcarbonate – E 501 Kaliumcarbonate – E 503 Ammoniumcarbonate – E 504 Magnesiumcarbonate – E 516 Calciumsulfat Träger E 524 Natriumhydroxyd Oberflächenbehandlung von Laugengebäck E 551 Siliziumdioxid Trennmittel für Kräuter und Gewürze E 938 Argon – E 941 Stickstoff – E 948 Sauerstoff – Aromen: Stoffe und Erzeugnisse nach der Definition in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 der Zusatzstoffverordnung vom 26. Juni 1995 3 (ZuV), die nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a ZuV als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind.

Zusatzsstoffe zulässig nur für tierische Erzeugnisse Tabelle 2 E 250 Na-Nitrit Pökelsalz für Fleischerzeugnisse ausser Bratwürste, Hackfleischwaren, Erzeugnisse aus Fischen, Krebs- und Weichtieren E 251 Na-Nitrat Rohpökel- und Rohwurstwaren E 252 K-Nitrat Rohpökel- und Rohwurstwaren E 301 Na-Ascorbat in Fleischerzeugnissen, sofern nicht E 302 Ca-Ascorbat in Fleischerzeugnissen, sofern nicht E 303 K-Ascorbat in Fleischerzeugnissen, sofern nicht E 331 Na-Citrat - E 332 K-Citrat - A.2. Wasser und Salz Trinkwasser Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid, einschliesslich der gebräuchlichen Rieselhilfsmittel), die allgemein bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden.

A.3. Kulturen von Mikroorganismen Die normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Kulturen von Mikroorganismen, ausgenommen gentechnisch veränderte Organismen und deren Folgeprodukte.

A.4. Mineralien (einschliesslich Spurenelemente) und Vitamine Diese Stoffe sind insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei Lebensmitteln nach Artikel 183 der Lebensmittelverordnung vom1. März 19954 (LMV), denen Mineralien oder Vitamine zugegeben werden, entscheidet das Bundesamt für Gesundheit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 168 LMV, inwieweit diese mit einem Hinweis auf den biologischen Landbau versehen werden dürfen. Es hört vorgängig das Bundesamt für Landwirtschaft an.

A.5. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen Diese Stoffe sind insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist.

Teil B Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen B.1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden Verarbeitungshilfsstoffe zulässig für alle Erzeugnisse Tabelle 1 Wasser - Calciumchlorid Koagulationsmittel Calciumcarbonat - Calciumhydroxid - Calciumsulfat Koagulationsmittel Magnesiumchlorid (oder Nigari) Koagulationsmittel Kaliumcarbonat Trocknen von Trauben Natriumcarbonat Zuckerherstellung Zitronensäure Ölherstellung und Stärkehydrolyse Natriumhydroxyd Zuckerherstellung, Rapsölherstellung Schwefelsäure Zuckerherstellung Kohlendioxid - Stickstoff - Ethanol Lösemittel Gerbsäure Filtrierhilfe Ovalbumin - Kasein - Gelatine - Fischleim - Pflanzliche Öle Schmier-, Trennmittel, Schaumverhüter Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale - Lösung Aktivkohle - Talkum - Bentonit - Kaolin - Kieselgur - Perlit - Haselnussschalen - Reismehl - Bienenwachs Trennmittel Carnaubawachs Trennmittel Isopropanol (Propan-2-ol) Im Kristallisationsprozess bei der Zuckerherstellung, bis 31.12.2006 Asbestfreie Filtermaterialien - Zusätzlich für tierische Erzeugnisse zugelassen Tabelle 2 Zitronensäure Gerinnungshilfsmittel Natriumhydroxyd pH-Regulierung bei der Ricottaherstellung Essigsäure Salzbadregulierung Milchsäure Gerinnungshilfsmittel, Salzbadregulierung, pH-Regulierung Fermentiertes Milchserumkonzentrat Gerinnungshilfsmittel, Salzbadregulierung B.2. Kulturen von Mikroorganismen und Enzyme Die normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Enzyme und Kulturen von Mikroorganismen, ausgenommen gentechnisch veränderte Organismen und deren Folgeprodukte (inklusive Enzyme).

B.3. Nicht direkt eingesetzte Hilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten verwendet werden dürfen Holz, Späne und Mehle von unbehandel- Raucherzeugung zum Räuchern ten Hölzern Klebstoffe, natürlicher Herkunft Anbringen von Etiketten auf Käselaiben Natürliche Farbstoffe gemäss Färben von Eierschalen

Art. 164 Abs. 1

Shellack Überzugsmittel für Eier Ca- und Mg-Silicat Überzugsmittel für Eier Asche Behandlung von Käserinde natürliche tierische Fette Überzugsmittel für Eier Zur Kennzeichnung von Eiern, Fleisch und Käse dürfen die in der LMV erlaubten Farbstoffe verwendet werden.

Teil C Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch erzeugt

wurden, einschliesslich wildgesammelte Pflanzen, die nicht den Anforderungen der Bio-Verordnung entsprechen C.1. Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe a hergestellt werden:

C.1.1. Essbare Früchte, Nüsse und Samen Acerola Bockshornklee Eicheln Getrocknete Himbeeren (Rubus idaeus L.) Getrocknete rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.) Kaschunuss Kolanuss Maracuja (Passionsfrucht) Papaja Pinienkerne Stachelbeeren (Ribes crispa L.) C.1.2. Essbare Gewürze und Kräuter Allerleigewürz (Pimenta dioica) Brunnenkresse (Nasturtium officinale) Galgant (Alpinia officinarum) Ingwer (Zingiber officinale) Kardamom (Fructus cardamomi) Meerrettichsamen (Armoracia) Nelke (Syzygium aromaticum) Pfeffer grün (Piper nigrum) bis 30.4.2001 rosa Pfeffer (Schinus molle L.) Saflorblüten (Cartamus tinctoris) Zimt (Cinnamonmum zeylanicum) C.1.3 Verschiedenes Algen, einschliesslich Seegras C.2. Pflanzliche Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe b hergestellt werden C.2.1. Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von Kakao (Theobroma cacao) Kokosnuss (Cocos nucifera) Oliven (Olea europea) Sonnenblumen (Helianthus annuus) C.2.2. Zucker, Stärke, sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen Rübenzucker, bis 01.04.2003 Reispapier Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert Fruchtzucker Oblaten C.2.3. Verschiedenes Curry, zusammengesetzt aus: Koriander (Coriandrum sativum) Senf (Sinapis alba) Fenchel (Foeniculum vulgare) Ingwer (Zingiber officinale) Erbsenprotein (Pisum ssp.) Rum: nur aus Rohrzuckersaft Kirsch C.3. Unverarbeitete tierische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe a hergestellt werden Honig Essbare Meereslebewesen, nicht aus Aquakultur C.4. Tierische Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung

Ziffer 1 Buchstabe b hergestellt werden

Gelatine Buttermilchpulver Milchzucker (Lactose) Molkenpulver

Anhang 4

(Art. 4) Länderliste Abschnitt betreffend die EU-Mitgliedstaaten EU-Mitgliedstaaten 1. Produkte:

  1. Nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse sowie Nutztiere im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Bio- Verordnung, mit Ausnahme von Kaninchen und unverarbeiteten Erzeugnissen aus Kaninchen.

  2. Verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte pflanzliche und tierische Argrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung, mit Ausnahme von Erzeugnissen, deren aus ökologischem Landbau stammende Bestandteile Produkte aus Kaninchen enthalten, welche in der EU erzeugt wurden. 2. Herkunft: Die Erzeugnisse unter Ziffer 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Ziffer 1 Buchstabe b müssen in der EU erzeugt oder in die EU eingeführt worden sein:

  3. aus der Schweiz; oder

  4. aus einem nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 5 anerkannten Drittland; oder

  5. aus einem Drittland, für das ein EU-Mitgliedstaat nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anerkannt hat, dass das gleiche Erzeugnis in diesem Land unter den gleichen Bedingungen produziert und kontrolliert wurde, die von dem entsprechenden EU- Mitgliedstaat anerkannt sind. 3. Zertifizierungsstellen: Nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgesehene Kontrollstellen oder -behörden. 4. Befristung der Aufnahme: Bis zum 31. Dezember 2002.

Zu beziehen bei der Schweiz. Zentrale für Handelsförderung OSEC, Stampfenbachstr. 85, 8006 Zürich

Anhang 5

Gattungsspezifische Anforderungen an die Nutztierhaltung Es sind die Anforderungen der RAUS-Verordnung vom7. Dezember 19986 zu erfüllen.

1 Ausläufe und Haltungsgebäude 11 Allgemeine Grundsätze

11 Allgemeine Grundsätze

1. Auf Grünflächen dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass ein Überweiden vermieden wird. 2. Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Stallgerätschaften sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Anstekkung der Tiere und der Vermehrung von Krankheitserregern vorzubeugen. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Parasiten in Stallungen und anderen Haltungseinrichtungen, in denen Tiere gehalten werden, dürfen nur die in Anhang 1 aufgeführten Produkte verwendet werden. 3. Laufhöfe und Aussenklimabereiche sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Umwelt, namentlich die ober- und unterirdischen Gewässer, nicht gefährdet werden.

12 Säugetiere

1. Die Haltung von Kälbern, Lämmern und Ziegen in Einzelboxen ist nicht zulässig, wenn die Tiere älter als eine Woche sind. 2. Tiere der Schweinegattung sind in Gruppen zu halten, ausser während der Deckzeit (maximal 10 Tage), wenige Tage vor dem Abferkeln und während der Säugeperiode. Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Es müssen Auslaufflächen zum Misten und zum Wühlen vorhanden sein. Zum Wühlen können verschiedene Materialien verwendet werden.

13 Geflügel

1. Die Stallungen für Geflügel müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. Mindestens ein Drittel der Bodenfläche (begehbare Fläche) muss eine feste Konstruktion sein, d.h. darf nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen. Sie muss mit ausreichend Streumaterial bedeckt sein;

  2. bei Perlhühnern müssen mindestens 20 cm Sitzstangen pro Tier zur Verfügung stehen;

  1. jeder Geflügelstall beherbergt maximal 4800 Mastpoulets 3000 Legehennen 5200 Perlhühner 4000 weibliche Flug- oder Pekingenten 3200 männliche Flug- oder Pekingenten 3200 sonstige Enten 2500 Gänse oder Truten;

  2. im Rahmen der Fleischerzeugung beträgt die Gesamtnutzfläche der Geflügelhäuser je Produktionseinheit maximal 1600 m2. 2. Die Besatzdichte im Stall beträgt bei Legehennen maximal 5 Tiere pro m2 permanent zugängliche Fläche und bei Mastgeflügel in festen Ställen maximal 20 kg Lebendgewicht pro m2. Bei Truten beträgt die maximale Besatzdichte in der1. bis 6. Lebenswoche 30 kg und danach 36,5 kg Lebendgewicht pro m2. 3. Die Weidefläche beträgt pro Legehenne 5 m2, pro Trute10 m2 einschliesslich eines Schattenplatzes von mindestens 1/3 m2 und pro Mastgeflügel 2 m2, gegebenenfalls unterteilt in mehrere Koppeln. 4. Pro 5 Legehennen steht ein Einzelnest zur Verfügung, oder 100 cm2 Nestfläche pro Tier bei Gruppennestern. 5. Die Mauser darf nicht künstlich ausgelöst werden. 6. Ab 50 Tieren ist eine Bestandeskontrolle zu führen. 7. Bei Legehennen kann zusätzlich zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden (kein Niederfrequenzlicht), um eine tägliche Beleuchtungsdauer von höchstens 16 Stunden zu gewährleisten, wobei eine ununterbrochene Nachtruhe ohne Kunstlicht von mindestens 8 Stunden eingehalten werden muss. 8. Truten haben im Stall und im Auslauf die Möglichkeit zu Beschäftigungen wie "Zupfen". 9. Wassergeflügel hat stets Zugang zu einem fliessenden Gewässer, einem Teich oder einem See, wenn die klimatischen Bedingungen dies gestatten.

2 Fütterung

1. Die Tagesration für Schweine enthält frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter. 2. Während der Säugeperiode erhalten Ferkel täglich Wühlerde oder andere gleichwertige Produkte. 3. Der Anteil nicht biologisch erzeugter Futterkomponenten kann von 20 auf

Prozent der gesamten Futterration von Schweinen, gemessen an der Trockensubstanz, erhöht werden, sofern Molkereiabfälle verwendet werden. 4. Die in Anhang 7 Punkt3 genannten Erzeugnisse dürfen als Zusatz- und Behandlungsstoffe bei der Silageerzeugung verwendet werden.

5. Zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere ist der Zusatz der in Anhang 7 Punkt 415 (Nahrungsmittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs), Punkt 57 (Spurenelemente) und 56 (Vitamine, Provitamine sowie chemisch eindeutig beschriebene Stoffe mit ähnlicher Wirkung) genannten Erzeugnisse zulässig. 6. Zur Tierernährung dürfen die in Anhang 7 Punkt 23 (Mikroorganismen), Punkt 58 (Bindemittel, Fliesshilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe), Punkt 5 (bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung) genannten Erzeugnisse für die in Bezug auf die vorgenannten Kategorien genannten Zwecke verwendet werden. 7. Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung dürfen nicht unter Verwendung von gentechnisch veränderte Organismen oder von deren Derivaten hergestellt worden sein oder solche enthalten.

Anhang 6

Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich 1. Laufhof für Tiere der Rindergattung (Milch- und Fleischproduktion) Die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 1 der RAUS-Verordnung vom7. Dezember 19987 sind einzuhalten.

2. Laufhof für Tiere der Pferdegattung, für Schafe und Ziegen Tiere Gesamtfläche (siehe An- Davon müssen Von der ungedeckten Fläche dürfen merkung) mindestens ... m2/Tier maximal ... aus Spaltenboden oder mindestens ... m2/Tier ungedeckt sein aus Gittern bestehen Tiere der Pferde- 9 + 0,7 pro 100 kg 0,7 pro 100 kg 0 Prozent gattung Schafe und Ziegen 4 2,5 30 Prozent Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den Tieren dauernd zugänglicher Laufhof).

3. Laufhof für Tiere der Schweinegattung Tiere Gesamtfläche (Stall und Laufhoffläche mindestens ... m2/Tier Laufhof ) mindestens ... m2/Tier Nicht säugende Zuchtsauen2,8 1,3 Säugende Zuchtsauen, inkl.10,56, bei Gruppensäugebuchten ab

Ferkel 3 Sauen4 m /Tier Zuchteber 10 4 Remonten und Mastschweine1,65 0,65 über 60 kg Remonten und Mastschweine1,10 0,45 unter 60 kg Abgesetzte Ferkel 0,80 0,30 Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Um zu vermeiden, dass Tiere, welche während des ganzen Tages Zugang zu einem sonnenexponierten Laufhof haben, Sonnenbrand bekommen, kann die ungedeckte Fläche zwischen1. März und 30. September soweit als nötig mit einem Netz beschattet werden.

Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen. Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.

4. Aussenklimabereich für Nutzgeflügel Es sind die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 4 der RAUS-Verordnung vom 7. Dezember 19988 einzuhalten.

Anhang 7

Anforderungen an "Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatzstoffe"

Grundlage ist die Verordnung des EVD vom10. Juni 19999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV). Alle nicht näher definierten Begriffe werden im Sinne der FMBV verwendet.

1 Allgemeine Kriterien für die Beurteilung von Ausgangsprodukten und

Einzelfuttermittel (FMBV Anh. 1 Teile 1 - 4)

Die Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel sind naturbelassen 111 Keine GVO-Erzeugnisse Definition gemäss Lebensmittelverordnung vom1. März 199510 (LMV) 112 Keine chemisch veränderten Pro- Die im FMBV Anhang 1 erwähnten dukte Verfahren sind mit vier Einschränkungen erlaubt. Verboten ist die: – Extraktion mit organischen Lösemitteln (ausser Aethanol) – Fetthärtung – Hydrolyse mit Säuren/Alkalien – Raffination durch eine chemische Behandlung.

Keine chemisch-synthetisch hergestellten Stoffe 121 Kurzkettige organische Säuren Siehe Einschränkung unter 34 sind zur Konservierung von Silagen und Geflügelfutter erlaubt

Artspezifische Rationenzusammensetzung 131 Keine tierischen Futterkompo- Ausgenommen Milch- und Milchnebennenten produkte sowie Fische, andere Meerestiere, deren Produkte und Nebenprodukte

2 Allgemeine Kriterien für die Beurteilung von Zusatzstoffen

(FMBV Anh. 2)

Die Zusatzstoffe sind naturbelassen oder möglichst naturnah 211 Keine GVO-Erzeugnisse 212 Grundsätzlich sind ausschliesslich natürliche Quellen erlaubt 213 Falls keine natürlichen Quellen vorhanden und die Zusatzstoffe für eine bedarfsgerechte Rationengestaltung unentbehrlich sind, können ausnahmsweise chemischsynthetisch hergestellte Produkte verwendet werden

Antimikrobielle Leistungsförderer Verboten

Mikroorganismen (Probiotika) sind erlaubt

Keine Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis

Keine Enzyme und Enzymmischungen

3 Allgemeine Kriterien für die Beurteilung von Silierhilfsmitteln

(Art. 25 FMBV)

