AS 2000 2828

Verordnung
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für Auslandschweizer
(VFV)

Änderung vom 18. Oktober 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)

Art. 1

Art. 2 Ausgleichskasse und IV-Stelle

Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der Schweizerischen Ausgleichskasse (im folgenden Ausgleichskasse genannt) und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. f und g

Die Auslandvertretungen erfüllen für die in ihrem Konsularbezirk niedergelassenen Personen insbesondere folgende Aufgaben und stehen dafür mit der Ausgleichskasse in unmittelbarem Geschäftsverkehr:

  1. Auszahlung der Geldleistungen, wenn diese nicht direkt von der Ausgleichskasse ausbezahlt werden;

  2. Abrechnung mit der Ausgleichskasse über Beiträge und Geldleistungen.

Art. 4 Abs. 2

In den Inspektionsberichten an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist über die Geschäftsführung der Auslandsvertretungen bei Durchführung der freiwilligen Versicherung zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben.

Art. 5 Auskunftspflicht

Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

Gliederungstitel vor Art. 7 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 7 Voraussetzungen

Der freiwilligen Versicherung können die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 AHVG2 erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommen der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

Art. 8 Fristen und Modalitäten

Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.

Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.

Art. 10

Art. 11 Fristverlängerung

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen.

Art. 12 Rücktritt

Die Versicherten können von der Versicherung auf das Ende eines Quartals zurücktreten.

Art. 13 Abs. 1–3

Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst oder der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen.

Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen.

Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für welche die Dokumente nicht beigebracht wurden.

Gliederungstitel vor Art. 13a D. Beiträge

Art. 13a Beitragspflichtige Personen

Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 63. und Männer das 65. Altersjahr vollenden.

Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 63. und Männer das 65. Altersjahr vollenden.

Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b bezahlt hat, bei:

  1. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;

  2. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.

Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbeitrag von 756 Franken im Jahr entrichten.

Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 756 und 9800 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen (AHV+IV) Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Fr Fr. Fr.

weniger als 450 000 756 – 450 000 784 98

750 000 3 332 147

000 000 und mehr 9 800 – Gliederungstitel vor Art. 14

Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz

2... Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital zu Beginn der Beitragsperiode massgebend. Der abzuziehende Zins entspricht dem Durchschnitt der nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 19473 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Bemessungsperiode massgebenden Zinssätze. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.

Art. 14bis und 14 ter

Art. 18a Verwaltungskostenbeiträge

Die Verwaltungskostenbeiträge belaufen sich auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 19724 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz.

Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben.

Gliederungstitel vor Art. 19 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 20 Abs. 1 bis

Art. 22, 23 und 24

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2000

Auslandschweizer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft können der freiwilligen Versicherung bis spätestens am 31. März 2001 beitreten. Danach ist ein Beitritt nicht mehr möglich.

Schweizer Bürger in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die während der in Absatz 1 genannten Frist der freiwilligen Versicherung beigetreten sind, können versichert bleiben bis längstens am 31. März 2007, diejenigen, welche ihr 50. Altersjahr vor dem1. April 2001 vollendet haben, bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters.

Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz vor dem 31. März 2007 von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in einen Nichtmitgliedsstaat verlegen, bleiben über dieses Datum hinaus freiwillig versichert.

Freiwillig versicherte Personen, welche die Beitrittsvoraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AHVG erfüllen, werden auf einfaches Ersuchen bis zum 31. Dezember 2001 der obligatorischen Versicherung und damit der Ausgleichskasse ihres Ehegatten angeschlossen.

III

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2001 in Kraft.

Die Artikel 1, 7, 8 und 10 treten am1. April 2001 in Kraft.

18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11155 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz