AS 2000 2998

Verordnung
zum schweizerisch-amerikanischen

Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996

Änderung vom1. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. Juni 19981 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom2. Oktober 1996 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b und c und Abs. 3

Ist die Empfängerin oder der Empfänger nach Artikel 4 des Abkommens in den Vereinigten Staaten ansässig, so hat sie oder er Anspruch auf Rückerstattung der erhobenen Quellensteuern:

  1. für Steuern, die von Kapitalleistungen privatrechtlicher Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 96 DBG) abgezogen wurden, sofern sie oder er nachweist, dass die Kapitalleistung den zuständigen Steuerbehörden der Vereinigten Staaten bekannt ist;

  2. für Steuern, die von Kapitalleistungen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 95 DBG) abgezogen wurden, sofern sie oder er die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt und nachweist, dass die Kapitalleistung den zuständigen Steuerbehörden der Vereinigten Staaten bekannt ist.

Die Rückerstattung der auf Einkünften nach Absatz 1 Buchstaben b und c erhobenen Quellensteuern muss innert drei Jahren seit Fälligkeit der Einkünfte bei der Steuerverwaltung des Kantons, der die Quellensteuern erhoben hat, beantragt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.

Art. 9 Entlastung auf Grund des Abkommens bei direktem Bezug von Einkünften

Eine Person, die nach Artikel 4 des Abkommens in der Schweiz ansässig und nach

Artikel 22 des Abkommens abkommensberechtigt ist, hat beim direkten Bezug von

aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften Anspruch auf folgende Entlastungen von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer:

  1. 30 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden, wenn die Empfängerin eine anerkannte Pensionseinrichtung ist, welche die dividendenzahlende Gesellschaft nicht beherrscht;

  2. 25 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden einer amerikanischen Gesellschaft, die der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f (ii) des Abkommens zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten nachweist, dass die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind;

  3. 15 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden, die von einem amerikanischen Real Estate Investment Trust gezahlt werden, sofern die Empfängerin oder der Empfänger eine natürliche Person ist, die an diesem Real Estate Investment Trust eine Beteiligung von weniger als 10 Prozent hält;

  4. 15 Prozent des Bruttobetrags von Dividenden in den übrigen Fällen;

  5. 30 Prozent des Bruttobetrags bei Obligationenzinsen, die gegen Coupon zahlbar sind;

  6. 30 Prozent des Bruttobetrags bei sonstigen Zinsen, mit Ausnahme der in

Artikel 11 Absatz 6 des Abkommens genannten Erträge;

g. 30 Prozent des Bruttobetrags bei Lizenzerträgnissen.

Eine natürliche Person, die nach Artikel 4 des Abkommens in der Schweiz ansässig ist, hat Anspruch auf:

  1. volle Entlastung von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer auf privaten Pensionen sowie auf Renten im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens;

  2. volle Entlastung von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer auf öffentlich-rechtlichen Ruhegehältern, sofern die Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt;

  3. eine Herabsetzung der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer auf 15 Prozent des Bruttobetrags von Leistungen der amerikanischen Sozialversicherung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens.

Personen, die ihren Anspruch auf die in Absatz 1 oder 2 Buchstabe a oder b genannten Entlastungen von der an der Quelle erhobenen amerikanischen Steuer geltend machen wollen, müssen dem amerikanischen Schuldner oder dessen Zahlstelle (withholding agent) die von den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten geforderte Bestätigung auf Formular W-8BEN beibringen. Ausgenommen sind Personen, die mit den Steuerbehörden der Vereinigten Staaten über ein «Qualified Intermediary Withholding Agreement» verbunden sind.

Art. 11 Zusätzlicher Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen

Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von amerikanischen Gesellschaften oder deren Zahlstellen amerikanische Dividenden zu 85 oder 95 Prozent ihres Bruttobetrags entgegennimmt, muss von dem zwecks unmit- telbarer Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 15 Prozent (bei Entgegennahme von 85 Prozent des Bruttobetrags) oder 25 Prozent (bei Entgegennahme von 95 Prozent des Bruttobetrags) der Bruttodividende zurückbehalten und bis

Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) abführen.

Wer in der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von amerikanischen Schuldnern oder deren Zahlstellen amerikanische Zinsen, die auf Grund des Abkommens von dem nach dem internen Recht der Vereinigten Staaten zu erhebenden Steuerabzug an der Quelle ausgenommen sind, zum vollen Bruttobetrag entgegennimmt, muss von dem zwecks unmittelbarer Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 30 Prozent des Bruttozinses zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182 an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) abführen.

Ein «Qualified Intermediary», der einen Steuerrückbehalt nach den Absätzen1 und

abführen muss, kann diese Pflicht auf einen anderen schweizerischen «Qualified Intermediary» übertragen. Artikel 12 findet jedoch auf den seine Abführungspflicht übertragenden «Qualified Intermediary» Anwendung. Dieser ist auch verantwortlich für die Richtigkeit der Informationen, die er dem «Qualified Intermediary», der die Abführungspflicht übernommen hat, im Hinblick auf die Abführung des Steuerrückbehalts zur Verfügung stellt.

Der zusätzliche Steuerrückbehalt ist nicht zu erheben auf amerikanischen Dividenden und Zinsen, die für Rechnung von Personen empfangen werden, welche nach

Artikel 56 DBG von der Steuerpflicht befreit oder unmittelbar der SIS SegaIntersettle oder einer anderen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung anerkannten

Clearingstelle angeschlossen sind.

Für die Umrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts in Schweizerfranken gilt der Kurs am Tag des Eingangs der amerikanischen Dividende oder des Zinses in der Schweiz. Vergütet die zum Abzug des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtete Person die amerikanischen Dividenden oder Zinsen der nutzungsberechtigten Empfängerin oder dem nutzungsberechtigten Empfänger vor diesem Zeitpunkt, so gilt für die Umrechnung das Mittel des Geld- und Briefkurses am letzten Werktag vor dem Eingang der amerikanischen Dividende oder des amerikanischen Zinses.

Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der Fälligkeitstermine nach den Absätzen 1 und 2 ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz ist identisch mit demjenigen für die Verrechnungssteuer.

Art. 12 Abrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts

Die zum zusätzlichen Steuerrückbehalt verpflichtete Person muss der Empfängerin oder dem Empfänger des gekürzten Dividenden- oder Zinsbetreffnisses eine datierte Abrechnung ausstellen, die folgende Angaben enthält:

  1. die Namen der ausstellenden Person und der Empfängerin oder des Empfängers der Abrechnung;

  2. den Namen der dividendenzahlenden Gesellschaft oder des Schuldners der Forderung, für die das Zinsbetreffnis entgegengenommen wurde;

  3. bei Dividenden Zahl und Art der Aktien, bei Zinsen Art und Höhe der Forderung;

  4. das Fälligkeitsdatum und den Bruttobetrag der Dividenden und Zinsen;

  5. den Betrag des Steuerrückbehalts in Schweizerfranken, unter Umrechnung zum Kurs, welcher der Vergütung der Dividende oder des Zinses zugrunde gelegt wird; erfolgt die Vergütung an die Empfängerin oder den Empfänger in US-Dollar, so ist für die Umrechnung des Steuerrückbehalts das Mittel des Geld- und Briefkurses am letzten Werktag vor dem Eingang der amerikanischen Dividende oder des amerikanischen Zinses massgebend;

  6. den Vermerk, dass die Abrechnung der Geltendmachung von Verrechnungs- und Rückforderungsansprüchen (Art. 15) dient.

Duplikate der Abrechnung sind als solche zu bezeichnen.

Art. 13 Abs. 4

Wer zur Vornahme des zusätzlichen Steuerrückbehalts verpflichtet ist oder diese Pflicht nach Artikel 11 Absatz 3 auf eine andere Person übertragen hat, muss dafür sorgen, dass seine externe Revisionsstelle jährlich der Eidgenössischen Steuerverwaltung Bericht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Abrechnung und Ablieferung des zusätzlichen Steuerrückbehalts erstattet.

Art. 14 Abs. 1, 1 bis und 2 bis

Die Person, deren Einkünfte aus amerikanischen Dividenden oder Zinsen nach

Artikel 11 durch den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzt worden sind, kann dessen Rückerstattung oder Verrechnung in Schweizerfranken (Art. 12 Abs. 1 Bst. e)

verlangen, sofern sie:

  1. im Zeitpunkt der Fälligkeit des besteuerten Ertrages das Recht zur Nutzung der den besteuerten Ertrag abwerfenden amerikanischen Kapitalanlagen besass;

  2. im Zeitpunkt der Fälligkeit des besteuerten Ertrages nach Artikel 4 des Abkommens in der Schweiz als ansässig gilt;

  3. nachweist, dass sie nach Artikel 22 des Abkommens abkommensberechtigt ist.

Die Rückerstattung des in Abzug gebrachten zusätzlichen Steuerrückbehalts in Schweizerfranken (Art. 12 Abs. 1 Bst. e) kann auch von im Ausland ansässigen Personen verlangt werden, wenn ihnen Einkünfte fälschlicherweise um den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzt worden sind.

Den Rückerstattungs- oder Verrechnungsanspruch verwirkt, wer:

  1. die nach Artikel 11 um den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzten amerikanischen Dividenden oder Zinsen oder Vermögen, aus denen solche Kapitalerträge fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt (natürliche Personen);

  2. die nach Artikel 11 um den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzten amerikanischen Dividenden oder Zinsen nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbucht (juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebstätte).

Art. 15 Geltendmachung des zusätzlichen Steuerrückbehalts

Die nach Artikel 14 zur Rückforderung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts berechtigte Person muss ihren Anspruch auf besonderem Formular und unter Beilage der Originale der nach Artikel 12 Absatz 1 ausgestellten Abrechnungen geltend machen:

  1. bei der Stelle, die zur Entgegennahme ihrer Begehren um Verrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf schweizerischen Kapitalerträgen zuständig ist;

  2. im gleichen Zeitpunkt, in dem sie einen Anspruch auf Verrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf schweizerischen Kapitalerträgen geltend machen kann, die im gleichen Jahr wie die vom zusätzlichen Steuerrückbehalt nach Artikel 11 betroffenen amerikanischen Dividenden und Zinsen fällig geworden sind.

Bei Vorlage eines gleichwertigen Sammelausweises kann auf die Einreichung der einzelnen Abrechnungen nach Artikel 12 Absatz 1 verzichtet werden.

Der Anspruch auf Rückerstattung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, in dem die amerikanischen Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind.

Art. 16 Abs. 1

Stellt sich heraus, dass ein nach Artikel 11 abgezogener zusätzlicher Steuerrückbehalt zu Unrecht zurückerstattet oder verrechnet worden ist, so ist er wieder an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Konto 30-4120-3) einzuzahlen.

Art. 18 Abrechnung zwischen Bund und Kantonen

Der Anteil der Kantone am jährlichen Reinertrag des zusätzlichen Steuerrückbehalts beträgt 10 Prozent.

Die Verteilung des den Kantonen zustehenden Anteils unter den einzelnen Kantonen richtet sich nach Artikel 2 Absatz 2 VStG2.

Die Aufteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden ist Sache des betreffenden Kantons.

4. Abschnitt: Allgemeiner Informationsaustausch

Art. 19 Meldungen der Vereinigten Staaten

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wertet die ihr von der zuständigen amerikanischen Behörde erstatteten Meldungen über die an schweizerische Empfängerinnen und Empfänger ausgerichteten amerikanischen Dividenden, Zinsen, Lizenzerträge, privaten Pensionen und Leibrenten zuhanden der Steuerbehörden der Kantone aus.

Art. 20 Rückerstattungsanträge

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann der zuständigen amerikanischen Behörde Doppel der Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer übermitteln, die von amerikanischen Empfängerinnen und Empfängern schweizerischer Dividenden und Zinsen eingereicht wurden.

