AS 2000 2636

Verordnung 01
über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV

vom 18. September 2000

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 19651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),
verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:

  1. für Alleinstehende auf mindestens 15 280 und höchstens 16 880 Franken;

  2. für Ehepaare auf mindestens 22 920 und höchstens 25 320 Franken;

  3. für Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, auf mindestens 8050 und höchstens 8850 Franken.

Art. 2 Anpassung der Mietzinsausgaben

Die Höchstbeträge für die Mietzinsausgaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ELG werden wie folgt erhöht:

  1. für Alleinstehende auf 13 200 Franken;

  2. für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern 15 000 Franken.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Die Verordnung 99 vom 16. September 19982 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

18. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11111 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz SR 831.307