31 Erlaubt sind alle Produkte, die als

Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel die Kriterien dieser Verordnung erfüllen

32 Keine GVO-Erzeugnisse

Erlaubt sind Bakterien, die Milch-, Essig-, Ameisen- und Propionsäure bilden

Erlauben generell schwierige Muss jeweils von der Kontrollinstanz Wetterverhältnisse keine guten bewilligt werden Gärqualitäten, ist der Einsatz von Ameisen-, Essig-, Propion- und Milchsäure erlaubt

4 Spezielle Bestimmungen für die Beurteilung von Ausgangsprodukten und Einzelfuttermittel (FMBV Anh. 1 Teile 1 - 4)

FMBV Anhang. 1 Teil 1: Einzelfuttermittel und Ausgangsprodukte 411 Abschnitt 1: Keine zusätzlichen Bestimmungen Getreidekörner sowie deren Produkte und Nebenprodukte 412 Abschnitt 2: Falls Raffinate Nebenprodukte einer zer- Ölsaaten, Ölfrüchte sowie deren tifizierten Bioproduktion sind, dürfen Produkte und Nebenprodukte diese dem Presskuchen beigefügt werden 413 Abschnitte 3 -7: Keine zusätzlichen Bestimmungen übrige pflanzliche Produkte 414 Abschnitte 8 -10: Keine zusätzlichen Bestimmungen tierische Produkte 415 Abschnitt 11: Produkte mit hoher physiologischer Vermineralische Einzelfuttermittel fügbarkeit sind zu bevorzugen. Keine Verbindungen mit nicht erlaubten Ausgangsprodukten und Einzelfuttermitteln 416 Abschnitt 12: Keine zusätzlichen Bestimmungen Verschiedenes

FMBV Anhang 1 Teil 2: Nur abgetötete Hefen der Gattungen Proteinprodukte aus Mikro- Saccharomyces und Candida sind erlaubt organismen

FMBV Anhang 1 Teil 3: Verboten Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Produkte

FMBV Anhang 1 Teil 4: Verboten Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)

5 Spezielle Bestimmungen für die Beurteilung von Zusatzstoffen

(FMBV Anh. 2)

FMBV Anhang 2 Abschnitt A: Nur natürliche Quellen erlaubt Stoffe mit antioxidierender Wirkung

FMBV Anhang 2 Abschnitt B: Nur natürliche Quellen erlaubt Aromastoffe und Appetit anregende Stoffe

FMBV Anhang 2 Abschnitt C: Nur natürliche Quellen erlaubt Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel

FMBV Anhang 2 Abschnitt D: Nur natürliche Quellen erlaubt Färbende Stoffe einschliesslich Pigmente

FMBV Anhang 2 Abschnitt E: Nur Milch-, Essig-, Ameisen- und Propi- Konservierende Stoffe onsäure für Geflügelfutter und Silagen erlaubt

FMBV Anhang 2 Abschnitt F: Falls für bedarfsdeckende Rationen not- Vitamine, Provitamine und ähnlich wendig, dürfen die Vitamine zugesetzt wirkende Stoffe, die chemisch ein- werden deutig beschrieben sind

FMBV Anhang 2 Abschnitt G: Spurenelementverbindungen mit nicht Spurenelemente erlaubten Einzelfuttermitteln bzw. Zusatzstoffen sind verboten

FMBV Anhang 2 Abschnitt H: Nur natürliche Quellen erlaubt Bindemittel, Fliesshilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

Anhang 8

Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen (z.B. Einrichtungen und Stallgerätschaften) 1. Zugelassene Stoffe – Kali- und Natronseifen – Wasser und Dampf – Kalkmilch – Natriumhypochlorit (z.B. als Lauge) – Ätznatron – Ätzkali – Wasserstoffperoxid – natürliche Pflanzenessenzen – Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Essigsäure – Alkohol – Salpetersäure (Melkausrüstungen) – Phosphorsäure (Melkausrüstungen) – Formaldehyd – Natriumcarbonat 2. Ferner sind zugelassen: – Produkte auf Jodbasis als Zitzendesinfektionsmittel – Für die Reinigung und Entkeimung von Melkgerätschaften die in der Liste der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Milchwirtschaft11 für diesen Zweck anerkannten Mittel.

Zu beziehen bei der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft, Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Liebefeld-Bern Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.