AS 2000 2921
Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1 Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten
Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 3 Auszahlung der Entschädigung, Steuerausweis
Die Kassen stellen den Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis über die erhaltenen Leistungen aus.
Art. 106
Aufgehoben
Art. 125 Aktenaufbewahrung
Die Kassen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege zehn Jahre und die Akten über die Versicherungsfälle nach Abschluss der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mindestens fünf Jahre auf.
Die abgeschlossenen Akten können in der Form von Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen müssen die Dokumente originalgetreu wiedergeben.
Die Kassen und die für die Aufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern betrauten Organe treffen die notwendigen Massnahmen, um die Personendaten gegen Verlust, unbefugte Bearbeitung oder Kenntnisnahme und gegen unbefugte Aneignung angemessen zu schützen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
Bei Auflösung der Kasse ist deren Träger für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich. Gibt es keinen Träger, so bezeichnet die Kasse mit dem Liquidationsbeschluss eine Person oder Stelle, die für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich ist.
Akten und Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern, die personenbezogene Daten enthalten, müssen spätestens nach zehn Jahren vernichtet werden. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Ablieferung von Akten an die staatlichen Archive.
Die Kassen sind für die Aufzeichnung der aufzubewahrenden Akten auf Bild- oder Datenträger verantwortlich. Wenn sie diese Aufgabe einem zentralen Dienst übertragen, ist eine Kasse zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. Diese erlässt ein Bearbeitungsreglement, welches die vorgeschriebenen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über den Datenschutz enthält.
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Durchführung.
Dieser Artikel gilt für die übrigen Durchführungsstellen sinngemäss.
Art. 126 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 4 und 5
Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betroffenen Personen orientiert über:
a. den Zweck der Informationssysteme;
Aufgehoben
Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informationssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt.
Art. 126a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
In den Fällen nach Artikel 97a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 19692 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
Für Publikationen nach Artikel 97a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
II
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 28. November 19833 über die Informations- und Auszahlungssysteme der Arbeitslosenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 7 Bekanntgabe von Daten; Rechte der betroffenen Person
Für die Bekanntgabe von Daten an Dritte und für die Rechte der betroffenen Personen gelten die Artikel 96b–97a AVIG.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft 22. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11185 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz