AS 2001 1022
Verordnung
über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer
bei natürlichen Personen
Änderung vom 9. März 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. September 19921 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei den natürlichen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 11 Bst. a
Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, so beginnt die Zuständigkeit des Zuzugskantons:
a. am1. Januar des dem Zuzug folgenden Kalenderjahres, wenn nur der Wegzugskanton das System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung anwendet;
Art. 11a c. Wohnsitzwechsel und Heirat
Verlegt im Laufe des Jahres eine natürliche Person ihren Wohnsitz in einen Kanton mit einem andern Bemessungssystem und heiratet sie vor oder nach dem Umzug, ist ab Beginn des Zuzugsjahres derjenige Kanton für die Veranlagung zuständig, wo sich der Wohnsitz des Ehepaares am Jahresende befindet. Es gilt das System der zeitlichen Bemessung nach dem Recht des für die Veranlagung zuständigen Kantons.
Art. 13a c. Abzug der ausserordentlichen Aufwendungen
Wechselt die kantonale Zuständigkeit ab Beginn des Jahres n+1, so hat der Wegzugskanton den gesamten Betrag der ausserordentlichen Aufwendungen vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen, sofern dieser Kanton die Lösung nach
Artikel 218 Absatz 4 Buchstabe b DBG gewählt hat. Der veranlagende Kanton bestimmt, wie der Abzug vorgenommen wird.
II
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.
9. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |