AS 2000 2537
Verordnung des EFD
über die Entschädigung der Zollverwaltung
für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe
vom 5. Mai 2000
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf Artikel 45 Absatz 5 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001,
verordnet:
Art. 1
Die Zollverwaltung erhält 4 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand beim Vollzug der Gesetzgebung über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
5. Mai 2000 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger SR 641.811.912