AS 2000 2636
Verordnung 01
über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV
vom 18. September 2000
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 19651 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),
verordnet:
Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:
für Alleinstehende auf mindestens 15 280 und höchstens 16 880 Franken;
für Ehepaare auf mindestens 22 920 und höchstens 25 320 Franken;
für Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, auf mindestens 8050 und höchstens 8850 Franken.
Art. 2 Anpassung der Mietzinsausgaben
Die Höchstbeträge für die Mietzinsausgaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b ELG werden wie folgt erhöht:
für Alleinstehende auf 13 200 Franken;
für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern 15 000 Franken.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
Die Verordnung 99 vom 16. September 19982 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
18. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11111 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz SR 831.307