AS 2000 3034

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation
über Gebühren im Fernmeldebereich

Änderung vom 6. Dezember 2000

Das Bundesamt für Kommunikation
verordnet:

I

Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 22. Dezember 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 6

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate)

Die Gebühren für die vollständige Prüfung betragen:

  1. Grundgebühr 90 Franken;

  2. praktische Prüfung 100 Franken;

  3. theoretisches Fach „Reglemente und Bestimmungen„ 40 Franken;

  4. theoretisches Fach „GMDSS-Verfahren, Verbindungsaufnahme, Verkehrsabwicklung„ 35 Franken;

  5. theoretisches Fach „Abgabe und Aufnahme von GMDSS-Meldungen„ 35 Franken.

Art. 9 Sachüberschrift Prüfung zum Erwerb des Einsteiger-, Radiotelefonisten- und Radiotelegrafistenausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

6. Dezember 2000 Bundesamt für Kommunikation: 11270 Marc Furrer