AS 2001 1065

Verordnung 1 des EFD
über die pauschale Steueranrechnung

Änderung vom 23. März 2001

Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:

I

Die Verordnung1 des EFD vom 6. Dezember 19671 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt geändert:

Art. 1 –3

Aufgehoben

Art. 4 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz

Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Dividenden, die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zugeflossen sind, der Abzug für Unkosten auf

Prozent der verbuchten Dividenden festgesetzt. ...

Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Lizenzgebühren der Abzug für Schuldzinsen und Unkosten (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates) auf die Hälfte der Bruttobeträge dieser Erträgnisse festgesetzt. ...

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung findet auf Erträgnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werden.

Sie tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft.

23. März 2001 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger

Anhang

(Art. 5) Titel zu Ziff. I I. Anrechnungstarif für Kantone mit zweijähriger Pränumerandobesteuerung Ziff. III III. Bisheriger Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates in der Fassung vom 6. Dezember 1967

Art. 9

Der Berechnung des Maximalbetrags ist, vorbehältlich des Artikels 10, der Steuersatz zugrunde zu legen, der der Belastung des Empfängers der Erträgnisse mit für das Fälligkeitsjahr geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern entspricht.

Der nach Absatz 1 massgebende Steuersatz wird wie folgt ermittelt:

  1. für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen: durch Zusammenrechnung der Steuersätze der für das Fälligkeitsjahr in der Sitzgemeinde geschuldeten Einkommenssteuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde;

  2. für natürliche Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: aufgrund eines einheitlichen Tarifs, der vom Eidgenössischen Finanzdepartement unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Steuerbelastung in der Schweiz aufzustellen ist; für Kantone und Gemeinden mit wesentlichen Abweichungen von der durchschnittlichen Steuerbelastung können vom Eidgenössischen Finanzdepartement im Benehmen mit den betroffenen Kantonen Korrekturfaktoren vorgesehen werden.

Bestand die Steuerpflicht nur während eines Teils des Fälligkeitsjahres, so ist der Maximalbetrag auf den diesem Zeitraum entsprechenden Teilbetrag herabzusetzen.

Der vereinfacht berechnete Maximalbetrag kann nicht höher sein als die Summe der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten schweizerischen Einkommenssteuern.