AS 2000 382

Verordnung
über die Strukturverbesserungen
in der Landwirtschaft
(Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Änderung vom 12. Januar 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Pachtbetriebe

Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum natürlicher Personen, deren Einkommen und Vermögen die Grenzen nach Artikel 7 nicht überschreiten, erhalten:

  1. Investitionshilfen, wenn ein mindestens zwanzigjähriges Baurecht errichtet wird und für den übrigen Betrieb ein Pachtvertrag mit gleicher Dauer abgeschlossen wird;

  2. Investitionskredite, wenn der Pachtvertrag für die Dauer des Kredites im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet.

Pächter und Pächterinnen von Betrieben anderer Eigentümer und Eigentümerinnen als nach Absatz 1 erhalten Investitionshilfen, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 50 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken.

Voraussetzung für die Gewährung von Investitionshilfen nach den Absätzen1 und

ist ein gut strukturierter, zukunftsträchtiger Betrieb, der einer Bauernfamilie ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen bietet.

Art. 20 Abs. 2

Für Bodenverbesserungen zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen sowie für Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h kann das Bundesamt die kantonale Mindestleistung nach Absatz 1 im Einzelfall herabsetzen.

Art. 31 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 43 Abs. 6

Im Haupterwerb tätige Fischer und Fischerinnen oder Fischzüchter und Fischzüchterinnen erhalten eine einmalige Starthilfe von 50 000 Franken, wenn sie einen Betrieb in Pacht oder Eigentum übernehmen.

Gliederungstitel von Art. 63 4. Kapitel: Schlussbestimmungen

II

Diese Änderung tritt am1. März 2000 in Kraft.

12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10771 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz