AS 2000 2770

Bundesgesetz
über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende
in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)

Änderung vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 19991,
beschliesst:

I

Das Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19522 wird wie folgt geändert:

Einfügen eines Kurztitels Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Ingress gestützt auf die Artikel 22bis Absatz 6, 34ter Absatz 1 Buchstabe d, 64 und 64bis der Bundesverfassung3, ...

Art. 21 Abs. 2

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer.

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 122 Absatz 1, und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

Art. 29 Anwendbare Bestimmungen5

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend das Bearbeiten von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht, die Amts- und Verwaltungshilfe, die Steuerfreiheit, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Fristenberechnung sowie die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sind sinngemäss anwendbar.

Art. 29a Datenbekanntgabe

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19597 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden nach Artikel 24 des genannten Gesetzes bekannt gegeben werden.

Im Übrigen ist Artikel 50a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

Ständerat, 23. Juni 2000

Nationalrat, 23. Juni 2000

Der Präsident: Schmid Carlo

Der Präsident: Seiler

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2000 unbenützt abgelaufen.9

Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am1. Januar 2001 in Kraft.

13. Oktober 2000 Bundeskanzlei

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG).