AS 2001 11

Verordnung
über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale

vom 27. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 96 Absatz 2 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951,
verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot des Stabes Bundesrat Nationale Alarmzentrale (Stab BR NAZ).

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das einschlägige Militärrecht.

Art. 2 Zuständigkeiten

Für die verwaltungstechnischen Belange des Stabes BR NAZ ist die Nationale Alarmzentrale (NAZ) zuständig.

Der Kommandant (Kommandant) Stab BR NAZ führt das Kommando der Anlage METALERT. Er regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den zuständigen Truppenkommandanten.

Im Assistenzdienst und im Aktivdienst übernimmt die Armee den Schutz der Anlage METALERT sowie den Sanitätsdienst und die Versorgung des Stabes BR NAZ.

Art. 3 Aufgaben

Der Stab BR NAZ unterstützt die NAZ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 4 Vorbereitungen

Die NAZ trifft die Vorbereitungen für den Einsatz des Stabes BR NAZ.

Sie nimmt die für den Einsatz des Stabes notwendigen Beträge, soweit sie nicht zu Lasten der Militärkredite gehen, in den Voranschlag auf.

Art. 5 Sollbestand

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt den Sollbestand des Stabes BR NAZ fest.

SR 510.110

Art. 6 Einteilung

In den Stab BR NAZ werden Personen eingeteilt, die über die erforderlichen Kenntnisse zur Übernahme von besonderen Funktionen (stabseigene Funktionen) verfügen. Sie verbleiben bei der Truppengattung oder dem Dienstzweig, der oder dem sie vor der Einteilung angehörten.

Die im Stab BR NAZ für stabseigene Funktionen benötigten militärdienstpflichtigen Personen werden auf Antrag der NAZ vom Generalstab, Untergruppe Personelles der Armee, zur Verfügung gestellt.

Die militärdienstpflichtigen Bediensteten der NAZ werden in der Regel in den Stab BR NAZ eingeteilt.

Der Generalstab, Untergruppe Personelles der Armee, stellt dem Stab BR NAZ die militärdienstpflichtigen Personen zur Verfügung, die für nicht stabseigene Funktionen benötigt werden.

Art. 7 Zugeteilte und zugewiesene Personen

Dem Stab BR NAZ können nicht eingeteilte oder nicht militärdienstpflichtige Personen zugeteilt oder zugewiesen werden. Die Einzelheiten richten sich nach dem 8. Kapitel der Verordnung vom 16. November 19942 über die Organisation der Armee.

Für schutzdienstpflichtige Personen ist vor der Zuteilung oder Zuweisung, gestützt auf Artikel 26 Buchstabe f der Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 19943, beim Bundesamt für Zivilschutz die Befreiung von der Schutzdienstleistung zu beantragen.

Art. 8 Ausbildung

Der Kommandant des Stabes BR NAZ ist zuständig für die Ausbildung der Angehörigen des Stabes.

Die Ausbildungsdienste umfassen Kurse, Übungen und Rapporte.

Der Kommandant legt die Ausbildungsdienste und deren Dauer jährlich fest und teilt die Daten den Dienstpflichtigen frühzeitig mit.

Die Ausbildungsdienste werden nicht in das Kurstableau und in die Aufgebotsinformationen des VBS aufgenommen.

Art. 9 Aufgebot

Der Kommandant des Stabes BR NAZ bietet die militärdienstpflichtigen Personen des Stabes nach den Bestimmungen des Militärrechts zu Ausbildungsdiensten auf.

Der Kommandant ist, nach Rücksprache mit dem Generalsekretär des VBS, zuständig für das Aufgebot bei Ereignissen im In- und Ausland.

Zu Alarmübungen und bei Ereignissen können die Angehörigen des Stabes BR NAZ auch mündlich, telefonisch, telegrafisch oder mit andern Übermittlungsmitteln aufgeboten werden.

Der Kommandant des Stabes BR NAZ kann Dienstleistungen in Zivil anordnen.

Art. 10 Leistung der Ausbildungsdienste

Militärdienstpflichtige Angehörige des Stabes BR NAZ leisten den Ausbildungsdienst in ihrer Funktion:

  1. mit dem Stab BR NAZ;

  2. mit einem andern Stab des Bundesrates;

  3. mit Formationen der Armee, in Schulen, Kursen, Übungen, in der Vorbereitung von Übungen und in Kursen der Gesamtverteidigung als Lehrende, Lernende oder Dienstpersonal.

Art. 11 Verlängerte Militärdienstpflicht

Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere und Offiziere bis und mit dem Grad Hauptmann leisten die 21 Tage der verlängerten Dienstpflicht nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung vom 20. September 19994 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee (ADV) unmittelbar im Anschluss an die Erfüllung der normalen Dienstpflicht.

Sie werden nach Erfüllung der verlängerten Dienstpflicht in die Personalreserve umgeteilt.

Art. 12 Dienstverschiebung

Der Kommandant des Stabes BR NAZ behandelt und entscheidet Gesuche zur Verschiebung von Ausbildungsdiensten.

Für die Verschiebung von Dienstleistungen von Militärdienstpflichtigen, die nicht im Stab BR NAZ geleistet werden, gilt das Militärrecht.

Form, Weg und Fristen für die Einreichung der Gesuche sowie Rechtsmittel richten sich nach dem Militärrecht.

Art. 13 Beförderung

Für die Beförderung der militärdienstpflichtigen Angehörigen des Stabes BR NAZ in stabseigenen Funktionen gelten die im Anhang aufgeführten Bedingungen.

Die Beförderung der militärdienstpflichtigen Angehörigen des Stabes BR NAZ in nicht stabseigenen Funktionen richtet sich nach der ADV5.

Der Generalsekretär VBS beantragt die Beförderung von militärdienstpflichtigen Angehörigen des Stabes BR NAZ und stellt die Fähigkeitszeugnisse aus.

Art. 14 Mutationen

Der Kommandant Stab BR NAZ beantragt Neueinteilungen mit und ohne Beförderung.

Für Umteilungen innerhalb des Stabes BR NAZ ist der Kommandant Stab BR NAZ zuständig.

Das Verfahren richtet sich nach der ADV6 und den Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen.

Art. 15 Verwaltung und Kontrollführung

Verwaltung und Kontrollführung werden für die Angehörigen des Stabes BR NAZ von der NAZ wahrgenommen. Diese hat zu diesem Zweck selektiven Zugriff auf das Personal-Informationssystem der Armee (PISA).

Die zugeteilten und zugewiesenen Personen werden im PISA nicht geführt.

Für die Kontaktnahme im Zusammenhang mit Dienstleistungen zugunsten des Stabes BR NAZ und die Entschädigungszahlungen werden von den zugeteilten und zugewiesenen Personen Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Matrikelnummer und Funktion im Stab BR NAZ in einer Datensammlung registriert. Diese Daten werden nur von Angehörigen der NAZ bearbeitet.

Die NAZ ist als Dateninhaberin für die Datensammlung verantwortlich.

Für die Erledigung der besonderen kantonalen Verwaltungsaufgaben nach Artikel 9 der Verordnung vom 16. November 19947 über die Organisation der Armee wird der Stab BR NAZ dem Kanton Bern zugewiesen.

Art. 16 Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. November 19968 über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11235 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 1996 3027

Anhang

(Art. 13 Abs. 1) Beförderungen und Mutationen in den Stäben Bundesrat Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale (Stab BR NAZ) Für den Bedarf sind die Sollbestandestabellen (OTF-Tabellen) und die zugehörigen allgemeinen Bestimmungen verbindlich. Es sind nur Grade und Funktionen aufgeführt, deren Trägerinnen und Träger nicht nach der Verordnung vom 20. September 19999 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee (ADV) befördert werden können. Die Anzahl Funktionsjahre und Tage Ausbildungsdienst der Formationen, die in den nachstehenden Einzelbedingungen verlangt werden, sind Minimalanforderungen.

Grad Funktion (OTF) Beförderungsbedingung 1. Lt/Oblt Sachbearbeiter SLG II* Beförderung erfolgt nach Absolvierung des Praktischen Dienstes als Lt oder 5 Jahre nach Brevetierung zum Lt 2. Hptm/Maj Sachbearbeiter SLG II* Führungsgehilfen mit Doppelgrad (Hptm/Maj): Beförderung zum Maj nach 5 Jahren als Hptm 3. Major Kdt Stv SLG II* 4. Maj/Oberstlt Sachbearbeiter SLG II* Einsatzleiter Führungsgehilfen mit Doppelgrad (Maj/Oberstlt): Beförderung zum Oberstlt nach 5 Jahren als Maj 5. Oberstlt Kdt Stv SLG II* 6. Oberstlt/Oberst Sachbearbeiter SLG II* Führungsgehilfen mit Doppelgrad (Oberstlt/Oberst): Beförderung zum Oberst nach 2 Jahren als Oberstlt 7. Oberst Kdt SLG II* * oder Dienst von gleicher Dauer in der Verwaltung nach Anordnung der NAZ Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.