AS 2000 3034
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation
über Gebühren im Fernmeldebereich
Änderung vom 6. Dezember 2000
Das Bundesamt für Kommunikation
verordnet:
I
Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 22. Dezember 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 6
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate)
Die Gebühren für die vollständige Prüfung betragen:
Grundgebühr 90 Franken;
praktische Prüfung 100 Franken;
theoretisches Fach „Reglemente und Bestimmungen„ 40 Franken;
theoretisches Fach „GMDSS-Verfahren, Verbindungsaufnahme, Verkehrsabwicklung„ 35 Franken;
theoretisches Fach „Abgabe und Aufnahme von GMDSS-Meldungen„ 35 Franken.
Art. 9 Sachüberschrift Prüfung zum Erwerb des Einsteiger-, Radiotelefonisten- und Radiotelegrafistenausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
6. Dezember 2000 Bundesamt für Kommunikation: 11270 Marc Furrer