AS 2000 613

Verordnung
über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse
im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft
im Jahre 2000

vom 13. Dezember 1999

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Zolltarifgesetzes1,
verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die im Jahr 2000 getätigten Einfuhren der in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft.

Art. 2 Zollkontingente

Die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse ist innerhalb der nachstehenden Zollkontingente zollfrei:

Zolltarifnummer2 Bezeichnung der Ware Mengen 0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und Daunen, 11 t netto andere als roh, gewaschen 2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure 32 Millionen l versetztes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert 2202.9090 Andere nichtalkoholische Getränke 12 Millionen l 2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht von nicht 220 t netto mehr als1,35 g 2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatz- 90 t netto stoffen

Art. 3 Einfuhrzölle

Bei der Einfuhr werden die Zölle nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes (Generaltarif) erhoben.

Art. 4 Zuteilung der Zollkontingentsanteile

Die Vollzugsbehörde nach Artikel 9 teilt die Zollkontingentsanteile auf Gesuch hin zu. Massgeblich ist die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche.

SR 632.422.0 Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000

Gesuche, die am Tag der Ausschöpfung eines Zollkontingents eintreffen, werden entsprechend ihrem Anteil an der gesamten an diesem Tag beantragten Menge berücksichtigt.

Art. 5 Gesuchseinreichung

Die Gesuche sind schriftlich, unter Beilage der Originale der Zollquittungen und der Zolldeklarationskopien, bei der Vollzugsbehörde einzureichen.

Art. 6 Zollrückerstattung

Die Vollzugsbehörde erstattet den Inhabern der Zollkontingentsanteile die Einfuhrzölle, sofern sie ihr die notwendigen Ursprungsnachweise vorlegen.

Art. 7 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit

Es gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 vom 19. Dezember 19963 zum Abkommen vom 22. Juli 19724 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Art. 8 Veröffentlichung der Ausschöpfung der Zollkontingente

Die Vollzugsbehörde veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.

Art. 9 Vollzug

Mit dem Vollzug dieser Verordnung ist die Eidgenössische Zollverwaltung beauftragt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 20005 in Kraft.

13. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

Der Bundeskanzler: François Couchepin