AS 2001 1068

Verordnung
über die steuerliche Abzugsberechtigung
für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
(BVV 3)

Änderung vom 21. Februar 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 13. November 19851 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1

Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG) ausgerichtet werden. Sie werden spätestens bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig.

Art. 7 Abs. 3 und 4

Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG) geleistet werden.

Im Jahr, in dem das ordentliche Rentenalter erreicht wird, kann der volle Beitrag geleistet werden.

II

Übergangsbestimmung Den Vorsorgenehmerinnen der Jahrgänge 1944, 1945 und 1946 dürfen Altersleistungen frühestens sechs Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG) ausgerichtet werden.