Art. 20a Durchführung des Abkommens

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der zuständigen amerikanischen Behörde die nach schweizerischem Recht erhältlichen Informationen, die zur richtigen Durchführung der Bestimmungen des Abkommens notwendig sind.

Sie informiert die in der Sache berechtigte Person (betroffene Person) im Voraus über Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen.

Stimmt die betroffene Person dem Informationsaustausch zu, so werden die Informationen unmittelbar nach Vorliegen der Zustimmung übermittelt.

Art. 20b Verfahren

Die Eidgenössische Steuerverwaltung entscheidet über alle Anstände, die sich aus der Erstattung von Meldungen und der Erteilung von Auskünften ergeben.

Stimmt die betroffene Person der Übermittlung von Informationen an die zuständige amerikanische Behörde nicht zu oder antwortet sie innert 30 Tagen nicht, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung.

Die Rechtsmittel gegen Entscheide und Verfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung richten sich nach Artikel 5.

4a. Abschnitt: Informationsaustausch bei Verdacht auf Abgabebetrug

Art. 20c Vorprüfung amerikanischer Ersuchen

Ersuchen der zuständigen amerikanischen Behörde um Informationsaustausch zur Verhütung von Betrugsdelikten nach Artikel 26 des Abkommens werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeprüft.

Kann einem Ersuchen um Informationsaustausch nicht entsprochen werden, so teilt die Eidgenössische Steuerverwaltung dies der zuständigen amerikanischen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergänzen.

Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 des Abkommens in Verbindung mit Ziffer 10 des Protokolls glaubhaft gemacht sind, so informiert die Eidgenössische Steuerverwaltung diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin verlangten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersuchens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden (Art. 26 Abs. 1 dritter Satz des Abkommens).

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht den Informationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informationen zuzustellen und die betroffene Person aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen.

Art. 20d Beschaffung der Informationen

Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schlussverfügung.

Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person bzw. ihr Zustellungsbevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen innerhalb von 14 Tagen nicht zu, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber dem Informationsinhaber eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der im amerikanischen Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt.

Das Bankgeheimnis oder ein Berufsgeheimnis steht der Beschaffung der Informationen nicht entgegen.

Art. 20e Rechte der betroffenen Person

Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen amerikanischen Behörde auch der betroffenen Person, die einen schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.

Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen amerikanischen Behörde nach amerikanischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die Eidgenössische Steuerverwaltung der Person eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaustausch oder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten.

Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur verweigert werden:

  1. für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen; oder

  2. wenn Artikel 26 des Abkommens dies erfordert.

Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen nicht zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Artikel 20j Absatz 4 bleibt vorbehalten.

Art. 20f Zwangsmassnahmen

Werden die in der Verfügung verlangten Informationen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung übergeben, so können Massnahmen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden. Dabei können Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern beschlagnahmt sowie Hausdurchsuchungen vorgenommen werden.

Zwangsmassnahmen sind vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Beamten durchzuführen, und es dürfen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch von Bedeutung sein könnten.

Ist Gefahr im Verzug und kann eine Massnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf der Beamte von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Die Massnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen.

Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.

Art. 20g Durchsuchung von Räumen

Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.

Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 20h Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen

Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen.

Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informationsinhaber ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwirken.

Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinhaber aus den Zwangsmassnahmen entstehen, sind von diesen selber zu tragen.

Art. 20i Vereinfachte Ausführung

Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zuständige amerikanische Behörde zu, so kann sie die Eidgenössische Steuerverwaltung darüber schriftlich informieren. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige amerikanische Behörde.

Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so werden die restlichen Gegenstände, Dokumente und Unterlagen nach den Artikeln 20d ff. beschafft und mittels Schlussverfügung übermittelt.

Art. 20j Abschluss des Verfahrens

Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt eine begründete Schlussverfügung. Darin äussert sie sich zur Frage, ob ein Abgabebetrug vorliegt, und entscheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige amerikanische Behörde.

Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten eröffnet.

Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet worden, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen amerikanischen Behörde übermittelten Informationen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden.

Art. 20k Rechtsmittel

Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

4Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

1. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11199 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz