AS 2000 408
Verordnung
für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung
(Übergangsverordnung Milch)
Änderung vom 12. Januar 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Übergangsverordnung Milch vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 3 Bst. d und e sowie Abs. 5
Butterbeihilfen werden nicht gewährt für Vorzugsbutter und Buttermischungen, die verarbeitet werden zu:
Sirtenrahmbutter oder Käsereibutter;
anderen Brotaufstrichen.
Keine Beihilfe wird für Butter ausgerichtet, die gestützt auf eine «Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für Butter für die Nahrungsmittelindustrie» zum Kontingentszollansatz eingeführt wird.
Art. 16 Abs. 4
Kondensat aus inländischer Milch wird bei Verarbeitung im eigenen Betrieb dem Vollmilchpulver gleichgestellt.
Art. 20 Kostenbeiträge zur Sicherstellung der Käseproduktion in der Silozone
Den Eigentümern von Käsereien, die nach bisherigem Recht Kostenbeiträge zur Sicherstellung der Käseproduktion in der Silozone erhalten haben, können bis zum 30. April 2002 Kostenbeiträge ausgerichtet werden.
Der Kostenbeitrag beträgt 6 Rappen pro Kilogramm für die im Sommerhalbjahr eingelieferte Milch der eigenen Genossenschaft.
Gesuche um die Ausrichtung der Kostenbeiträge sind im Sommerhalbjahr monatlich der Administrationsstelle einzureichen.
II
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2000 in Kraft.
12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10777 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz