AS 2000 66

Verordnung
über die Aufhebung des Stabs für Gesamtverteidigung
und des Rats für Gesamtverteidigung

vom 3. November 1999

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 64 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1,
verordnet:

Art. 1

Der Stab für Gesamtverteidigung und der Rat für Gesamtverteidigung werden, in Abweichung von den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe a und 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19692 über die Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung, aufgehoben.

Die Aufgaben des Stabs für Gesamtverteidigung und des Rats für Gesamtverteidigung werden anderen Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie der Lenkungsgruppe Sicherheit übertragen.

Art. 2

Der Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 19703 über die Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

3. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10709 Der Bundeskanzler: François Couchepin SR 501.1